musste man es daran binden, dass er eine Schneide hat. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die zugrunde liegende Weisheit (hikma) in jedem einzelnen Fall der mutmaßlichen Annahme (mazinna) erkennbar ist; vielmehr genügt die bloße Möglichkeit der Weisheit. Deshalb hat sich das Urteil darin gefestigt, wenn er dauerhaft geschädigt blieb, obwohl sich der Vorsatz (amd) bei identischem Werkzeug und gleicher Handlung nicht durch die Schnelligkeit oder Langsamkeit des Eintritts des Todes unterscheidet. Zudem gibt es im Körper verborgene tödliche Stellen, und dies hat eine Ausbreitung und Tiefe, weshalb es der großen Wunde ähnelt. Dies ist die offensichtliche Meinung bei al-Khiraqi, denn er hat nicht zwischen kleiner und großer Wunde unterschieden. Dies ist auch die Lehrmeinung von Abu Hanifa, und für ash-Shafi'i gibt es eine ähnliche Unterscheidung wie die, die wir erwähnt haben.
Die zweite Art ist die Tötung mit einem Gegenstand ohne Schneide, bei dem man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass der Tod bei seiner Anwendung eintritt. Dies ist ebenfalls ein vorsätzlicher Mord, der die Vergeltung (qisas) nach sich zieht. Dies vertraten auch an-Nakha'i, az-Zuhri, Ibn Sirin, Hammad, 'Amr ibn Dinar, Ibn Abi Layla, Malik, ash-Shafi'i, Ishaq, Abu Yusuf und Muhammad. Al-Hasan sagte: Darauf gibt es keine Vergeltung. Dies wurde auch von ash-Sha'bi überliefert. Ibn al-Musayyab, 'Ata' und Tawus sagten: Vorsätzlicher Mord ist nur das, was mit einer Waffe geschieht. Abu Hanifa sagte: Es gibt darauf keine Vergeltung, es sei denn, er hat ihn mit Feuer getötet. Von ihm gibt es zwei Überlieferungen bezüglich schwerer Eisengegenstände. Er argumentierte mit dem Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm -: "Wahrlich, bei einem vorsätzlichen Mord, der einem irrtümlichen Mord gleicht, wie etwa durch Peitsche, Stock oder Stein, sind einhundert Kamele zu entrichten." Er nannte es also einen irrtümlichen Mord und legte dafür das Blutgeld statt der Vergeltung fest. Zudem kann der Vorsatz nicht durch sich selbst definiert werden, daher muss er durch sein mutmaßliches Merkmal (mazinna) bestimmt werden. Eine Bestimmung durch das, was üblicherweise tötet, ist nicht möglich, da der Vorsatz auch ohne dies bei einer kleinen Wunde eintreten kann, weshalb eine Bestimmung durch die Wunde notwendig wurde. Wir hingegen stützen uns auf das Wort Allahs, des Erhabenen: "Und wer unschuldig getötet wird, dessen Verwandtem haben Wir Vollmacht gegeben." Und dieser wurde zu Unrecht getötet. Allah, der Erhabene, sagte auch: "Vorgeschrieben ist euch die Vergeltung für die Getöteten." Anas überlieferte, dass ein Jude eine
(7) In b, m: "al-hukm". (8) In b, m: "sura". (9) Fehlt im Original und in b. (10) Verzeichnet von Imam Ahmad in: al-Musnad 3/410. Siehe auch das Vorangegangene auf Seite 445. (11) Sure al-Isra 33. (12) Sure al-Baqara 178.
وَجَبَ رَبْطُه بكَوْنِه مُحَدَّدًا، ولا يُعْتَبَرُ ظُهورُ الحِكْمةِ (٧) في آحادِ صُوَرِ (٨) المَظِنَّةِ، بل يَكْفِى احْتمالُ الحِكْمةِ، ولذلك ثَبَتَ الحكمُ به فيما إذا بَقِىَ ضَمِنًا، مع أنَّ العَمْدَ لا يخْتلِفُ مع اتِّحادِ الآلةِ والفِعْلِ، بسُرْعةِ الإِفضاءِ وإبْطائِه، ولأنَّ في البَدَنِ مَقاتِلَ خَفِيَّةً، وهذا له سِرَايةٌ ومَوْرٌ، فأشْبَهَ الجُرْحَ الكبيرَ. وهذا ظاهرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ؛ فإنَّه لم يُفَرِّقْ بين الصغيرِ والكبيرِ. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ، وللشافعىِّ، من التفصيلِ نحوٌ ممَّا ذكَرْنا.
النَّوعُ الثاني، القتلُ بغيرِ المُحَدَّدِ، ممَّا يَغْلِبُ على الظَّنِّ حُصُولُ الزُّهُوقِ به عندَ استعمالِه، فهذا عَمْدٌ مُوجِبٌ للقِصَاصِ أيضًا. وبه قال النَّخَعِىُّ، والزُّهْرِىُّ، وابنُ سِيرِينَ، وحَمَّادٌ، وعمرُو بن دِينارٍ، وابنُ أبي لَيْلَى، ومالكٌ، والشافعيُّ، وإسْحاقُ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ. وقال الحسنُ: لا قَوَدَ في ذلك. ورُوِىَ ذلك عن الشَّعْبِىِّ. وقال ابنُ المُسَيَّبِ، وعَطاءٌ، وطَاوُسٌ: العَمْدُ ما كان بالسِّلاحِ. وقال أبو حنيفةَ: لا قَوَدَ [في ذلك] (٩)، إلَّا أن يكونَ قَتَلَه بالنَّارِ. وعنه في مُثَقَّل الحَدِيدِ رِوَايتَان. واحْتَجَّ بقَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَلَا إنَّ في قَتِيلِ عَمْدِ الْخَطَإِ، قَتِيلِ السَّوْطِ والْعَصَا والْحَجَرِ، مِائَةٌ مِنَ الإِبِلِ" (١٠). فسَمَّاهَ عَمْدَ الخَطإِ، وأوْجَبَ فيه الدِّيَةَ دُونَ القِصَاصِ، ولأنَّ العَمْدَ لا يُمْكِنُ اعْتبارُه بنَفْسِه، فيَجِبُ ضَبْطُه بمَظِنَّتِه، ولا يُمْكِنُ ضَبْطُه بما يَقْتُلُ غالِبًا، لحُصُولِ العَمْدِ بدُونِه في الجُرْحِ الصغيرِ، فوَجَبَ ضَبْطُه بالجرْحِ. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَمَنْ قُتِلَ مَظْلُومًا فَقَدْ جَعَلْنَا لِوَلِيِّهِ سُلْطَانًا} (١١). وهذا مَقْتُولٌ ظُلْمًا، وقال اللَّه تعالى: {كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْقِصَاصُ فِي الْقَتْلَى} (١٢). وروى أَنَسٌ، أنَّ يَهُودِيًّا قَتَلَ
(٧) في ب، م: "الحكم".(٨) في ب، م: "صورة".(٩) سقط من: الأصل، ب.(١٠) أخرجه الإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٤١٠. وانظر ما تقدم في صفحة ٤٤٥.(١١) سورة الإسراء ٣٣.(١٢) سورة البقرة ١٧٨.