entsprechend. Wenn keiner der beiden einen Beweis hat, so ist die Aussage desjenigen, der das Getränk reichte, maßgeblich, da der Grundsatz die Nicht-Verpflichtung zum Qisas ist und dieser durch Zweifel nicht feststeht, und weil er besser über die Beschaffenheit dessen Bescheid weiß, was er reichte. Wenn bewiesen ist, dass er ein Mörder ist, er aber sagt: "Ich wusste nicht, dass es tödlich ist", so gibt es dazu zwei Meinungen: Eine davon ist, dass die Vergeltung (Qawad) gegen ihn angewendet wird, da das Gift zu den Dingen gehört, die üblicherweise töten, was dem Fall ähnelt, in dem man jemanden verletzt und sagt: "Ich wusste nicht, dass er daran sterben würde." Die zweite Meinung ist, dass gegen ihn keine Vergeltung angewendet wird, da es möglich ist, dass ihm verborgen blieb, dass es tödlich ist. Dies ist ein Zweifel, durch den die Vergeltung entfällt.
Die sechste Art: Dass man jemanden durch Magie (Sihr) tötet, die üblicherweise tötet, dann ist die Vergeltung verpflichtend, da er ihn mit etwas getötet hat, das üblicherweise tötet; dies ähnelt dem Fall, als hätte er ihn mit einem Messer getötet. Wenn es sich jedoch um etwas handelt, das normalerweise nicht tötet, oder um etwas, das mal tötet und mal nicht, so ist das Blutgeld (Diya) ohne Vergeltung verpflichtend, da es ein quasi-vorsätzlicher Fehler ist; dies ähnelt dem Schlagen mit einem Stab.
Die siebte Art: Dass man den Anlass zu seiner Tötung gibt mit etwas, das üblicherweise tötet, und dies umfasst vier Kategorien: Erstens, dass man einen Mann dazu zwingt, einen anderen zu töten, woraufhin er ihn tötet; dann ist der Qisas sowohl für den Zwingenden als auch für den Ausführenden verpflichtend. Dies ist die Ansicht von Malik. Abu Hanifa und Muhammad sagten: Der Qisas ist für den Zwingenden verpflichtend, nicht aber für den Ausführenden, aufgrund des Ausspruchs des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Meiner Gemeinschaft wurde der Fehler, das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurden, erlassen." Und weil der Gezwungene ein Werkzeug für den Zwingenden ist, bewiesen durch die Notwendigkeit des Qisas für den Zwingenden und die Übertragung seiner Handlung auf ihn; daher ist sie für den Gezwungenen nicht verpflichtend, so als hätte man jemanden auf einen anderen geworfen, woraufhin dieser starb. Zufar sagte: Er ist für den Ausführenden verpflichtend, nicht aber für den Zwingenden, da die direkte Tat (Mubashara) die Wirkung des Anlasses (Sabab) unterbricht, wie beim Gräber eines Brunnens im Verhältnis zum Stoßenden oder beim Befehlshaber im Verhältnis zum Mörder. Asch-Schafi'i sagte: Er ist für den Zwingenden verpflichtend, und bezüglich des Gezwungenen gibt es zwei Meinungen. Abu Yusuf sagte: Er ist für keinen der beiden verpflichtend, da der Zwingende die Tötung nicht direkt ausführte, weshalb er wie der Brunnengräber sei, und der Gezwungene sei zu einer Handlung gedrängt worden, was demjenigen gleicht, der auf einen Menschen geworfen wurde. Unsere Argumentation für die Verpflichtung des Zwingenden ist, dass er den Anlass zu seiner Tötung gab mit etwas, das üblicherweise dazu führt; dies ähnelt dem Fall, als hätte man eine Schlange auf ihn gehetzt oder ihn auf einen Löwen in eine Grube geworfen.
على حَسبِ ذلك. وإن لم يكُنْ مع أحدِهِما بَيِّنَةٌ، فالقولُ قولُ السَّاقِي؛ لأنَّ الأصْلَ عدمُ وُجوبِ القِصاصِ، فلا يَثْبُتُ بالشَّكِّ، ولأنَّه أعْلَمُ بصِفَةِ ما سَقَى. وإن ثَبَتَ أنَّه قاتلٌ، فقال: لم أعْلَمْ أنَّه قاتلٌ. ففيه وَجْهان؛ أحدهما: عليه القَوَدُ؛ لأنَّ السُّمَّ من جِنْسِ ما يَقْتُلُ (٥٤) غالبًا، فأشْبَهَ ما لو جَرَحَه، وقال: لم أعْلَمْ أنَّه يموتُ منه. والثاني: لا قَوَدَ عليه؛ لأنَّه يجوزُ أن يَخْفَى عليه أنَّه قاتلٌ. وهذه (٥٥) شُبْهةٌ يَسْقُطُ بها القَوَدُ.
النَّوع السادس، أن يَقْتُلَه بسِحْرٍ يَقْتُلُ غالبًا، فيَلْزَمُه القَوَدُ؛ لأنَّه قَتَلَه بما يقْتُلُ غالبًا، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَه بسِكِّينٍ. وإن كان ممَّا لا يقْتُلُ غالبًا، أو كان (٥٦) ممَّا يقْتُلُ ولا يقْتُلُ، ففيه الدِّيَةُ دُونَ القِصاصِ؛ لأنَّه عَمْدُ الخَطَإِ، فأشْبَهَ ضَرْبَ العَصَا.
النَّوع السابع، أن يَتَسَبَّبَ إلى قَتْلِه بما يقْتلُ غالبًا، وذلك أربعة أضْرُبٍ؛ أحدها، أن يُكْرِهَ رجلًا على قَتْلِ آخَرَ، فيقتلَه، فيَجِبُ القِصاصُ على المُكْرِهِ والمُكْرَهِ جميعًا. وبهذا قال مالكٌ. وقال أبو حنيفةَ، ومحمدٌ: يجبُ القِصاصُ على المُكْرِهِ دُونَ المُباشِرِ؛ لقولِه عليه الصلاةُ والسلامُ: "عُفِيَ لأمّتِي عَنِ الْخَطَإِ والنِّسْيانِ وَمَا اسْتُكْرِهُوا عَلَيْه" (٥٧). ولأنَّ المُكْرَهَ آلةٌ للمُكْرِه، بدليلِ وُجُوبِ القِصاصِ على المُكْرِهِ، ونَقْلِ فِعْلِه إليه، فلم يجبْ على المُكْرَهِ، كما لو رَمَى به عليه فقَتَلَه. وقال زُفَر: يجبُ على المُباشِرِ دُونَ المُكْرِهِ؛ لأنَّ المُباشرةَ تَقْطَعُ حُكْمَ السَّبَبِ (٥٨)، كالحافرِ مع الدَّافعِ، والآمِرِ مع القاتلِ. وقال الشافعيُّ: يجبُ على المُكْرِهِ، وفي المُكْرَهِ قَوْلان. وقال أبو يوسفَ: لا يجبُ على واحدٍ منهما؛ لأنَّ المُكْرِهَ لم يُباشِر القَتْلَ، فهو كحافرِ البِئْرِ، والمُكْرَهَ ملْجَأٌ، فأشْبَهَ المَرْمِيَّ به على إنْسانٍ. ولَنا، على وُجُوبِه على المُكْرِهِ، أنَّه تَسَبَّبَ إلى قَتْلِه بما يُفْضِي إليه غالبًا، فأشْبَهَ ما لو أَلْسَعَهُ (٥٩) حَيَّةً، أو ألْقَاهُ على أسَدٍ في زُبْيَةٍ. ولَنا، على