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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 4391410 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er sich weigert, wird er dazu gezwungen, ihn zu verkaufen, sofern der Sklave dies verlangt.)

Übersetzung · DE

1410 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn er sich weigert, so wird er zum Verkauf gezwungen, wenn der Sklave dies verlangt.“

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Herr die dem Sklaven zustehenden Pflichten – sei es Unterhalt, Kleidung oder Verheiratung – verweigert und der Sklave den Verkauf verlangt, so wird sein Herr dazu gezwungen, unabhängig davon, ob die Weigerung des Herrn auf Unvermögen oder trotz vorhandener Möglichkeiten geschieht. Denn der Fortbestand seines Eigentumsrechts über ihn bei gleichzeitiger Vernachlässigung der Deckung seiner Bedürfnisse stellt eine Schädigung des Sklaven dar. Die Beseitigung eines Schadens ist jedoch verpflichtend, somit war die Beseitigung (dieses Zustands) notwendig. Deshalb haben wir der Ehefrau die Auflösung der Ehe gestattet, wenn ihr Ehemann unfähig ist, ihr Unterhalt zu gewähren. Es wurde in einem Teil des Hadith vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert, dass er sagte: „Dein Sklave sagt: ‚Gib mir zu essen, andernfalls verkaufe mich.‘ Und deine Ehefrau sagt: ‚Gib mir zu essen oder lass dich von mir scheiden.‘“ Dies deutet dem Sinne nach darauf hin, dass der Herr nicht zum Verkauf gezwungen wird, solange er die Rechte seines Sklaven erfüllt, sofern der Sklave den Verkauf dennoch verlangt. Ahmad hat dies explizit festgehalten. Abu Dawud sagte: Abu 'Abd Allah (möge Gott ihm gnädig sein) wurde gefragt: Eine Sklavin verlangt den Verkauf, wobei er sie mit der Kleidung bekleidet, die er selbst trägt, und sie mit dem speist, was er selbst isst. Er antwortete: „Sie wird nicht verkauft, auch wenn sie darauf beharrt, es sei denn, sie hat ein Bedürfnis nach einem Ehemann und sagt: ‚Verheirate mich.‘“ 'Ata' und Ishaq sagten über einen Sklaven, dem sein Herr Gutes tut und der den Verkauf verlangt: Er soll ihn nicht verkaufen, denn das Eigentumsrecht liegt beim Herrn und das Recht steht ihm zu. Er wird daher nicht zur Aufgabe desselben gezwungen, ohne dass dem Sklaven ein Schaden zugefügt wird, ebenso wenig wie er gezwungen wird, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, solange er ihren Pflichten nachkommt, oder sein Vieh zu verkaufen, solange er für dessen Unterhalt aufkommt.

1411 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und er ist nicht unterhaltspflichtig gegenüber seinem Mukatab (Sklaven in einem Freikaufvertrag), es sei denn, dieser wird zahlungsunfähig.“

Es besteht kein Dissens darüber, dass der Mukatab keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Herrn hat, da der Mukatab-Vertrag ein Rechtsakt ist, der den Mukatab dazu berechtigt, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und den Nutzen aus sich selbst zu ziehen, während er dem Herrn die Verfügungsgewalt über beides entzieht. Der Herr besitzt weder das Recht, ihn zur Arbeit zu zwingen, ihn zu vermieten, ihn zu verleihen, seinen Erwerb einzuziehen, noch Entschädigungen für an ihm begangene Verbrechen entgegenzunehmen, ebenso wenig ist er verpflichtet, die Entschädigung für dessen Straftaten zu leisten. Somit entfällt seine Unterhaltspflicht gegenüber ihm, so als hätte er ihn verkauft oder freigelassen. Wenn er jedoch zahlungsunfähig wird, kehrt er in den Status eines vollwertigen Sklaven zurück, und das Verfügungsrecht über seinen Nutzen und seinen Erwerb fällt an den Herrn zurück, womit auch die Unterhaltspflicht wieder auf ihn übergeht, so als hätte er ihn nach dessen Verkauf zurückgekauft.

Anmerkungen

(1) Fehlt in B. (2) Fehlt im Original. Kommentar (Nachprüfung). (3) Fehlt im Original. (4) In M: „das Leid“. (5) Im Original und B: „war notwendig“. (6) Überliefert von al-Bukhari im Kapitel: „Über die Pflicht zur Unterhaltsgewährung für Angehörige und Unterhaltsberechtigte“, aus dem Buch der Unterhaltszahlungen. Sahih al-Bukhari 7/81. Ebenso Imam Ahmad im al-Musnad 2/252, 524, 527. (7) In M: „Schaden“.

Arabisch (Quelle)

١٤١٠ - مسألة؛ قال: (فَإنِ امْتَنَعَ، أُجْبِرَ عَلَى بَيْعِهِ إذَا طَلَبَ الْمَمْلُوكُ ذلِكَ)

وجملتُه أنَّ السَّيِّدَ إذا امْتَنَعَ ممَّا يَجِبُ للعَبْدِ عليه، من نَفَقةٍ أو كُسْوَةٍ أو تَزْويجٍ، فطَلَبَ العبدُ البَيْعَ، أُجْبِرَ سَيِّدُه عليه، [سَواءٌ كان امْتناعُ (١) السَّيِّدِ من ذلك لعَجْزِه عنه أو مع قُدْرَتِه عليه] (٢)؛ لأنَّ بقاءَ مِلْكِه عليه مع الإِخْلالِ (٣) بِسَدِّ خَلَّاتِه إضرارٌ به، وإزالةُ الضَّرَرِ (٤) واجِبةٌ، فوَجَبَتْ (٥) إزالَتُه، ولذلك أبَحْنَا للمرأَةِ فَسْخَ النكاحِ عندَ عَجْزِ زَوْجِها عن الإِنْفاقِ عليها. وقد رُوِىَ في بعضِ الحديثِ، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "عَبْدُكَ يَقُولُ: أَطْعِمْنِى وإلَّا فَبِعْنِى. وامْرَأتُكَ تَقُولُ: أَطْعِمْنِى أَوْ طَلِّقْنِى" (٦). وهذا يَدُلُّ بمَفْهُومِه على أنَّ السَّيِّدَ متى وَفَّى بحُقُوقِ عَبْدِه، فطَلَبَ العبدُ بَيْعَه، لم يُجْبَرِ السَّيِّدُ عليه. وقد نَصَّ عليه أحمدُ، قال أبو داودَ: قِيلَ لأبي عبدِ اللَّه، رَحِمَه اللَّه: اسْتَباعَتِ المَمْلُوكةُ، وهو يَكْسُوها ممَّا يَلْبَسُ، ويُطْعِمُها مما يَأْكُلُ. قال: لا تُباعُ، وإن أكْثَرَتْ من ذلك، إلَّا أن تحْتاجَ إلى زَوْجٍ، فتقولَ: زَوِّجْنِى. وقال عَطاءٌ، وإسْحاقُ، في العبدِ يُحْسِنُ إليه سَيِّدُه، وهو يَسْتَبيعُ: لا يَبِعْه؛ لأنَّ المِلْكَ للسَّيِّدِ، والحَقَّ له، فلا يُجْبَرُ على إزالَتِه من غيرِ ضَرَرٍ (٧) بالعَبْدِ، كما لا يُجْبَرُ على طَلَاقِ زَوْجَتِه مع القِيامِ بما يَجِبُ لها، ولا على بَيْعِ بَهِيمَتِه مع الإِنْفاقِ عليها.

١٤١١ - مسألة؛ قال: (وَلَيْسَ عَلَيْهِ نَفَقَةُ مُكَاتَبِهِ، إلَّا أنْ يَعْجِزَ)

لا خِلافَ في أنَّ المُكاتَبَ لا تَلْزَمُ سَيِّدَه نفَقَتُه؛ لأنَّ الكِتابةَ عَقْدٌ أوْجَبَ مِلْكَ

Anmerkungen

(١) سقط من: ب.(٢) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٣) سقط من: الأصل.(٤) في م: "الضر".(٥) في الأصل، ب: "فوجب".(٦) أخرجه البخاري، في: باب وجوب النفقة على الأهل والعيال، من كتاب النفقات. صحيح البخاري ٧/ ٨١. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٢٥٢، ٥٢٤، ٥٢٧.(٧) في م: "ضر".

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