…Getier der Erde fresse.“ Dies ist übereinstimmend (Muttafaq 'alayh). Wenn er sich weigert, den Unterhalt für das Tier zu leisten, wird er dazu gezwungen. Weigert er sich weiterhin oder ist er unfähig, wird er zum Verkauf des Tieres gezwungen oder zur Schlachtung, falls es sich um ein Tier handelt, das geschlachtet wird. Abu Hanifa sagte: Der Herrscher zwingt ihn nicht, sondern er ermahnt ihn, so wie er ihn zum Rechten anhält und vom Unrechten abhält; denn dem Tier kommt durch richterliches Urteil kein eigenes Recht zu. Siehst du nicht, dass eine Klage durch das Tier nicht rechtsgültig ist und kein Anwalt für es bestellt wird? Es ist daher wie Saatgut oder Bäume. Unser Standpunkt ist, dass es sich um den Unterhalt eines Tieres handelt, der ihm zur Pflicht obliegt, weshalb der Herrscher ihn dazu zwingen kann, wie beim Unterhalt von Sklaven. Dies unterscheidet sich vom Unterhalt für Bäume und Saatgut, da dieser nicht verpflichtend ist. Wenn er unfähig zum Unterhalt ist und sich weigert zu verkaufen, wird es für ihn verkauft, so wie der Sklave verkauft wird, wenn er bei Mittellosigkeit seines Herrn dessen Verkauf wegen seines Unterhalts fordert, und so wie wir seine Ehe auflösen, wenn er bei Mittellosigkeit den Unterhalt für seine Ehefrau nicht leisten kann. Sollte das Tier verenden und er keinen Nutzen mehr daraus ziehen können, so hat er, falls es sich um ein essbares Tier handelt, die Wahl zwischen Schlachtung und Unterhaltspflege. Handelt es sich jedoch um ein nicht essbares Tier, so wird er zum Unterhalt gezwungen, wie beim hinfälligen Sklaven, basierend auf dem, was wir zuvor erwähnt haben. Es ist nicht gestattet, dem Tier mehr aufzubürden, als es ertragen kann; denn es steht in der Stellung eines Sklaven, und der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) hat es untersagt, den Sklaven mit Aufgaben zu belasten, die er nicht ertragen kann. Zudem liegt darin eine Quälerei des Tieres, das an sich eine Unantastbarkeit besitzt, sowie eine Schädigung desselben, was nicht zulässig ist. Er darf von dessen Milch nichts melken, außer dem, was über den Bedarf des Jungen hinausgeht, da dessen Versorgung für den Besitzer verpflichtend ist und die Milch seiner Mutter für das Junge geschaffen wurde; es gleicht somit dem Kind einer Sklavin.
(5) Khashash al-ard: Damit sind deren Getier und Kleingetier gemeint. (6) Überliefert von Al-Bukhari im Kapitel: „Uns erzählte Abu al-Yaman, uns berichtete Shu'ayb“, aus dem Buch der Propheten (Sahih al-Bukhari 4/215). Ebenso von Muslim im Kapitel über das Verbot der Quälerei einer Katze und ähnlicher Tiere, die nicht schaden, aus dem Buch der Frömmigkeit, Verbundenheit und guten Sitten (Sahih Muslim 4/2022, 2023). Ebenso überliefert von Imam Ahmad im Musnad 2/159, 188. (7) In B und M mit dem Zusatz „dazu“. (8) In A, B und M: „dazu“. (9) In M: „yufsakh“ (es wird aufgelöst). (10) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 434 angeführt.