sowie bei Blindheit und Invalidität. Seine Unterhaltsverpflichtung besteht daher auch in diesen Fällen (23), im Einklang mit der Allgemeingültigkeit der zu Beginn des Kapitels erwähnten Belege.
1409 – Rechtsfrage: Er (Ibn Qudama) sagte: „Und dass er den Sklaven verheiratet, wenn dieser das Bedürfnis danach verspürt.“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es die Pflicht des Herrn ist, seinem Sklaven Keuschheit zu ermöglichen, wenn dieser dies verlangt. Dies ist eine der beiden Ansichten von Ash-Shafi'i. Abu Hanifa und Malik sagten: Er kann nicht dazu gezwungen werden, da dies eine Belastung für ihn darstellt und nicht zu den lebensnotwendigen Dingen gehört, weshalb er – ähnlich wie beim Füttern mit Süßspeisen – nicht dazu genötigt werden kann. Wir hingegen stützen uns auf das Wort des Erhabenen: „Und verheiratet die unter euch, die ledig sind, sowie die Rechtschaffenen unter euren männlichen und weiblichen Sklaven“ (1). Der Befehl impliziert die Verpflichtung, wobei diese nur bei einer entsprechenden Bitte besteht. 'Ikrima überlieferte von Ibn 'Abbas, dass er sagte: „Wer eine Sklavin besitzt und sie nicht verheiratet und nicht selbst mit ihr verkehrt, oder einen Sklaven besitzt und ihn nicht verheiratet, so liegt die Verantwortung für das, was beide (infolge der Verführung) tun, beim Herrn.“ Wäre die Ermöglichung ihrer Keuschheit nicht verpflichtend, träfe den Herrn keine Schuld für deren Handeln. Zudem ist der Sklave ein mit Pflichten belegter, unter Vormundschaft stehender Mensch; er hat um seine Verheiratung gebeten, weshalb es für den Herrn verbindlich wurde, dieser Bitte nachzukommen, ähnlich wie bei einem aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit unter Vormundschaft Stehenden. Des Weiteren ist die Ehe etwas, zu dem das Bedürfnis gewöhnlich drängt und dessen Ausbleiben schadet, weshalb er dazu gezwungen werden kann, ähnlich wie bei der Unterhaltsverpflichtung – im Gegensatz zu Süßspeisen. Wenn dies feststeht, so hat der Herr die Wahl zwischen einer Verheiratung oder der Übereignung einer Sklavin, mit der er (der Sklave) als Konkubine verkehren darf. Er kann ihn auch mit seiner eigenen Sklavin verheiraten, da die Ehe mit einer Sklavin für den Sklaven ohne Bedingung zulässig ist. Er ist jedoch erst bei dessen Verlangen zur Verheiratung verpflichtet, da dies eine Angelegenheit ist, in der die Menschen verschiedener Auffassung sind und in der die Bedürfnisse variieren, weshalb das Bedürfnis nur durch dessen Aufforderung bekannt wird. Eine Verheiratung ist nur mit seinem Einverständnis zulässig, denn den erwachsenen Sklaven zur Ehe zu zwingen, ist nicht erlaubt. Was die Sklavin betrifft, so hat der Herr die Wahl, sie auf ihr Verlangen hin zu verheiraten oder selbst von ihr Gebrauch zu machen, wodurch er sie durch sein eigenes Begehren von der Notwendigkeit eines anderen Mannes befreit, da das Ziel die Befriedigung des Bedürfnisses und die Beseitigung des Leids durch das Begehren ist, was durch beide Wege erreicht wird; daher ist keiner von beiden zwingend vorgegeben.
(23) Fehlt in B und M. (1) Sure an-Nur 32. (2) In A, B und M mit dem Zusatz: „von“. (3) In B: „oder er erleidet Schaden“. (4) Fehlt in M.
مع العَمَى والزَّمَانةِ، فتَجِبُ نفقَتُه معهما (٢٣)، مع عمومِ النُّصُوصِ المذكورةِ في أوَّلِ الباب.
١٤٠٩ - مسألة؛ قال: (وأنْ يُزَوِّجَ الْمَمْلُوكَ إذَا احْتَاجَ إلَى ذلِكَ)
وجملةُ ذلك أنَّه يَجِبُ على السَّيِّدِ إعْفافُ مَمْلُوكِه، إذا طَلَبَ ذلك. وهو أحدُ قَوْلَىِ الشافعىِّ. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ: لا يُجْبَرُ عليه؛ لأنَّ فيه ضَرَرًا عليه، وليس ممَّا تَقُومُ به البِنْيَةُ، فلم يُجْبَرْ عليه، كإطْعامِ الحَلْواء. ولَنا، قولُه تعالى: {وَأَنْكِحُوا الْأَيَامَى مِنْكُمْ وَالصَّالِحِينَ مِنْ عِبَادِكُمْ وَإِمَائِكُمْ} (١). والأمْرُ يَقْتَضِى الوُجُوبَ، ولا يَجِبُ إلَّا عند الطَّلَبِ. ورَوَى (٢) عِكْرِمةُ، عن ابنِ عباسٍ، قال: مَنْ كانت له جارِيةٌ، فلم يُزَوِّجْها، ولم يُصِبْها، أو عَبْدٌ فلم يُزَوِّجْهُ، فما صَنَعَا مِن شيءٍ كان على السَّيِّدِ. ولولا وُجُوب إعْفافِهِما لَما لَحِقَ السَّيِّدَ الإِثْمُ بفِعْلِهِما، ولأنَّه مُكَلَّفٌ، مَحْجُورٌ عليه، دَعَا إلى تَزْوِيجِه، فلَزِمَتْه إجَابَتُه، كالمَحْجُورِ عليه للسَّفَهِ، ولأنَّ النِّكاحَ ممَّا تَدْعُو إليه الحاجةُ غالبًا، ويتَضَرَّرُ (٣) بفَواتِه، فأُجْبِرَ عليه، كالنَّفقةِ، بخِلافِ الحَلْواء. إذا ثَبَتَ هذا، فالسَّيِّدُ مُخَيَّرٌ بين تَزْوِيجِه، أو تَمْلِيكِه أمَةً يتَسَرَّاها. وله أن يُزَوِّجَه [أمَتَهُ؛ لأنَّ نكاحَ الأمةِ مُباحٌ للعَبْدِ من غيرِ شَرْطٍ. ولا يجبُ عليه تَزْوِيجُه إلَّا] (٤) عندَ طَلَبِه؛ لأنَّ هذا ممَّا يَخْتَلِفُ الناسُ فيه، وفى الْحاجةِ إليه، ولا تُعْلَمُ حاجَتُه إلَّا بطَلَبِه. ولا يجوزُ تَزْوِيجُه إلَّا باخْتِيارِه، فإنَّ إجْبارَ العَبْدِ الكبيرِ على النِّكاحِ غيرُ جائزٍ. فأمَّا الأمةُ، فالسَّيِّدُ مُخَيَّرٌ بين تَزْوِيجِها إذا طَلَبَتْ ذلك، وبينَ أن يَسْتَمْتِعَ بها، فيُغْنِيَهَا باسْتِمْتاعِه عن غيرِه؛ لأنَّ المقْصودَ قَضاءُ الحاجةِ، وإزالةُ ضَرَرِ الشَّهْوةِ، وذلك يَحْصُلُ بأحَدِهما، فلم يتَعَيَّنْ أحَدُهُما.
(٢٣) سقط من: ب، م.(١) سورة النور ٣٢.(٢) في أ، ب، م زيادة: "عن".(٣) في ب: "أو يتضرر".(٤) سقط من: م.