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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 43Abschnitt

Übersetzung · DE

al-Khiraqi, was besser ist; denn sein Versprechen zur Tat bei Fähigkeit dazu ist ein Beweis für die Aufgabe der Absicht der Schädigung, und darin liegt eine Art Entschuldigung und eine Mitteilung darüber, dass er den Schaden beseitigt, wenn es ihm möglich ist. Durch seine Aussage "Ich kehre zu dir zurück" (Fi'tu ilayki) wird dies nicht erreicht. Was jedoch denjenigen betrifft, der aufgrund von Amputation (Jabb) oder Lähmung unfähig ist, so besteht seine Rückkehr (Fai') darin, zu sagen: "Wenn ich dazu in der Lage wäre, würde ich mit ihr Geschlechtsverkehr haben." Denn dies beseitigt das, was durch seinen Ila' entstanden ist.

Abschnitt: Der Weihezustand (Ihram) ist laut der offensichtlichen Aussage von al-Khiraqi wie eine Krankheit. Ebenso verhält es sich nach seiner Analogie beim gelobten I'tikaf (rituelle Zurückgezogenheit) und Zihar. Unsere Gefährten erwähnten, dass man demjenigen, der Zihar leistet, keine Frist einräumt, sondern ihn zur Scheidung auffordert. Daraus lässt sich ableiten, dass jedem Entschuldigungsgrund, der aus seinem eigenen Handeln resultiert und ihn am Geschlechtsverkehr hindert, keine Frist gewährt wird. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn die Verhinderung ist durch eine Ursache, die von ihm selbst ausgeht, weshalb sie eine ihm auferlegte Pflicht nicht aufhebt. Daher wird er hier nicht zum Geschlechtsverkehr aufgefordert, da dieser ihm untersagt ist, sondern er wird zur Scheidung aufgefordert. Das Argument für die erste Ansicht ist, dass er aufgrund einer Angelegenheit, aus der er nicht entkommen kann, unfähig zum Geschlechtsverkehr ist, weshalb er dem Kranken ähnelt. Was denjenigen betrifft, der Zihar leistet, so sagt man zu ihm: Entweder du leistest Sühne und vollziehst die Rückkehr, oder du lässt dich scheiden. Wenn er sagt: "Gebt mir Aufschub, bis ich einen Sklaven finde oder jemanden speisen kann", und bekannt ist, dass er sofort zur Sühneleistung fähig ist und lediglich Abwehr und Verzögerung beabsichtigt, so wird ihm kein Aufschub gewährt, da das Recht gegen ihn bereits fällig ist. Aufschub wird nur aus Notwendigkeit gewährt, und eine solche besteht hier nicht. Wenn dies nicht bekannt ist, wird ihm eine Frist von drei Tagen gewährt, da dies kurz ist, und sie wird nicht verlängert. Wenn seine Pflicht das Fasten ist und er um Aufschub bittet, um zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten, so wird ihm kein Aufschub gewährt, da dies eine lange Zeit ist. Es lässt sich jedoch ableiten, dass er verbal die Rückkehr des Entschuldigten vollzieht und ihm bis zum Ende des Fastens Aufschub gewährt wird, wie wir es beim Muhrim (im Weihezustand) sagten. Wenn er dennoch mit ihr Geschlechtsverkehr hat, so hat er ungehorsam gehandelt, und sein Ila' ist aufgelöst. Sie hat das Recht, ihm dies zu verwehren, da dieser Geschlechtsverkehr für beide untersagt ist. al-Qadi sagte: "Sie ist zur Gewährung des Beischlafs verpflichtet, und wenn sie sich weigert, entfällt ihr Recht; denn ihr Recht liegt im Geschlechtsverkehr, und er hat ihr diesen angeboten. Wann immer er mit ihr Geschlechtsverkehr hat, hat er ihr Recht erfüllt, und das Verbot gilt nur für ihn, nicht für sie." Unsere Gegenargumentation lautet, dass es sich um verbotenen Geschlechtsverkehr handelt, weshalb keine Verpflichtung zur Gewährung besteht, wie beim Geschlechtsverkehr während der Menstruation oder des Wochenflusses. Dies entkräftet ihr Beweisargument. Wir erkennen nicht an, dass das Verbot nur ihn und nicht sie betrifft; denn wenn der Geschlechtsverkehr für einen der beiden verboten ist, ist er auch für den anderen verboten, da es sich um eine einzige Handlung handelt. Wäre es zulässig, das Verbot nur auf einen von beiden zu beschränken, so wäre die Frau beim Verbot des Geschlechtsverkehrs während der Menstruation, des Wochenflusses, ihres Ihrams oder ihres Fastens exklusiv betroffen, da die Ursache spezifisch bei ihr liegt.

Anmerkungen

(4) In B: "qawl". (5) In B: "al-darar". (6) Im Original und B: "bi-jabb".

Arabisch (Quelle)

الخِرَقِىُّ، وهو أحْسَنُ؛ لِأنَّ وَعْدَه بالفِعْلِ عندَ القُدْرَةِ عليه، دليلٌ على تَرْكِ (٤) قَصْدِ الإِضرارِ، وفيه نوعٌ مِن الاعْتِذارِ، وإخبارٌ بإزالَتِه للضَّرَرِ (٥) عندَ إمْكانِه، ولا يَحْصُلُ بقولِه: فِئْتُ إليكِ. شىءٌ من هذا. فأمَّا العاجِزُ لجَبٍّ (٦) أو شَلَلٍ، فَفيْئَتُه أَنْ يقولَ: لو قَدَرْتُ لجامعتُها. لأنَّ ذلك يُزِيلُ ما حَصَلَ بإيلائِه.

فصل: والإِحْرامُ كالمَرَضِ، فى ظاهر قَوْلِ الْخِرَقِىِّ. وكذلك على قِياسِه الاعتكافُ المَنْذورُ والظِّهارُ. وذكر أصحابُنا أَنَّ المُظاهِرَ لا يُمْهَلُ، ويُؤْمَرُ بالطَّلاقِ. فيُخَرَّجُ من هذا أَنَّ كُلَّ عُذْرٍ مِنْ فعلِه يَمْنَعُه الوَطْءَ لا يُمْهَلُ مِن أجْلِه. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ؛ لِأنَّ الامْتناعَ بِسَبَبٍ منه، فلا يُسْقِطُ حكْمًا واجبًا عليه. فعلى هذا لا يُؤْمَرُ بالوَطءِ؛ لأنَّه مُحَرَّمٌ عليه، ولكن يُؤْمَرُ بالطَّلاقِ. ووَجْهُ القولِ الأوَّلِ، أنَّه عاجزٌ عن الوَطْءِ بأمرٍ لا يُمْكِنُه الخروجُ منه، فأَشْبَهَ المريضَ. فأمَّا المُظاهرُ، فيقال له: إمَّا أن تُكفِّرَ وتَفِىءَ، وإمَّا أَنْ تُطَلِّقَ. فإنْ قال: أمْهِلُونِى حتَّى أطْلُبَ رَقَبَةً، أو أُطْعِمَ. فإنْ عُلِمَ أنَّه قادِرٌ على التَّكْفيرِ فى الحالِ، وإنَّما يَقْصِدُ المُدافعةَ والتَّأخيرَ، لم يُمْهَلْ؛ لِأنَّ الحقَّ حالٌّ عليه. وإنَّما يُمْهَلُ للحاجةِ، ولا حاجةَ. وإِنْ لم يُعْلَمْ ذلك، أُمْهِلَ ثلاثةَ أيَّامٍ؛ لأنَّها قريبةٌ، ولا يزادُ على ذلك. وإِنْ كان فَرْضُه الصِّيامَ، فطَلَبَ الإِمْهالَ ليصومَ شهرَيْنِ متتابعَيْنِ، لم يُمْهَلْ؛ لِأنَّه كثيرٌ. ويَتَخَرَّجُ أن يَفِىءَ بلسانِه فَيْئَةَ المَعْذورِ، ويُمْهَلَ حتَّى يصومَ، كقَوْلِنا فى المُحْرِمِ. فإنْ وَطِئَها فقد عَصَى، وانْحَلَّ إيلاؤُه. ولها مَنْعُه منه؛ لأنَّ هذا الوَطْءَ مُحَرَّمٌ عليهما. وقال القاضى: يَلْزَمُها التَّمْكينُ، وإن امْتَنَعَتْ سَقَطَ حقُّها؛ لِأنَّ حقَّها فى الوَطْءِ، وقد بذَلَه لها، ومتى وَطِئَها فقد وفَّاها حقَّها، والتَّحْريمُ عليه دُونَها. ولَنا، أنَّه وَطْءٌ حرامٌ، فلا يَلْزَمُ التَّمْكينُ منه، كالوَطْءِ فى الحَيْضِ والنِّفاسِ. وهذا يَنْقُضُ دليلَهم. ولا نُسَلِّمُ كَوْنَ التَّحريمِ عليه دُونَها؛ فإنَّ الوَطْءَ متى حَرُمَ على أحدِهما حَرُمَ على

Anmerkungen

(٤) فى ب: "قول".(٥) فى ب: "الضرر".(٦) فى الأصل، ب: "بجب".

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