Sie weisen zudem Feinheit auf. Die Zeltstangen hingegen sind groß und töten üblicherweise; daher hat al-Khiraqi sie nicht damit gemeint, sondern die Verpflichtung zur Vergeltung auf das begrenzt, was über einen Zeltpfosten hinausgeht. Denn als der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - nach der Frau gefragt wurde, die ihre Magd mit einem Zeltpfosten schlug, woraufhin sie und ihr Fötus starben, urteilte der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - hinsichtlich des Fötus auf eine Ghurra (Entschädigungszahlung) und entschied, dass die Diya (Blutgeld) von ihrer Agnat-Verwandtschaft ('Aqila) zu tragen sei. Die Agnat-Verwandtschaft trägt jedoch keine Verantwortung für vorsätzliche Taten, was darauf hinweist, dass das Töten mit einem Zeltpfosten kein vorsätzlicher Mord ist. Sollte es jedoch größer als dieser sein, so gilt es als vorsätzlich, da es üblicherweise tötet. Zu dieser Kategorie gehört es auch, wenn man auf jemanden eine Mauer, einen Felsen, einen großen Baumstamm oder Ähnliches wirft, das üblicherweise tödlich ist, und die Person dadurch ums Leben kommt, so besteht darauf die Vergeltung (Qisas), da dies üblicherweise tötet. Die zweite Kategorie besteht darin, dass man jemanden mit einem kleinen, schweren Gegenstand schlägt, wie einem Stock, einer Peitsche oder einem kleinen Stein, oder ihn mit den Händen gegen eine lebenswichtige Stelle stößt, oder dies in einem Zustand der Schwäche des Geschlagenen tut – etwa aufgrund von Krankheit, geringem Alter oder während extremer Hitze oder Kälte –, sodass dieser Schlag ihn tötet, oder dass man den Schlag wiederholt, bis er an den Folgen dessen stirbt, was üblicherweise tötet. In diesem Fall besteht darauf die Vergeltung, da er ihn mit etwas getötet hat, das üblicherweise tötet, ähnlich wie bei einem Schlag mit einem großen, schweren Gegenstand. Zu dieser Kategorie gehört auch, wenn man seine Hoden stark quetscht, sodass er an den Folgen einer Quetschung stirbt, die üblicherweise tödlich ist, dann besteht darauf die Vergeltung. Sollte dies bei all den genannten Dingen nicht der Fall sein, so handelt es sich um einen fehlerhaften Vorsatz ('amd al-khata'), für den Blutgeld zu zahlen ist, es sei denn, der Gegenstand ist sehr klein, wie ein Schlag mit einem Stift oder einem Finger gegen eine nicht lebenswichtige Stelle oder Ähnliches, bei dem der Tod nicht zu erwarten ist. In diesem Fall besteht weder eine Vergeltung noch ein Blutgeld, da die Person nicht daran gestorben ist. Ebenso verhält es sich, wenn man ihn mit einem großen Gegenstand berührt, ihn aber nicht damit schlägt, denn das Blutgeld wird nur für das Töten fällig, und dies ist kein Töten.
Die dritte Kategorie ist, dass man jemanden am Atmen hindert. Dies hat zwei Formen: Erstens, dass man ihm eine Schlinge um den Hals legt und ihn an einem Holzstamm oder Ähnlichem aufhängt, sodass er vom Boden abhebt, erstickt
(20) In m: "mimma". (21) Verzeichnet von Muslim im Kapitel: "Das Blutgeld für den Fötus..." aus dem Buch der Blutrache (Kitab al-Qasama). Sahih Muslim 3/1310, 1311. Abu Dawud im Kapitel: "Das Blutgeld für den Fötus" aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Abi Dawud 2/498. At-Tirmidhi im Kapitel: "Was bezüglich des Blutgeldes für den Fötus überliefert wurde" aus den Kapiteln über Blutgelder. 'Aridat al-Ahwadhi 6/180. An-Nasa'i im Kapitel: "Die Beschreibung des quasi-vorsätzlichen Mordes" aus dem Buch der Blutrache. Al-Mujtaba 8/44. Ad-Darimi im Kapitel: "Über das Blutgeld für den Fötus" aus dem Buch der Blutgelder. Sunan ad-Darimi 2/196. Imam Ahmad im Musnad 4/245, 246, 249. (22) Fehlt im Original und in b. (23) Al-Khirata: Das, was heute als Galgen bekannt ist.
وفيها دِقَّةٌ، فأمَّا عُمُدُ الخِيامِ فكبيرةٌ، تَقْتُلُ غالبًا، فلم يُرِدْها الْخِرَقِيُّ، وإنما حَدَّ المُوجِبَ للقِصاصِ بما (٢٠) فَوْقَ عَمُودِ الفُسْطاطِ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لمَّا سُئِلَ عن المرأةِ التي ضَرَبَتْ جارِيَتَها بعَمُودِ فُسْطاطٍ فقَتَلَتْها وجَنِينَها، قَضَى النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في الْجَنِينِ بِغُرَّةٍ، وقَضَى بالدِّيَةِ على عاقِلَتِها (٢١). والعاقِلةُ لا تَحْمِلُ العَمْدَ، فدَلَّ على أنَّ القَتْلَ بعَمُودِ الفُسْطاطِ ليس بعَمْدٍ. وإن كان أعْظَمَ منه، فهو عَمْدٌ؛ لأنَّه يَقْتُلُ غالبًا. ومن هذا النَّوعِ أن يُلْقِىَ عليه حائطًا، أو صخرةً، أو خشبةً عظيمةً، أو ما أشْبَهَ ممَّا يُهْلِكُه غالبًا، فيُهلِكَه، ففيه القَوَدُ؛ لأنَّه يَقْتُلُ غالبًا. النَّوع الثاني، أن يَضْرِبَه بمُثَقَّلٍ صغيرٍ، كالعَصَا، والسَّوْطِ (٢٢)، والحجَرِ الصغيرِ، أو يَلْكُزَه بيَدَيْه في مَقْتَلٍ، أو في حالِ ضَعْفٍ من المَضْرُوبِ؛ لمَرَضٍ أو صِغَرٍ، أو في زَمَنٍ مُفْرِطِ الْحَرِّ أو البَرْدِ، بحيث تَقْتُلُه تلك الضَّرْبةُ، أو كَرّرَ الضربَ حتى قتَلَه بما يَقْتُلُ غالبًا، ففيه القَوَدُ؛ لأنَّه قَتَلَه بما يَقْتُلُ مثلُه غالبًا، فأشْبَهَ الضَّرْبَ بمُثَقَّلٍ كبيرٍ. ومن هذا النَّوعِ، لو عَصَرَ خُصْيَتَه عَصْرًا شديدًا، فقَتلَه بعَصْرٍ يَقْتُلُ مثلُه غالبًا، فعليه القَوَدُ. وإن لم يكُن كذلك في جميعِ ما ذكرناه، فهو عَمْدُ الخطَإِ، وفيه الدِّيَةُ، إلَّا أن يَصْغُرَ جدًّا، كالضَّرْبةِ بالقَلَمِ والإِصْبَعِ في غيرِ مَقْتَلٍ، ونحوِ هذا ممَّا لا يُتَوَهَّمُ القَتْلُ به، فلا قَوَدَ فيه، ولا دِيَةَ؛ لأنَّه لم يَمُتْ به. وكذلك إن مَسَّهُ بالكبيرِ، ولم يَضْرِبْه به؛ لأن الدِّيةَ إنما تَجِبُ بالقَتْلِ، وليس هذا بقَتْلٍ.
النَّوع الثالث، أن يَمْنَعَ خُرُوجَ نَفَسِه، وهو ضَرْبانِ؛ أحَدُهما، أن يَجْعَلَ في عُنُقِه خِرَاطةً (٢٣)، ثم يُعَلِّقَه في خَشَبةٍ أو شيءٍ، بحيثُ يرْتَفِعُ عن الأرضِ، فيَخْتَنِقُ
(٢٠) في م: "مما".(٢١) أخرجه مسلم، في: باب دية الجنين. . ., من كتاب القسامة. صحيح مسلم ٣/ ١٣١٠، ١٣١١، وأبو داود، في: باب دية الجنين، من كتاب الديات. سنن أبي داود ٢/ ٤٩٨. والترمذي، في: باب ما جاء في دية الجنين، من أبواب الديات. عارضة الأحوذي ٦/ ١٨٠. والنسائي، في: باب صفة شبه العمد، من كتاب القسامة. المجتبى ٨/ ٤٤. والدارمي، في: باب في دية الجنين، من كتاب الديات. سنن الدارمي ٢/ ١٩٦. والإِمام أحمد، في: المسند ٤/ ٢٤٥، ٢٤٦، ٢٤٩.(٢٢) سقط من: الأصل، ب.(٢٣) الخراطة: ما يعرف اليوم بالمشنقة.