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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 435Abschnitt

Übersetzung · DE

die Verpflichtung zum Unterhalt des Sklaven gegenüber seinem Herrn, und zwar deshalb, weil er auf Unterhalt angewiesen ist, seine Arbeitskraft jedoch dem Herrn zugutekommt, der ihm am nächsten steht; daher ist sein Unterhalt für ihn verpflichtend, wie bei seinem Vieh. Die Verpflichtung hierbei umfasst das Maß seines Bedarfs an den üblichen Grundnahrungsmitteln des Landes, egal ob es sich dabei um das Essen seines Herrn handelt, etwas Geringeres oder etwas Besseres, sowie die dem Stande entsprechende Beilage nach rechtlicher Gepflogenheit; dies gemäß dem Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Dem Sklaven steht seine Verpflegung und seine Kleidung in rechtlicher Weise zu." Es ist jedoch empfehlenswert (mustahabb), ihn von der Art des eigenen Essens speisen zu lassen, gemäß dem Wort des Propheten: "...so speise ihn von dem, was er selbst isst." Somit haben wir beide Berichte miteinander in Einklang gebracht und den Bericht von Abu Huraira auf das Ausreichen der Grundpflicht, den Hadith von Abu Dharr jedoch auf die Empfehlung bezogen. Der Herr hat die Wahl, ob er den Unterhalt aus dem Erwerb des Sklaven bestreitet, sofern dieser einen solchen hat, oder ob er ihn aus eigenem Vermögen versorgt und den Erwerb des Sklaven einbehält, oder ob er ihn als Dienstleistung anrechnet; denn das gesamte Vermögen gehört ihm. Wenn er den Unterhalt aus dem Erwerb bestreitet und dieser dem Unterhalt entspricht, so verwendet er ihn dafür; bleibt von dem Erwerb etwas übrig, so steht dies dem Herrn zu, und wenn ein Mangel besteht, obliegt es dem Herrn, diesen auszugleichen. Was die Kleidung betrifft, so geschieht dies nach rechtlicher Gepflogenheit, orientiert an der üblichen Kleidung für Sklaven in jenem Land, in dem er sich befindet. Am besten ist es jedoch, ihn mit dem zu bekleiden, was man selbst trägt, gemäß dem Wort des Gesandten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "...und bekleide ihn mit dem, was er selbst trägt." Es ist empfehlenswert, seine männlichen Sklaven bei der Kleidung und Verpflegung gleichzustellen, ebenso seine Sklavinnen, sofern sie dem Dienst oder dem Genuss dienen. Sollten unter ihnen sowohl solche für den Dienst als auch solche für den Genuss sein, so ist nichts dagegen einzuwenden, jene, die er für den Genuss bestimmt hat, bei der Kleidung zu bevorzugen, da dies dem Brauch entspricht und weil sein Ziel die Verschönerung derjenigen ist, die er für den Genuss wünscht, im Gegensatz zur einfachen Dienerin.

Abschnitt: Wenn einer von ihnen die Speise zubereitet, ist es empfehlenswert, ihn mit sich an den Tisch zu setzen, damit er mitisst. Tut er dies nicht, so ist es empfehlenswert, ihn davon speisen zu lassen, auch wenn es nur ein oder zwei Bissen sind, wegen der Überlieferung von Abu Huraira, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: "Wenn der Diener für einen von euch das Essen zubereitet hat, seine Hitze und seinen Rauch ertragen hat, so soll er ihn zu sich rufen und mit sich hinsetzen lassen."

Anmerkungen

(5) In A, B und M gibt es den Zusatz: "Bericht". (6) Fehlt in: Original. Übertragung einer Anmerkung. (7) Fehlt in: B. (8) Fehlt in: M.

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