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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 437Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist zulässig, da überliefert wurde, dass Abu Zabyah den Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – schröpfte, woraufhin er ihm seinen Lohn gab und seinen Vormündern befahl, ihm von seiner Abgabe zu erlassen (16). Viele der Gefährten pflegten ihren Sklaven eine Abgabe aufzuerlegen; so wurde berichtet, dass Zubayr tausend Sklaven besaß, von denen jeder täglich einen Dirham zu entrichten hatte (17). Abu Lu'lu'a kam zum Befehlshaber der Gläubigen, Umar ibn al-Khattab, und bat ihn, Al-Mughira ibn Shu'ba zu ersuchen, ihm von seiner Abgabe zu erlassen (18). Dann wartet man ab: Wenn er über Einkünfte verfügt und man ihm eine Abgabe auferlegt, die dem entspricht, was nach Abzug seines Unterhalts und seiner Abgabe an Überschuss verbleibt, so ist dies zulässig, da beide einen Nutzen davon haben. Der Sklave ist nämlich auf den Erwerb bedacht, und es verbleibt ihm womöglich ein Überschuss, den er seinem Unterhalt hinzufügt und durch den er sich einen gewissen Wohlstand verschafft. Wenn man ihm jedoch mehr auferlegt, als er nach Abzug seines Unterhalts einnehmen kann, so ist dies nicht gestattet. Ebenso ist es nicht gestattet, demjenigen die Mukharaja (Abgabevereinbarung) aufzubürden, der über keine Erwerbsquelle verfügt (20). Dies beruht auf dem, was von Uthman – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überliefert wurde, dass er sagte: "Erlegt dem Kind nicht das Erwerben auf, denn wenn ihr es damit belastet (21), wird es stehlen. Und erlegt der Frau, die kein Handwerk ausübt, das Erwerben nicht auf, denn wenn ihr sie damit belastet, wird sie durch ihren Geschlechtsteil verdienen (22)." Wenn man zudem jemanden, der über keine Erwerbsquelle verfügt, mit einer Abgabe belastet, so bürdet man ihm auf, was er nicht bewältigen kann, und der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: "Erlegt ihnen nicht auf, was sie nicht bewältigen können." Womöglich führt dies dazu, dass er diese auf unrechtmäßige Weise einbringt, und es stünde dem Herrn nicht zu, diese anzunehmen.

Abschnitt: Wenn der Sklave erkrankt, invalide wird, erblindet oder sein Einkommen wegfällt, so ist es die Pflicht seines Herrn, für ihn zu sorgen und ihn zu versorgen, da die Unterhaltspflicht durch den Besitz entsteht. Deshalb ist sie auch bei Minderjährigkeit verpflichtend, und der Besitz bleibt

Anmerkungen

(16) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 8/132 angeführt. (17) Siehe: Hilyat al-Awliya 1/90. (18) Siehe: At-Tabaqat al-Kubra von Ibn Sa'd 3/345, 347. (19) In B und M: "fa-yaj'al" (so macht er/legt er fest). (20) Fehlt in B. (21) In M: "tukallifuhu" (ihr belastet es). (22) Verzeichnet von Imam Malik, in: Kapitel über den Befehl zur Güte gegenüber dem Sklaven, aus dem Buch der Erlaubnisbitte. Al-Muwatta 2/981. Und al-Bayhaqi, in: Kapitel darüber, was über das Verbot des Erwerbs der Sklavin berichtet wurde, wenn sie keiner ständigen Arbeit nachgeht, aus dem Buch der Unterhaltsverpflichtungen. As-Sunan al-Kubra 8/9.

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