Die erste Ansicht besagt, dass er sie vom Stillen abhalten darf; dies folgt aus der Allgemeingültigkeit seines Wortlauts. Dies ist die Meinung von al-Schafi'i, da dies seinen ehelichen Anspruch auf sie beeinträchtigt, weshalb es dem Fall gleicht, als ob das Kind von einem anderen wäre. Die zweite Ansicht besagt, dass er kein Recht hat, sie daran zu hindern; denn er [al-Khiraqi] sagte: "Wenn sie ihr Kind für das Entgelt einer Amme (ujrat al-mithl) stillen möchte, so hat sie eher Anspruch darauf als jede andere, egal ob sie in der Ehe mit dem Ehemann ist oder von ihm geschieden wurde." Dies stützt sich auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "Die Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen" (Sure 2:233). Dies ist eine Mitteilung, die als Befehl gemeint ist und allgemein für jede Mutter gilt. Es ist für die Anhänger von al-Schafi'i nicht haltbar, dies nur auf geschiedene Frauen zu beziehen, da Gott für sie [die geschiedenen Frauen] ihren Lebensunterhalt und ihre Kleidung festgesetzt hat, und sie [die Anhänger al-Schafi'is] es nicht erlauben, dies als Lohn für das Stillen oder anderes zu definieren. Auf unsere Aussage im ersten Punkt, dass es seinen ehelichen Anspruch beeinträchtigt, erwidern wir: Ja, aber es dient der Erfüllung einer Pflicht, die ihr obliegt, und dies ist nicht unmöglich, genauso wie das Begleichen einer Schuld durch das Ausgeben des eigenen Vermögens verpflichtend ist. Dies gilt erst recht, wenn das Recht des Kindes daran hängt, bei seiner Mutter zu sein, sowie das Recht der Mutter auf die Verbundenheit zwischen ihr und ihrem Kind. Diese Ansicht ist die offensichtliche Meinung von Ibn Abi Musa, während die erste Ansicht die offensichtliche Meinung von Qadi Abu Ya'la ist.
Abschnitt: Wenn eine Frau sich für das Stillen verdingt (eine Dienstleistung als Amme übernimmt) und dann heiratet, so ist die Ehe gültig, und der Ehemann besitzt nicht das Recht, den Mietvertrag aufzulösen oder sie vom Stillen abzuhalten, bis die Frist verstrichen ist; denn über ihre Nutzenleistungen wurde durch einen Vertrag verfügt, der vor der Ehe abgeschlossen wurde, was dem Fall gleicht, als hätte er eine Sklavin gekauft, die bereits vermietet ist, oder ein Haus, das bereits belegt ist. Wenn das Kind schläft oder sie mit etwas anderem beschäftigt ist, so hat der Ehemann Anspruch auf den ehelichen Beischlaf, und der Vormund des Kindes darf dies nicht verhindern. Dies vertritt auch al-Schafi'i. Malik hingegen sagte: Er darf keinen Beischlaf mit ihr ausüben, außer mit Zustimmung des Vormunds, da dies die Milchmenge verringern könnte. Wir argumentieren, dass der Beischlaf des Ehemanns durch den Ehevertrag festgeschrieben ist und daher nicht durch eine zweifelhafte Angelegenheit hinfällig wird, so als hätte der Vormund dies erlaubt.
(4) Sure al-Baqara, 233. (5) In A, B, M: "amr" (Befehl). (6) Im Original: "al-jam'" (die Gesamtheit). (7) In den Manuskripten: "baynahuma" (zwischen ihnen beiden). (8) In A, B, M: "wa-huwa" (und dies ist). (9) In M: "wa-lahu" (und er hat). (10) In M: "bi-rida" (mit Zustimmung).
أحدهما، أنَّ له مَنْعَها من رَضاعِه؛ لعمومِ لَفْظِه. وهو قولُ الشافعىِّ؛ لأنَّه يُخِلُّ باسْتِمْتاعِه منها، فأَشْبَهَ ما لو كان الولَدُ من غيرِه. والثانى، ليس له مَنْعُها؛ فإنَّه قال: وإن أرادَتْ رَضاعَ ولَدِها بأُجْرَةِ مثلِها، فهى أحَقُّ به من غيرِها، سواءٌ كانتْ في حِبَالِ الزَّوجِ أو مُطَلَّقَةً، وذلك لقول اللَّه تعالى: {وَالْوَالِدَاتُ يُرْضِعْنَ أَوْلَادَهُنَّ حَوْلَيْنِ كَامِلَيْنِ} (٤). وهذا خَبَرٌ يُرَادُ به الأمْرُ (٥)، وهو عامٌّ في كلِّ والدةٍ، ولا يَصِحُّ من أصْحابِ الشافعىِّ حَمْلُه على المُطَلَّقاتِ؛ لأنَّه جَعَلَ لهُنَّ رِزْقَهُنَّ وكُسْوَتَهُنَّ، وهم لا يُجِيزُونَ جَعْلَ ذلك أجْرَ الرَّضاعِ ولا غيرَه. وقولُنا، في الوَجْهِ الأوَّلِ: إنَّه يُخِلُّ باسْتِمتاعِه. قُلْنا: ولكنْ لإِيفاءِ حَقٍّ عليه، وليس ذلك مُمْتَنِعًا، كما أنَّ قَضاءَ دَيْنِه بدَفْعِ مالِه فيه واجبٌ، سِيَّما إذا تعَلَّقَ به حَقُّ الوَلَدِ، في كَوْنِه مع أمِّهِ، وحَقُّ [الأُمِّ في الجَمْعِ] (٦) بينها (٧) وبينَ ولَدِها. وهذا الوَجْهُ ظاهِرُ كلامِ ابنِ أبي موسى، والأوَّلُ (٨) ظاهرُ كلامِ القاضِى أبى يَعْلَى.
فصل: وإن أجَرَتِ المرأةُ نَفْسَها للرَّضاعِ، ثم تزَوَّجَتْ، صَحَّ النِّكاحُ، ولم يَمْلِك الزَّوجُ فَسْخَ الإِجَارةِ، ولا (٩) مَنْعَها من الرَّضاعِ حتى تَنْقَضِىَ المُدَّةُ؛ لأنَّ مَنافِعَها مُلِكَتْ بعَقْدٍ سابقٍ على نكاحِه، فأشْبَهَ ما لو اشْتَرَى أمَةً مُسْتَأْجَرَةً، أو دارًا مَشْغُولةً. فإن نامَ الصَّبِىُّ، أو اشْتَغَلَ بغيرِها، فللزَّوْجِ الاسْتِمتاعُ، وليس لوَلِىِّ الصبىِّ مَنْعُه. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال مالكٌ: ليس له وطْؤُها إلَّا برِضَى (١٠) الوَلِىِّ؛ لأنَّ ذلك يَنْقُصُ اللَّبَنَ. ولَنا، أنَّ وَطْءَ الزَّوْجِ مُسْتَحَقٌّ بالعَقْدِ، فلا يَسْقُطُ بأمْرٍ مَشْكُوكٍ فيه، كما لو أذِنَ الوَلِىُّ
(٤) سورة البقرة ٢٣٣.(٥) في أ، ب، م: "أمر".(٦) في الأصل: "الجميع".(٧) في النسخ: "بينهما".(٨) في أ، ب، م: "وهو".(٩) في م: "وله".(١٠) في م: "برضاء".