eine Magd wegen ihres Silberschmucks (awdah) mit einem Stein tötete, woraufhin der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - ihn zwischen zwei Steinen hinrichten ließ. (Dies ist) konsensuell überliefert. Zudem überlieferte Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - aufstand und sagte: "Wer einen Getöteten zu beklagen hat, der hat die Wahl zwischen zwei Dingen: Entweder er nimmt das Blutgeld, oder er verlangt die Vergeltung." (Dies ist) konsensuell überliefert. Da dies üblicherweise tötet, ähnelt es dem Gegenstand mit Schneide. Was den (erwähnten) Hadith betrifft, so bezieht er sich auf kleine, schwere Gegenstände; denn er erwähnte den Stock und die Peitsche und stellte den Stein daneben. Dies deutet darauf hin, dass er das meinte, was ihnen gleicht. Ihr Einwand, dass dies nicht bestimmbar sei, ist unzulässig; denn wir schreiben die Vergeltung vor, wenn wir mit Gewissheit von einem überwiegenden tödlichen Effekt ausgehen. Wenn wir zweifeln, schreiben wir sie nicht vor, und bezüglich der kleinen Wunde wurde das Argument bereits vorgetragen. Zudem ist eine Bestimmung durch die Wunde nicht korrekt, was sich daran zeigt, wenn er ihn mit Feuer oder einem schweren Eisengegenstand tötet. Wenn dies feststeht, so unterteilt sich diese Art in mehrere Kategorien: Erstens, dass er ihn mit einem großen, schweren Gegenstand schlägt, dessen Äquivalent üblicherweise tötet, egal ob dieser aus Eisen ist, wie ein Stampfer, ein Amboss oder ein Hammer, oder ob es ein schwerer Stein oder ein großes Holzstück ist. Al-Khiraqi definierte das große Holzstück als etwas, das größer als ein Zeltpfosten ist, womit er die Pfosten meint, die die Beduinen für ihre Zelte verwenden.
(13) Al-awdah: Silberschmuck. Siehe Gharib al-Hadith 3/188. (14) Verzeichnet von al-Bukhari im Kapitel: "Wenn er mit einem Stein oder einem Stock tötet" aus dem Buch der Blutgelder (Kitab al-Diyat). Sahih al-Bukhari 9/5, 6. Und von Muslim im Kapitel: "Die Feststellung der Vergeltung bei einer Tötung mit einem Stein und anderem" aus dem Buch der Blutrache (Kitab al-Qasama). Sahih Muslim 3/1299, 1300. Ebenso verzeichnet von Abu Dawud im Kapitel: "Die Vergeltung wird vom Mörder verlangt" und "Kapitel: Vergeltung ohne Eisenwaffe" aus dem Buch der Blutgelder (Kitab al-Diyat). Sunan Abi Dawud 2/487-489. Und an-Nasa'i im Kapitel: "Vergeltung des Mannes für die Frau" und "Vergeltung ohne Eisenwaffe" aus dem Buch der Blutrache (Kitab al-Qasama). Al-Mujtaba 8/20, 32. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/170, 171. (15) In a und m mit dem Zusatz: "dass". (16) Verzeichnet von al-Bukhari im Kapitel: "Wie man das Fundstück der Leute von Mekka erkennt" aus dem Buch der Fundstücke (Kitab al-Luqata) und im Kapitel: "Wer einen Getöteten zu beklagen hat, der hat die Wahl zwischen zwei Dingen" aus dem Buch der Blutgelder. Sahih al-Bukhari 3/165, 9/6. Und von Muslim im Kapitel: "Das Verbot von Mekka..." aus dem Buch der Pilgerfahrt (Kitab al-Hajj). Sahih Muslim 2/988, 989. Ebenso verzeichnet von Abu Dawud im Kapitel: "Der Verfügungsberechtigte bei vorsätzlichem Mord begnügt sich mit dem Blutgeld" aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Abi Dawud 2/481. Und an-Nasa'i im Kapitel: "Wird vom vorsätzlichen Mörder das Blutgeld genommen?" aus dem Buch der Blutrache (Kitab al-Qasama). Al-Mujtaba 8/34. (17) In m: "bimithl". (18) Al-Latt: Das, womit man etwas vermengt, d.h. zerkleinert oder zerstoßt. (19) In b: "al-Arab".