Die erste Art ist, wenn er ihn mit einem Gegenstand schlägt, der eine Schneide (muhaddad) hat, also etwas, das schneidet und in den Körper eindringt, wie ein Schwert, ein Messer, eine Speerspitze und Ähnliches, was scharf ist und Wunden verursacht, sei es aus Eisen, Kupfer, Blei, Gold, Silber, Glas, Schilf oder Holz. Wenn er damit eine große Wunde zufügt und der Getroffene stirbt, so ist dies ein vorsätzlicher Mord (qatl 'amd), worüber unter den Gelehrten, soweit uns bekannt, kein Dissens besteht. Falls er jedoch eine kleine Wunde zufügt, wie einen Aderlass-Schnitt oder einen Stich mit einer Nadel oder einem Dorn, so muss man prüfen: Befand sich dies an einer tödlichen Stelle, wie dem Auge, dem Herzen, der Flanke, der Schläfe oder dem Ansatz des Ohrs und der Getroffene starb daran, so ist dies ebenfalls vorsätzlicher Mord, da ein solcher Treffer an einer tödlichen Stelle dem Schnitt mit einem Messer an einer nicht tödlichen Stelle gleichkommt. Wenn es sich hingegen nicht um eine tödliche Stelle handelte, so muss man prüfen: Hat er das Objekt mit Kraft in den Körper gedrungen, so gilt dies als große Wunde, denn dies verursacht starken Schmerz und führt zum Tode wie eine große Wunde. Wenn der Einstich jedoch geringfügig war oder er ihn mit einem großen Gegenstand nur leicht verletzte, wie bei einem Aderlass-Schnitt oder geringer, dann sagten unsere Gelehrten: Bleibt er infolgedessen dauerhaft geschädigt (damin), bis er stirbt, so besteht darauf die Vergeltung (qisas), da es offensichtlich ist, dass er daran starb. Wenn er jedoch unmittelbar stirbt, so gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es gibt keine Vergeltung. Dies wurde von Ibn Hamid so dargelegt, weil es wahrscheinlich ist, dass er nicht unmittelbar daran starb und weil dies üblicherweise nicht tödlich ist, weshalb es dem Stock und der Peitsche ähnelt. Die erste Begründung ist die treffendere, denn da es möglich ist, dass der Tod offensichtlich durch eine andere Ursache eintrat, stellt dies einen Zweifel (shubha) dar, der die Vergeltung abwehrt. Wäre der Grund lediglich, dass es üblicherweise nicht zum Tod führt, so gäbe es keinen Unterschied, ob er sofort oder verzögert stirbt, wie bei allem, worauf keine Vergeltung steht. Die zweite Ansicht besagt, es gibt die Vergeltung, da bei einem Gegenstand mit Schneide nicht vorausgesetzt wird, dass der Tod üblicherweise durch diesen eintritt, was dadurch belegt wird, dass es dasselbe wäre, wenn er ihm das Ohrläppchen oder ein Fingerglied abtrennte. Da es zudem nicht möglich ist, das Urteil festzulegen und durch die überwiegende Vermutung (ghalabat az-zann) zu begrenzen,
(1) In b: "mahdud". (2) Fehlt im Original und in b. (3) In b: "ikhtilaf". (4) In m: "al-ghawr". (5) In b: "al-kabir". (6) Ad-damin: Derjenige, der chronisch krank oder durch körperliche Gebrechen gezeichnet ist.
أحدُهما، أن يَضْرِبَه بمُحَدَّدٍ (١)، وهو ما يَقْطَعُ، ويَدْخُلُ في البَدَنِ، كالسَّيْفِ والسِّكِّينِ والسِّنَانِ، وما في معناه ممَّا يُحَدِّدُ فيَجْرَحُ، من الحَدِيدِ، والنُّحاسِ، والرَّصَاصِ، والذَّهَبِ، والفِضَّةِ، والزُّجَاج، والحَجَرِ، والقَصَبِ، والخَشَبِ، فهذا كلُّه إذا جَرَحَ به جُرْحًا كبيرًا، فمات (٢)، فهو قَتْلٌ عَمْدٌ، لا خِلافَ (٣) فيه بينَ العُلماءِ، فيما عَلِمْناه. فأمَّا إنْ جَرَحَه جُرْحًا صغيرًا، كشَرْطَةِ الحَجَّامِ، أو غَرَزَهُ بإبْرَةٍ، أو شَوْكةٍ، نَظَرْتَ؛ فإن كان في مَقْتَلٍ، كالعَيْنِ، والفُؤادِ، والخاصِرَةِ، والصُّدْغِ، وأصْلِ الأُذُنِ، فمات، فهو عَمْدٌ أيضًا؛ لأنَّ الإِصابةَ بذلك في المَقْتَلِ، كالجَرْحِ بالسِّكِّينِ في غيرِ المَقْتَلِ، وإن كان في غيرِ مَقْتَلٍ؛ نَظَرْتَ، فإن كان قد بالَغَ في إدْخالِها في البَدَنِ، فهو كالجُرْحِ الكبيرِ؛ لأنَّ هذا يَشْتَدُّ ألَمُه، ويُفْضِى إلى القَتْلِ، كالكبيرِ، وإن كان الغَرْزُ (٤) يَسِيرًا، أو جَرَحَهُ بالكبيرِ (٥) جَرْحًا لَطِيفًا، كشَرْطةِ الحَجَّامِ فما دُونَها، فقال أصحابُنا: إن بَقِىَ من ذلك ضَمِنًا (٦) حتى مات، ففيه القَوَدُ؛ لأنَّ الظَّاهرَ أنَّه مات منه، وإن مات في الحالِ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، لا قِصَاصَ فيه. قاله ابنُ حامدٍ؛ لأنَّ الظاهرَ أنَّه لم يَمُتْ منه، ولأنَّه لا يَقْتُلُ غالِبًا، فأشْبَهَ العَصَا والسَّوْطَ. والتَّعْلِيلُ الأَوَّلُ أَجْوَدُ؛ لأنَّه لمَّا احْتَمَلَ حُصُولَ الموتِ بغيرِه ظاهِرًا، كان ذلك شُبْهةً في دَرْءِ القِصَاصِ، ولو كانت العِلَّةُ كَوْنَه لا يَحْصُلُ به القَتْلُ غالِبًا، لم يَفْتَرِق الحالُ بين مَوْتِه في الحالِ، وموتِه مُتَراخِيًا عنه، كسائرِ ما لا يَجِبُ به القِصَاصُ. والثانى، فيه القِصاصُ؛ لأنَّ المُحَدَّدَ لا يُعْتَبَرُ فيه غَلَبَةُ الظَّنِّ في حُصُولِ القَتْلِ به، بدليلِ ما لو قَطَعَ شَحْمَةَ أُذُنِه، أو قَطَعَ أُنْمُلَتَه، ولأنَّه لمَّا لم يُمْكِنْ إدارةُ الحُكْمِ، وضَبْطُه بغَلَبةِ الظَّنِّ،
(١) في ب: "محدود".(٢) سقط من: الأصل، ب.(٣) في ب: "اختلاف".(٤) في م: "الغور".(٥) في ب: "الكبير".(٦) الضمن: الزَّمِن والمبتلى في جسمه.