Am vorrangigsten von allen ist die Mutter, dann ihre Mütter, auch wenn sie noch so weit zurückreichen; dabei wird jeweils die Nähere vor der Entfernteren bevorzugt, da sie Frauen sind, deren Abstammung [zu dem Kind] gesichert ist, weshalb sie sinngemäß wie die Mutter behandelt werden. Von Ahmad wird überliefert, dass die Mutter des Vaters und deren Mütter gegenüber der Mutter der Mutter vorrangig sind. Nach dieser Überlieferung ist der Vater vorrangig einzustufen, da sie ihre Verwandtschaft von ihm ableiten; daher kommt der Vater nach der Mutter, dann seine Mütter. Die erste Ansicht ist die bei unseren Gelehrten bekannte: Die Vorrangige ist die Mutter, dann ihre Mütter, dann der Vater, dann seine Mütter, dann der Großvater, dann seine Mütter, dann der Urgroßvater, dann seine Mütter, selbst wenn diese keine Erbinnen sind; denn sie leiten ihre Verwandtschaft von einer Asaba ab, die zur Obhut berechtigt ist, anders als bei der Mutter des Vaters der Mutter. Von Ahmad wird eine andere Überlieferung berichtet: Die Schwester mütterlicherseits und die Tante mütterlicherseits haben mehr Anrecht als der Vater. Demnach hätte die Schwester mit beiden Elternteilen [vollbürtig] mehr Anrecht als er, als jene beiden und als alle übrigen Asaba. Die erste Ansicht ist die im Madhhab bekannte. Wenn die Väter und Mütter nicht mehr existieren, geht die Obhut auf die Schwestern über; dabei wird die voll-bürtige Schwester bevorzugt, dann die Schwester väterlicherseits, dann die Schwester mütterlicherseits. Die Schwester wird gegenüber dem Bruder bevorzugt, da sie eine Frau ist, die zur Obhut berechtigt ist, und somit gegenüber demjenigen in ihrem Rang aus dem Kreis der Männer bevorzugt wird, wie die Mutter gegenüber dem Vater und die Mutter des Vaters gegenüber dem Vater des Vaters bevorzugt wird. Jede Großmutter auf der Stufe eines Großvaters wird ihm gegenüber bevorzugt, da sie die Obhut aus eigenem Recht wahrnimmt, während der Mann sie nicht aus eigenem Recht wahrnimmt. Es gibt dazu eine weitere Ansicht, dass er ihr gegenüber bevorzugt wird, da er eine Asaba aus eigenem Recht ist. Die erste Ansicht ist vorzuziehen. Hinsichtlich der Vorrangstellung der voll-bürtigen Schwester oder der Schwester väterlicherseits gegenüber dem Großvater gibt es zwei Ansichten. Wenn keine Schwester vorhanden ist, ist der voll-bürtige Bruder vorrangig, dann der Bruder väterlicherseits, dann deren Söhne. Für den Bruder mütterlicherseits gibt es keine Obhut, aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben. Wenn diese nicht vorhanden sind, geht die Obhut nach der zutreffenden Ansicht an die Tanten mütterlicherseits über, und ihre Rangfolge entspricht der der Schwestern. Für die Onkel mütterlicherseits gibt es keine Obhut. Wenn jene [Tanten mütterlicherseits] nicht vorhanden sind, geht sie an die Tanten väterlicherseits über; diese werden gegenüber den Onkeln väterlicherseits bevorzugt, wie die Schwestern gegenüber den Brüdern bevorzugt werden, dann an den voll-bürtigen Onkel väterlicherseits, dann an den Onkel väterlicherseits väterlicherseits. Es gibt keine Obhut für den Onkel [mütterlicherseits], dann an deren Söhne, dann weiter an die Tanten des Vaters, gemäß der Aussage von al-Khiraqi. Nach der anderen Ansicht geht es an die Tanten der Mutter, dann an die Tanten des Vaters über. Es gibt keine Obhut für die Tanten der Mutter, da sie ihre Verwandtschaft von der Mutter des Vaters ableiten, und jene keine Obhut besitzt. Wenn zwei oder mehr Personen aus dem Kreis der Berechtigten auf derselben Stufe zusammentreffen, wird derjenige, der Anspruch darauf hat, durch das Los bestimmt.
Abschnitt: Wenn die Mutter auf die Obhut verzichtet, obwohl sie dazu berechtigt ist, so gibt es dazu zwei Ansichten. Eine besagt, dass sie auf den Vater übergeht, da ihre Mütter im Anrecht ihr nachgeordnet sind; wenn sie also ihr Recht aufgibt, entfallen die nachgeordneten Rechte. Die andere Ansicht, die als zutreffender gilt, besagt, dass sie auf ihre Mütter übergeht, da der Vater ferner steht; die Obhut geht daher nicht auf ihn über, solange jemand Näheres als er vorhanden ist, genauso wenig wie sie auf die Schwester übergeht. Dass sie ihr nachgeordnet sind, führt nicht zum Erlöschen ihrer Rechte durch den Verzicht auf ihr Recht, so wie es wäre, wenn ihr Recht entfiele, weil sie nicht zur Gruppe der Obhutsberechtigten gehört oder weil sie geheiratet hat. Dasselbe gilt für den Vater: Wenn er auf sein Recht verzichtet, entfällt dann das Recht seiner Mütter? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Wenn es eine voll-bürtige Schwester und eine Schwester väterlicherseits gibt und die voll-bürtige Schwester auf ihr Recht verzichtet, entfällt das Recht der Schwester väterlicherseits nicht, da deren Anspruch nicht von ihrer [der voll-bürtigen Schwester] Seite her begründet ist und sie ihr nicht nachgeordnet ist.
(10) Im Original: "mutaqaddimat" (vorrangig). (11) In B: "udimat" (nicht vorhanden). (12) In A: "lil-umm" (für die Mutter). (13) In M: "qawl" (Ansicht).
أَوْلَى الكُلِّ بها الأُمُّ، ثم أُمَّهاتُها وإن عَلَوْنَ، يُقَدَّمُ مِنْهنَّ الأَقْرَبُ فالأقْربُ؛ لأنهن نساءٌ ولادَتُهُنَّ مُتَحَقِّقةٌ، فهى في معنى الأُمِّ. وعن أحمدَ: أنَّ أُمَّ الأبِ وأمَّهاتِها مُقَدَّمَاتٌ (١٠) على أُمِّ الأُمِّ. فعلى هذه الروايةِ، يكونُ الأبُ أَوْلَى بالتَّقْديمِ؛ لأنَّهُنَّ يُدْلِينَ به، فيكون الأبُ بعد الأُمِّ، ثم أُمَّهاتُه. والأُولَى هي المشهورةُ عندَ أصحابِنا، وأنَّ المُقَدَّمَ الأُمُّ، ثم أُمَّهاتُها، ثم الأبُ، ثم أُمَّهاتُه، ثم الجَدُّ، ثم أُمَّهاتُه، ثم جَدُّ الأبِ، ثم أُمَّهاتُه وإن كُنَّ غيرَ وارِثاتٍ؛ لأنَّهُنَّ يُدْلِينَ بعَصَبةٍ من أهلِ الحَضانةِ، بخِلافِ أُمِّ أبِى الأُمِّ. وحُكِى عَن أحمدَ رِوايةٌ أُخْرَى؛ أنَّ الأُخْتَ من الأُمِّ والخالةَ أحَقُّ من الأبِ. فتكونُ الأختُ من الأبَوَيْنِ أحَقَّ منه ومنهما ومن جميع العَصَباتِ. والأُولَى هي المَشْهُورةُ في المَذْهب. فإذا انْقَرَضَ الآباءُ والأُمَّهاتُ، انْتقَلتِ الحضانةُ إلى الأخَواتِ، وتُقَدَّمُ الأُخْتُ من الأبَوَيْنِ، ثم الأُخْتُ من الأبِ، ثم الأُخْتُ من الأمِّ، وتقدَّمُ الأُخْتُ على الأخِ؛ لأنَّها امرأةٌ من أهلِ الحَضانةِ، فقُدِّمَتْ على مَنْ في دَرَجَتِها من الرِّجالِ، كالأُمِّ تُقَدَّمُ على الأبِ، وأُمِّ الأَبِ على أبِى الأبِ، وكلُّ جَدّةٍ في دَرَجةِ جَدٍّ تُقَدَّمُ عليه؛ لأنَّها تَلِى الحضانةَ بنَفْسِها، والرَّجُلُ لا يَلِيها بنَفْسِه. وفيه وجهٌ آخرُ، أنَّه يُقَدَّمُ عليها؛ لأنّه عَصَبةٌ بنَفْسِه. والأَوّلُ أوْلى. وفى تَقْديمِ الأُخْتِ من الأبَوَيْنِ، أو من الأبِ على الجَدِّ، وَجْهان. وإذا لم تكُنْ أُخْتٌ، فالأخُ للأبَوَيْنِ أوْلَى، ثم الأخُ للأبِ، ثم أبْناؤُهما، ولا حَضانةَ للأخِ للأُمِّ؛ لما ذكرْنا. فإذا عُدِمُوا، صارتِ الحضانةُ للخالاتِ، على الصَّحِيحِ، وتَرْتِيبُهُنَّ فيها كتَرْتيبِ الأخَواتِ. ولا حضانةَ للأخْوالِ، فإذا عُدِمْنَ (١١) صارتْ للعَمَّاتِ، ويُقَدَّمْنَ على الأعْمام، كتَقْديمِ الأَخَواتِ على الإِخْوَةِ، ثم للعَمِّ للأبَويْنِ، ثم للعَمِّ للأبِ، ولا حَضانةَ للعَمِّ [من الأُمِّ] (١٢)، ثم أبناؤُهما، ثم إلى خَالاتِ الأَبِ، على قولِ الخِرَقِىِّ، وعلى الْقَوْلِ (١٣) الآخَرِ، إلى خالاتِ الأُمِّ، ثم إلى عَمَّاتِ الأبِ، ولا حَضانةَ
(١٠) في الأصل: "متقدمات".(١١) في ب: "عدمت".(١٢) في أ: "للأم".(١٣) في م: "قول".