üblicherweise tötet, und es wird häufig als Mittel zur Tötung eingesetzt, daher ist der Qisas verpflichtend, genauso als hätte man ihn dazu gezwungen, es zu trinken. Was nun den Hadith von Anas betrifft, so wird darin nicht erwähnt, dass jemand daran gestorben sei. Der Qisas ist nur dann verpflichtend, wenn man dadurch getötet wird. Es ist möglich, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sie nicht tötete, bevor Bischr ibn al-Bara' starb; als dieser dann starb, sandte der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) nach ihr, befragte sie, sie gestand und er tötete sie. Anas überlieferte also den Anfang der Geschichte, nicht aber deren Ende. Es ist notwendig, dies so auszulegen, um die beiden Berichte in Einklang zu bringen. Es ist auch möglich, dass er davon absah, sie zu töten, weil sie nicht die Absicht hatte, Bischr ibn al-Bara' zu töten, sondern vielmehr die Absicht hatte, den Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) zu töten, womit der Vorsatz in Bezug auf Bischr entfällt. Dies unterscheidet sich davon, jemandem ein Messer anzubieten, denn ein Messer wird einem Menschen nicht angeboten, damit er sich selbst damit tötet, sondern es wird ihm angeboten, damit er es nützt, wobei er sich dessen Schädlichkeit und Nützlichkeit bewusst ist; dies ähnelt dem Fall, in dem einem Menschen Gift angeboten wird, während er sich dessen bewusst ist. Wenn man das Gift unter seine eigene Speise mischt und sie in seinem Haus stehen lässt und ein Mensch eintritt und sie isst, so besteht keine Haftung durch Qisas oder Diya, da man ihn nicht getötet hat, sondern der Eintretende sich selbst getötet hat; dies ähnelt dem Fall, in dem man in seinem Haus einen Brunnen gräbt und ein Mann eintritt und hineinfällt. Es ist dabei gleich, ob man die Absicht hatte, den Essenden zu töten, etwa wenn man weiß, dass ein Ungerechter in das Haus eindringen will und man das Gift in das Essen gibt, um ihn zu töten; es ist so, als hätte man in seinem Haus einen Brunnen gegraben, damit ein Dieb hineinfällt, wenn er eindringt, um zu stehlen. Wenn ein Mann mit seiner Erlaubnis eintritt und das vergiftete Essen ohne seine Erlaubnis isst, so ist er dafür nicht haftbar. Wenn man es unter die Speise eines Mannes mischt oder ihm vergiftetes Essen anbietet und ihn über das Gift informiert und er es isst, so ist man nicht haftbar, da er es im Wissen um seinen Zustand aß; dies ähnelt dem Fall, in dem man ihm ein Messer anbietet und er sich selbst damit sticht. Wenn man einem Menschen Gift verabreicht oder es unter seine Speise mischt und er es isst, ohne davon zu wissen, und es sich um etwas handelt, das normalerweise nicht tötet, so ist dies ein quasi-vorsätzlicher Mord. Wenn man sich darüber uneinig ist, ob es normalerweise tötet oder nicht, und Beweise vorliegen, so ist danach zu verfahren. Wenn der Beweis besagt: "Es tötet einen schwachen, abgemagerten Menschen, aber keinen Starken" oder Ähnliches, so ist danach zu verfahren.