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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 434Kapitel: Unterhalt für Sklaven

Übersetzung · DE

Kapitel: Über den Unterhalt von Sklaven (Mamluk)

1408 - Fragestellung: Abu al-Qasim sagte: "Und es obliegt den Eigentümern von Sklaven, sie zu versorgen und sie in rechtlicher Weise zu bekleiden."

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Unterhaltspflicht gegenüber Sklaven ihren Ursprung in der Sunna und dem Konsens (Idschma) hat. Was die Sunna betrifft, so überlieferte Abu Dharr vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), dass er sagte: "Sie sind eure Brüder, eure Diener (Khawalukum), die Gott unter eure Hände gegeben hat. Wer also seinen Bruder unter seiner Hand hat, der speise ihn von dem, was er selbst isst, und bekleide ihn mit dem, was er selbst trägt. Und bürdet ihnen nicht auf, was sie überfordert; solltet ihr ihnen aber etwas auferlegen, so helft ihnen dabei." Dies ist ein übereinstimmend (Muttafaq alayh) überlieferter Hadith. Abu Huraira überlieferte ebenfalls, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: "Dem Sklaven steht seine Verpflegung und seine Kleidung in rechtlicher Weise zu, und er darf nicht mit Arbeit belastet werden, die er nicht zu leisten vermag." Dies überlieferte al-Schafi'i in seinem "Musnad". Die Gelehrten sind sich einig über...

Anmerkungen

(1) Im Original gibt es den Zusatz: "für ihn". (2) Fehlt in: M. (3) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über die Sünden aus der Zeit der Unwissenheit..., Kitab al-Iman. Und in: Kapitel über das Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Die Sklaven sind eure Brüder, also speist sie von dem, was ihr esst", Kitab al-'Itq. Und in: Kapitel über das Verbot von Beleidigungen und Fluchen, Kitab al-Adab. Sahih al-Bukhari 1/14, 3/195, 8/19. Sowie von Muslim in: Kapitel über das Speisen des Sklaven von dem, was man selbst isst, und ihn mit dem zu bekleiden, was man selbst trägt, und ihm nicht aufzubürden, was ihn überfordert, Kitab al-Ayman. Sahih Muslim 3/1283, 1382. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über das Recht des Sklaven, Kitab al-Adab. Sunan Abi Dawud 2/632. Und al-Tirmidhi in: Kapitel über die Wohltätigkeit gegenüber Dienern, Abwab al-Birr wa al-Sila. 'Aridat al-Ahwadhi 8/126. Und Ibn Madscha in: Kapitel über die Wohltätigkeit gegenüber Sklaven, Kitab al-Adab. Sunan Ibn Madscha 2/1216, 1217. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 5/161. (4) Siehe: Das erste Kapitel über das, was bezüglich der Freilassung und der Rechte des Sklaven überliefert wurde, Kitab al-'Itq. Tartib al-Musnad 2/66. Ebenso überliefert von Muslim in: Kapitel über das Speisen des Sklaven..., Kitab al-Ayman. Sahih Muslim 3/1284. Und Imam Malik in: Kapitel über den Befehl zur Milde gegenüber Sklaven, Kitab al-Isti'dhan. al-Muwatta 2/980. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 2/247, 342.

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