den Mukatab dazu berechtigt, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und die Nutzen aus sich selbst zu ziehen, während er dem Herrn die Verfügungsgewalt über beides entzieht. Er besitzt weder das Recht, ihn zur Arbeit zu zwingen, ihn zu vermieten, ihn zu verleihen, seinen Erwerb einzuziehen, noch Entschädigungen für an ihm begangene Verbrechen entgegenzunehmen, ebenso wenig ist er verpflichtet, die Entschädigung für dessen Straftaten zu leisten. Somit entfällt seine Unterhaltspflicht gegenüber ihm, so als hätte er ihn verkauft oder freigelassen. Wenn er jedoch zahlungsunfähig wird, kehrt er in den Status eines vollwertigen Sklaven zurück, und das Verfügungsrecht über seinen Nutzen und seine Erträge fällt an den Herrn zurück, womit auch die Unterhaltspflicht wieder auf ihn übergeht, so als hätte er ihn nach dessen Verkauf zurückgekauft.
1412 – Rechtsfrage: Er sagte: „Er darf die Sklavin nicht für ein anderes Kind als ihr eigenes stillen lassen, es sei denn, es ist mehr Milch vorhanden, als ihr Kind zur Sättigung benötigt.“
Was das Stillenlassen der eigenen Sklavin für ein anderes Kind als ihr eigenes betrifft, wenn für ihr Kind nicht mehr Milch als nötig vorhanden ist, so ist ihm dies nicht gestattet. Denn darin liegt eine Schädigung ihres Kindes durch die Verringerung seines Bedarfs und die Umleitung der Milch, die für ihr eigenes Kind geschaffen wurde, an eine andere Person, während dieses sie benötigt. Dies ist also nicht zulässig, so als wollte er einem Erwachsenen seinen Lebensunterhalt und seine Versorgung kürzen. Wenn jedoch ein Überschuss über die Sättigung ihres Kindes hinaus vorhanden ist, so ist dies gestattet, da der Herr Eigentümer der Sklavin ist und das Kind nicht mehr auf diesen Überschuss angewiesen ist. Er kann darüber verfügen, so wie über den Teil ihres Erwerbs, der über ihren Lebensunterhalt hinausgeht, oder wie in dem Fall, dass ihr Kind verstorben ist und ihre Milch weiterhin vorhanden ist.
1413 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn der Sklave verpfändet wird, so leistet sein Herr den Unterhalt für ihn.“
Dies begründet sich auf das Wort des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): „Das Pfand gehört dem Verpfänder; er trägt dessen Nutzen und unterliegt dessen Lasten.“ Der Unterhalt gehört zu den Lasten des Sklaven. Zudem ist er das Eigentum des Verpfänders, und sein Ertrag steht ihm zu, weshalb auch der Unterhalt auf ihm lastet, wie bei einer Sache, die kein Pfand ist. Ich habe diese Rechtsfrage bereits im Kapitel über das Pfand erwähnt.
1414 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und wenn der Sklave entläuft, so steht demjenigen, der ihn zum Herrn zurückbringt, der Ersatz für das zu, was er für ihn an Unterhalt ausgegeben hat.“
(1) Im Original: „seine eigene Person“. (1) In B und M: „ebenso wie“. (1) Diese Rechtsfrage fehlt in B. (2) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor unter 6/511 angeführt. (3) In M: „der Verpfänder“. (4) Wurde bereits unter 6/510, 511 erwähnt.