darin. Und weil ihm der Beischlaf bei Zustimmung des Vormunds erlaubt ist, ist er auch ohne diese erlaubt, denn der Vormund hat nicht das Recht, Erlaubnis in Dingen zu erteilen, die dem Kind schaden und seine Rechte mindern.
Abschnitt: Wenn eine verheiratete Frau sich mit Zustimmung ihres Ehemannes für das Stillen verdingt, so ist dies zulässig und der Vertrag ist bindend, da das Recht beiden zusteht und nicht außerhalb von ihnen liegt. Wenn sie sich ohne Zustimmung des Ehemannes verdingt, so ist dies nicht gültig, da dies die Vereitelung des Rechts ihres Ehemannes beinhaltet. Dies ist eine der zwei Ansichten bei den Anhängern von al-Schafi'i. Die andere Ansicht besagt, dass es gültig ist, weil es einen Gegenstand betrifft, der nicht den Gegenstand der Ehe darstellt; jedoch hat der Ehemann das Recht, den Vertrag aufzulösen, da dadurch der eheliche Beischlaf vereitelt wird und beeinträchtigt ist. Wir argumentieren, dass dies ein Vertrag ist, durch den das Recht dessen vereitelt wird, für den das Recht durch einen vorherigen Vertrag festgeschrieben wurde, weshalb es nicht gültig ist, so wie bei der Vermietung eines bereits Vermieteten.
1407 - Rechtsfrage: Er [al-Khiraqi] sagte: "Es ist Pflicht für den Vater, eine Amme für sein Kind zu suchen, es sei denn, die Mutter möchte es für den Lohn einer Amme (ujrat al-mithl) stillen, dann hat sie eher Anspruch darauf als jede andere, egal ob sie in der Ehe mit dem Ehemann ist oder von ihm geschieden wurde."
Die Erörterung dieser Frage umfasst zwei Abschnitte:
Der erste: Dass das Stillen des Kindes allein dem Vater obliegt und er nicht das Recht hat, die Mutter zum Stillen zu zwingen, ob sie nun von geringem oder hohem Stand ist, und egal ob sie in der Ehe ist oder geschieden wurde. Wir kennen in Bezug auf das Nicht-Zwingen zur Stillleistung, wenn sie von ihm getrennt wurde, keinen Dissens. Wenn sie jedoch beim Ehemann ist, so gilt dies bei uns ebenfalls, und dies vertreten auch al-Thawri, al-Schafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Ibn Abi Layla und al-Hasan ibn Salih sagten hingegen: Er darf sie zum Stillen zwingen. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr und eine Überlieferung von Malik, gestützt auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "Die Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre stillen, für jemanden, der das Stillen vollenden möchte" (Sure 2:233).
(11) Fehlt in A. (1) Fehlt in M. (2) In M: "rada'iha" (ihr Stillen). (3) Sure al-Baqara, 233.
فيه، ولأنَّه يجوزُ له الوَطْءُ مع إذْنِ الوَلِىِّ، فجاز مع عَدَمِه؛ لأنَّه ليس للوَلِىِّ الإِذْنُ فيما يَضُرُّ الصَّبِىَّ، ويُسْقِطُ حُقُوقَه.
فصل: وإن أجَرَتِ المرأةُ المُزَوَّجةُ نَفْسَها للرَّضاعِ، بإذْنِ زَوْجِها، جاز، ولَزِمَ العَقْدُ؛ لأنَّ الحَقَّ لهما، ولا يَخْرُجُ عنهما. وإن أجَرَتْها بغير إذْنِ الزَّوْجِ، لم يَصِحَّ؛ لما يتَضَمَّنُ من تَفْوِيتِ حَقِّ زَوْجِها. وهذا أحدُ الوَجْهَيْنِ لأصحابِ الشافعىِّ. والآخرُ، يَصِحُّ؛ لأنَّه تناوَلَ مَحَلًّا غيرَ مَحَلِّ النكاحِ، لكنْ للزَّوجِ فَسْخُه؛ لأنَّه يَفُوتُ به الاسْتِمتاعُ ويَخْتَلُّ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ يَفُوتُ به (١١) حَقُّ مَنْ ثَبَتَ له الْحَقُّ بعَقْدٍ سابِقٍ، فلم يَصِحَّ، كإجَارَةِ المُسْتَأْجَرِ.
١٤٠٧ - مسألة؛ قال: (وعَلَى الْأَبِ أنْ يَسْتَرْضِعَ لِوَلَدِهِ، إلَّا أنْ تَشَاءَ الْأُمُّ أنْ تُرْضِعَهُ بِأُجْرَةِ مِثْلِهَا، فَتَكُونَ أحَقَّ بِهِ مِنْ غَيْرِهَا، سَواءٌ كَانَتْ في حِبَالِ الزَّوْجِ، أوْ مُطَلَّقةً)
الكلام في هذه المسألة في فَصْلين:
أولهما: أنَّ رَضاعَ الولَدِ على الأبِ وَحْدَه، وليس له إجبارُ أُمِّه على رَضاعِه، دَنِيئةً كانت أو شريفةً، سواءٌ كانت في حِبالِ الزَّوجِ أو مُطَلَّقةً. ولا نَعْلَمُ في عَدَمِ إجْبارِها على ذلك إذا كانتْ مُفَارَقَةً خلافًا، فأمَّا إن كانتْ مع الزَّوجِ، فكذلك عندَنا، وبه يقول الثَّوْرِىُّ، والشافعيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال ابنُ أبي (١) لَيْلَى، والحسنُ ابن صالحٍ: له إجْبارُها على رَضاعِه (٢). وهو قولُ أبى ثَوْرٍ، وروايةٌ عن مالكٍ؛ لقولِ اللهِ تعالى: {وَالْوَالِدَاتُ يُرْضِعْنَ أَوْلَادَهُنَّ حَوْلَيْنِ كَامِلَيْنِ لِمَنْ أَرَادَ أَنْ يُتِمَّ الرَّضَاعَةَ} (٣).
(١١) سقط من: أ.(١) سقط من: م.(٢) في م: "رضاعها".(٣) سورة البقرة ٢٣٣.