Dies ist nur deshalb so, weil der Unterhalt des Sklaven seinem Herrn obliegt und derjenige, der ihn zurückgebracht hat, anstelle des Herrn die ihm obliegende Pflicht erfüllt hat. Er kann dies somit von ihm zurückfordern, so als hätte er (der Herr) ihn dazu ermächtigt. Al-Shafi'i sagte: Er kann nichts zurückfordern, weil er durch die Unterhaltsleistung, die ihm nicht zur Pflicht oblag, als jemand gehandelt hat, der freiwillig gibt (Mutabarri'). Unser Standpunkt ist, dass er an dessen Stelle das geleistet hat, was bei dessen Unvermögen zur eigenen Erfüllung verpflichtend war, weshalb er es von ihm zurückfordern kann, so als hätte der Richter die vom Ehemann verweigerte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau beglichen. Es lässt sich auch ableiten, dass er nichts zurückfordern kann, basierend auf der anderen Überlieferung bezüglich desjenigen, der Unterhalt für ein bei ihm befindliches Pfandobjekt, ein anvertrautes Gut (Wadi'a) oder Kamele geleistet hat, falls der Kamelführer entflohen ist und sie beim Mieter zurückgelassen hat.
Abschnitt: Er ist befugt, seinen Sklaven und seine Sklavin zu züchtigen, wenn sie einen Fehler begangen haben, und zwar durch Zurechtweisung oder leichten Schlag, so wie er sein Kind oder seine Ehefrau bei Widerspenstigkeit erzieht. Er darf ihn jedoch nicht ohne Grund schlagen, ihn nicht in grausamer Weise schlagen, selbst wenn er einen Fehler begangen hat, und ihn nicht ins Gesicht schlagen. Es wurde von Ibn Muqarrin al-Muzani überliefert, dass er sagte: „Ich sah mich als einen von sieben, und wir hatten nur einen einzigen Diener. Einer von uns ohrfeigte sie, woraufhin uns der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) befahl, sie freizulassen, was wir dann taten.“ Ebenso wurde von Abu Mas'ud überliefert, dass er sagte: „Ich schlug einen Sklaven von mir, als eine Stimme hinter mir sagte: ‚Wisse, Abu Mas'ud, wisse, Abu Mas'ud!‘ Ich wandte mich um und sah, dass es der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) war, der sprach: ‚Wisse, Abu Mas'ud, dass Gott mächtiger über dich ist als du über diesen Sklaven.‘“
Abschnitt: Wer ein Tier besitzt, ist verpflichtet, für dieses zu sorgen und den Unterhalt zu leisten, den es benötigt, wie etwa Futter oder die Bestellung von jemandem, der es hütet, aufgrund der Überlieferung von Ibn Umar, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: „Eine Frau wurde wegen einer Katze gepeinigt, die sie einsperrte, bis sie vor Hunger starb. Sie gab ihr weder zu fressen, noch ließ sie sie frei, damit sie vom Getier der Erde fresse.“ Dies ist übereinstimmend (Muttafaq 'alayh).
(1) Fehlt in M. (2) Überliefert von Muslim im Kapitel über das Zusammenleben mit Sklaven und die Sühne für den, der seinen Sklaven ohrfeigt, aus dem Buch der Eide (Sahih Muslim 3/1280). Ebenso Abu Dawud im Kapitel über das Recht des Sklaven, aus dem Buch der guten Sitten (Sunan Abi Dawud 2/634). Al-Tirmidhi im Kapitel über das, was über den Mann überliefert wurde, der seinen Diener ohrfeigt, aus den Toren der Gelübde (Aridat al-Ahwadhi 7/27). Imam Ahmad im Musnad 3/447, 5/444. (3) Überliefert von Muslim im Kapitel über das Zusammenleben mit Sklaven und die Sühne für den, der seinen Sklaven ohrfeigt, aus dem Buch der Eide (Sahih Muslim 3/1280, 1281). Ebenso Abu Dawud im Kapitel über das Recht des Sklaven, aus dem Buch der guten Sitten (Sunan Abi Dawud 2/633). Al-Tirmidhi im Kapitel über das Verbot, Diener zu schlagen, aus den Toren der Frömmigkeit und Verbundenheit (Aridat al-Ahwadhi 8/129). Imam Ahmad im Musnad 4/120. (4) Fehlt in A, B und M.
إنَّما كان كذلك؛ لأنَّ نفقَةَ العَبْدِ على سَيِّدِه، وقد قام الذي جاء به مَقامَ سَيِّدِه في أداءِ (١) الواجِبِ عليه، فرَجَعَ به عليه، كما لو أَذِنَ له. وقال الشافعيُّ: لا يَرْجِعُ بشيءٍ؛ لأنَّه مُتَبَرِّعٌ بإنفاقٍ لم يَجِبْ عليه. ولَنا، أنَّه أدَّى عنه ما وَجَبَ عليه عندَ تَعَذُّرِ أدائِه منه، فرَجَعَ به عليه، كما لو أدَّى الحاكمُ عن المُمْتَنِعِ من الإِنْفاقِ على امرأتِه ما يَجِبُ عليه من النَّفقةِ. ويتَخَرَّجُ أن لا يَرْجِعَ بشيءٍ، بناءً على الرِّوايةِ الأُخْرَى، في مَن أنْفَقَ على الرَّهْنِ الذي عندَه، أو الوَدِيعةِ، أو الجِمالِ إذا هَرَبَ الجَمَّالُ وتَرَكَها مع المُسْتأجِرِ.
فصل: وله تَأْديبُ عَبْدِه وأمَتِه إذا أَذْنَبَا، بالتَّوْبِيخِ، والضَّرْبِ الخفيفِ، كما يُؤَدِّبُ ولَدَه، وامرأتَه في النُّشُوزِ، وليس له ضَرْبُه على غيرِ ذنْبٍ، ولا ضَرْبُه ضَرْبًا مُبَرِّحًا وإن أذْنَبَ، ولا لَطْمُه في وَجْهِه، وقد رُوِىَ عن ابن مُقَرِّنٍ الْمُزَنىِّ، قال: لقَدْ رَأَيْتُنِى سابِعَ سَبْعةٍ، ليس لنا إلَّا خادِمٌ واحدٌ، فلَطَمَها أحَدُنا، فأمَرَنا رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بإعْتاقِها، فأعْتَقْناها (٢). ورُوِىَ عن أبي مَسْعودٍ، قال: كنتُ أضْرِبُ غُلَامًا لي، فإذا رَجُلٌ من خَلْفِى يقول: "اعْلَمْ أبا مَسْعُودٍ، اعْلَمْ أبا مَسْعُودٍ". فالْتَفَتُّ، فإذا النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- يقول: "اعْلَمْ أبا مَسْعُودٍ، أنَّ اللهَ أَقْدَرُ عَلَيْكَ مِنْكَ عَلَى هذَا الغُلَامِ" (٣).
فصل: ومَنْ مَلَكَ بَهِيمةً، لَزِمَه القيامُ بها، والإِنْفاقُ عليها ما تحتاجُ إليه، من عَلْفِها، أو إقامةِ مَنْ يَرْعاها؛ لما رَوَى ابنُ عمرَ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "عُذِّبَتِ امْرَأةٌ فِي هِرَّةٍ حَبَسَتْهَا، حَتَّى ماتَتْ جُوعًا، فَلَا هِىَ أطْعَمَتْها، ولا هِىَ (٤) أرْسَلَتْها تأكُلُ مِنْ
(١) سقط من: م.(٢) أخرجه مسلم، في: باب صحبة المماليك وكفارة من لطم عبده، من كتاب الأيمان. صحيح مسلم ٣/ ١٢٨٠. وأبو داود، في: باب في حق المملوك، من كتاب الأدب. سنن أبي داود ٢/ ٦٣٤. والترمذي، في: باب ما جاء في الرجل يلطم خادمه، من أبواب النذور. عارضة الأحوذى ٧/ ٢٧. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٤٤٧, ٥/ ٤٤٤.(٣) أخرجه مسلم، في: باب صحبة المماليك وكفارة من لطم عبده، من كتاب الأيمان صحيح مسلم ٣/ ١٢٨٠، ١٢٨١. وأبو داود، في: كتاب في حق المملوك، من كتاب الأدب. سنن أبي داود ٢/ ٦٣٣. والترمذي, في: باب النهى عن ضرب الخدم، من أبواب البر والصلة. عارضة الأحوذى ٨/ ١٢٩. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ١٢٠.(٤) سقط من: أ، ب، م.