dass Ali und Jafar über die Obhut der Tochter von Hamza stritten und der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – den Anspruch auf die Obhut nicht ablehnte. Und weil sie [die männlichen Asaba] eine Befugnis und ein Anrecht auf Asaba-Verwandtschaft durch ihre Blutsverwandtschaft besitzen, ist die Obhut für sie festgeschrieben, wie für den Vater und den Großvater. Sie unterscheiden sich von Fremden, denn diese besitzen weder Verwandtschaft noch Mitgefühl. Zudem sind die Fremden in ihrem Mangel an Verwandtschaft gleichgestellt, weshalb keiner von ihnen einen vorrangigen Anspruch gegenüber einem anderen hat, während die Asaba über eine Verwandtschaft verfügen, durch die sie sich auszeichnen. Diejenigen unter ihnen, die das größte Anrecht auf die Obhut haben, sind jene, die auch das größte Anrecht auf das Erbe haben, nach den Vätern und Großvätern. Sie nehmen die Stelle des Vaters ein, wenn es darum geht, dem Kind die Wahl zwischen sich und der Mutter oder einer anderen Frau, die zur Obhut berechtigt ist, zu lassen. Sie haben den vorrangigen Anspruch auf das Mädchen, sobald es sieben Jahre alt geworden ist, außer dem Sohn des Onkels väterlicherseits; denn das Mädchen darf ihm nicht übergeben werden, wenn es sieben Jahre alt ist, da er für sie kein Mahram [naher männlicher Verwandter, den sie nicht heiraten darf] ist.
Abschnitt: Was die Männer aus dem Kreis der Dhawu al-Arham [entfernte Verwandte] betrifft, wie der Onkel mütterlicherseits, der Bruder mütterlicherseits, der Vater der Mutter und der Sohn der Schwester, so haben sie keine Obhut, solange einer der anderen Berechtigten der Obhut existiert; denn er ist keine Frau, die die Obhut übernehmen kann, noch besitzt er die Stärke der Verwandtschaft wie die Asaba. Ebenso wenig gibt es eine Obhut für diejenigen, von denen sie ihre Verwandtschaft ableiten, wie die Mutter des Vaters der Mutter, die Tochter des Onkels mütterlicherseits und die Tochter des Bruders mütterlicherseits; denn sie leiten ihre Verwandtschaft von jemandem ab, der selbst keine Obhut innehat. Wenn es also für denjenigen, von dem die Verwandtschaft abgeleitet wird, nicht feststeht, so ist es für die, die von ihm ableiten, umso weniger der Fall. Sollte dort niemand anderes als sie vorhanden sein, so gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass sie vorrangig sind; denn sie besitzen eine Blutsverwandtschaft und Nähe, durch die sie im Falle des Fehlens eines Berechtigten erben, und genauso verhält es sich mit der Obhut im Falle des Fehlens dessen, der ein vorrangigeres Anrecht hat. Die zweite Ansicht besagt, dass sie kein Recht auf die Obhut haben und die Angelegenheit auf den Herrscher übergeht. Die erste Ansicht ist vorzuziehen.
Abschnitt: Zur Erläuterung der Rangfolge derjenigen, die zur Obhut berechtigt sind, bei einem Zusammentreffen von Männern und Frauen.
(4) In B und M: "alayhim" (über sie). (5) Seine Herleitung wurde bereits auf Seite 421 erwähnt. (6) In B: "ghayrihima" (außer ihnen beiden). (7) In A und M ist der Zusatz "illa" (außer) enthalten. (8) In B und M: "bi-man" (durch jemanden). (9) In M ausgefallen.