den Grund für das Ende ihrer Ehe dar, weshalb sie einer endgültig Geschiedenen (ba'in) während ihrer Wartezeit gleicht. Bei uns wird auch eine Meinung abgeleitet, die ihrer Ansicht entspricht, da die Ehe vor dem Beischlaf die Obhut aufhebt, trotz des Fehlens von Qasm und Beschäftigung mit dem Ehemann.
Abschnitt: Wenn bei einer Verwandtschaft, durch die ein Anspruch auf Obhut besteht, ein Hinderungsgrund auftritt, wie etwa Sklaverei, Unglaube, Sündhaftigkeit (fisq), Geistesgestörtheit oder Unmündigkeit, so kehrt ihr Recht auf Obhut zurück, sobald dieser Hinderungsgrund entfällt, etwa wenn der Sklave frei wird, der Ungläubige den Islam annimmt, der Sünder rechtschaffen wird, der Geistesgestörte wieder bei Sinnen ist und der Unmündige die Reife erreicht hat; denn der Grund für die Obhut besteht weiterhin, und sie war lediglich aufgrund eines Hindernisses ausgesetzt. Wenn also das Hindernis entfällt, kehrt das Recht kraft des vorangegangenen, beständigen Grundes zurück, so wie bei einer Ehefrau, die geschieden wurde.
1406 – Rechtsfall: Er [al-Khiraqi] sagte: "Wenn eine Frau geheiratet hat, so hat ihr Ehemann das Recht, sie vom Stillen ihres Kindes abzuhalten, es sei denn, es liegt eine Notlage vor und es ist zu befürchten, dass das Kind zugrunde geht."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass der Ehemann seine Ehefrau sowohl vom Stillen ihres Kindes von einem anderen Mann als auch vom Stillen des Kindes einer anderen Person abhalten darf, sofern keine Notlage vorliegt; denn der Ehevertrag begründet den Anspruch des Ehemannes auf den ehelichen Beischlaf zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht, außer zu den Zeiten der rituellen Gebete. Das Stillen entzieht ihm jedoch die Möglichkeit des Beischlafs zu bestimmten Zeiten, weshalb er das Recht hat, dies zu untersagen, ebenso wie er das Verlassen des Hauses untersagen kann. Wenn für das Kind eine Notlage vorliegt, etwa weil keine andere Amme als sie gefunden wird oder das Kind das Stillen von einer anderen Person verweigert, so ist es zwingend erforderlich, ihr das Stillen zu ermöglichen; denn dies ist eine Situation der Notwendigkeit, und es dient der Erhaltung des Lebens ihres Kindes, weshalb es gegenüber dem Recht des Ehemannes den Vorrang hat, so wie derjenige, der sich in Not befindet, gegenüber dem Eigentümer Vorrang hat, wenn der Eigentümer selbst nicht in einer vergleichbaren Notlage ist.
Abschnitt: Wenn sie ihr Kind von ihm stillen möchte, so lässt die Aussage von al-Khiraqi zwei Auslegungen zu:
(3) Im Original: "fa-ashbahat" (sie glich). (4) In B: "qawluhum" (ihre Aussage). (5) In A, B, M: "fusuq" (Sündhaftigkeit). (1) Fehlt im Original. (2) In A, B, M: "tamlik" (Besitzübertragung). (3) Fehlt in A, B, M.