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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 453

Übersetzung · DE

so ist dies quasi-vorsätzlicher Mord. Die vierte Art besteht darin, dass man jemanden an einem Ort einsperrt und ihm für eine Dauer, in der er nicht überleben kann, bis er stirbt, Nahrung und Trinken verweigert; in diesem Fall trifft den Täter die Vergeltungspflicht (Qisas), da dies üblicherweise tötet. Dies variiert jedoch je nach Person, Zeit und Umständen. Wenn jemand durstig ist und große Hitze herrscht, stirbt er in kurzer Zeit; ist er jedoch gesättigt und die Witterung ist kalt oder gemäßigt, stirbt er erst nach langer Zeit; dies ist daher zu berücksichtigen. Wenn er in einer Zeit stirbt, in der man üblicherweise in einer solchen Situation stirbt, so ist Qisas geboten. Stirbt man üblicherweise nicht in einer solchen Zeit, so ist es ein vorsätzliches Versehen. Sollten wir daran zweifeln, so ist kein Qisas geboten, da wir bezüglich des Grundes zweifelten, und eine rechtliche Bestimmung wird bei Zweifeln über ihren Grund nicht festgesetzt, insbesondere nicht beim Qisas, welches bei Unklarheiten (Shubuhat) hinfällig wird.

Die fünfte Art besteht darin, dass man ihm Gift einflößt oder ihm etwas Tödliches zu essen gibt, woran er stirbt; dies ist vorsätzlicher Mord, der Qisas nach sich zieht, sofern das, was er gegessen hat, üblicherweise tötet. Wenn er es unter eine Speise mischt und sie ihm anbietet und er sie isst, oder er sie ihm schenkt und er sie isst, oder er sie unter die Speise eines Mannes mischt, der dies nicht wusste und sie daraufhin aß, so ist Qisas geboten, da dies üblicherweise tötet. Al-Schafi’i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Es gibt keinen Qisas, da er es freiwillig gegessen hat, ähnlich wie wenn man ihm ein Messer anbietet und er sich selbst damit sticht. Zudem überlieferte Anas ibn Malik, dass eine Jüdin zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) mit einem vergifteten Schaf kam, der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) davon aß, und der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sie nicht tötete. Er fragte: Ist das Blutgeld (Diya) verpflichtend? Dazu gibt es zwei Ansichten. Wir entgegnen mit dem Bericht der Jüdin, denn Abu Salama sagte dazu: Bischr ibn al-Bara' starb, woraufhin der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) den Befehl gab und sie getötet wurde. Ausgeführt von Abu Dawud. Da dies üblicherweise tötet

Arabisch (Quelle)

فهو شِبْهُ عَمْدٍ. الضَّرْب الرابع، أن يَحْبِسَه في مكانٍ، ويَمْنَعَه الطَّعامَ والشرابَ مُدَّةً لا يَبْقَى فيها حتى يَمُوتَ، فعليه القَوَدُ؛ لأنَّ هذا يَقْتُلُ غالبًا، وهذا يخْتلِفُ باخْتلافِ الناسِ والزَّمانِ والأحوالِ، فإذا كان عَطْشانَ في شِدَّةِ الحَرِّ، مات في الزَّمَنِ القليلِ، وإن كان رَيَّانَ والزمنُ باردٌ أو معتدلٌ، لم يَمُتْ إلَّا في زمنٍ طويلٍ فيُعْتَبَرُ هذا فيه. وإن كان في مُدَّةٍ يمُوتُ [في مثلِها] (٤١) غالبًا، ففيه القَوَدُ. وإن كان لا يَموتُ في مثلِها غالبًا (٤٢)، فهو عَمْدُ الخَطَإِ. وإن شَكَكْنا فيها، لم يَجِب القَوَدُ؛ لأنَّنا شكَكْنَا في السببِ، ولا يَثْبُتُ الحُكْمُ مع الشَّكِّ في سَبَبِه، سِيَّما القِصاصُ الذي يَسْقُطُ بالشُّبُهاتِ.

النوع الخامس، أن يَسْقِيَه سُمًّا، أو يُطْعِمَه شيئًا قاتلًا، فيموتَ به، فهو عَمْدٌ موجِبٌ للقَوَدِ، إذا كان مثلُه يقْتُلُ غالبًا. وإن خَلَطَه بطعامٍ، وقَدَّمَه إليه، فأكَلَه أو أهْداهُ إليه فأكلَه (٤٣)، أو خَلَطه بطَعامِ رَجُلٍ، ولم يَعْلَمْ (٤٣) ذلك فأكَلَه، فعليه القَوَدُ؛ لأنَّه يقْتُلُ غالبًا. وقال الشافعيُّ، في أحدِ قَوْلَيْه: لا قَوَدَ عليه؛ لأنَّه أكَلَه مُخْتارًا، فأشْبَهَ ما لو قَدَّمَ إليه سِكِّينًا، فطَعَنَ بها نَفْسَه، ولأنَّ أنَسَ بن مالكٍ رَوَى، أنَّ يَهُودِيَّةً أتتْ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بشَاةٍ مَسْمُومةٍ، فأكَلَ منها النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولم يَقْتُلْها النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- (٤٤). قال (٤٥): وهل تجبُ الدِّيَةُ (٤٦)؟ فيه قَوْلان. ولَنا، خبرُ اليَهُوديَّةِ، فإنَّ أبا سَلَمةَ، قال فيه: فماتَ بِشْرُ بن الْبَراءِ، فأمَر بها النَّبِيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فقُتِلَتْ. أخْرجه أبو داودَ (٤٧). ولأنَّ هذا يقْتُلُ

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