Für unsere Argumentation für die Verpflichtung des Gezwungenen spricht, dass er vorsätzlich und ungerechtfertigterweise tötete, um sein eigenes Leben zu erhalten; dies ähnelt dem Fall, als hätte er jemanden in einer Hungersnot getötet, um ihn zu essen. Ihre Behauptung, dass der Gezwungene zu einer Handlung gedrängt wurde, ist nicht korrekt, da er in der Lage war, sich zu widersetzen. Aus diesem Grund hat er sich durch die Tötung versündigt, und sie war ihm untersagt. Er tötete ihn unter dem Zwang nur in der Annahme, dass in dessen Tötung die Rettung seines eigenen Lebens und seine Befreiung vom Übel des Zwingenden liege, was demjenigen gleicht, der in einer Hungersnot tötet, um zu essen. Wenn es auf das Blutgeld (Diya) hinausläuft, so ist es für beide verpflichtend. Dies ist auch die Ansicht von Asch-Schafi'i. Abu Hanifa und Muhammad sagten: Es gibt kein Blutgeld für den Gezwungenen, da sie davon ausgehen, dass er ein Werkzeug ist. Wir haben jedoch die Ungültigkeit dieser Ansicht dargelegt; beide sind Partner, und der Qisas ist für sie beide verpflichtend, daher ist auch das Blutgeld für beide verpflichtend, wie es bei Partnern in der Tat der Fall ist, und so wie die Sühne (Jaza') für denjenigen verpflichtend ist, der bei der Pilgerfahrt (Ihram) auf ein Jagdtier hinweist, sowie für denjenigen, der es direkt tötet, oder für denjenigen, der Beistand leistet, und denjenigen, der direkt einen bewaffneten Raubüberfall (Muharaba) begeht. Auf dieser Grundlage gilt: Wenn der Schutzberechtigte (Wali) einen der beiden töten und vom anderen das halbe Blutgeld entgegennehmen oder ihm vergeben möchte, so steht ihm dies zu.
Der zweite Fall: Wenn zwei Männer gegen einen Mann aussagen, was dessen Tötung rechtfertigt, und er aufgrund ihrer Aussage getötet wird, sie dann ihre Aussage widerrufen und zugeben, dass sie die Tötung vorsätzlich und ungerechtfertigterweise herbeigeführt haben und dass sie in ihrer Aussage gelogen haben, so ist der Qisas gegen sie verpflichtend. Dies ist die Ansicht von Asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Gegen sie gibt es keinen Qisas, da dies ein Anlass ist, der nicht zwingend ist, und daher keinen Qisas nach sich zieht, wie das Graben eines Brunnens. Wir führen als Beleg das an, was Al-Qasim ibn 'Abd ar-Rahman überlieferte: Zwei Männer sagten vor 'Ali – Gott ehre sein Antlitz – gegen einen Mann aus, dass er gestohlen habe, woraufhin er ihn bestrafen ließ. Dann widerriefen sie ihre Aussage, und 'Ali sagte: "Wüsste ich, dass ihr dies vorsätzlich getan habt, hätte ich euch die Hände abgehackt." Und er legte ihnen das Blutgeld für seine Hand auf. Zudem haben sie die Tötung durch einen Grund herbeigeführt, der üblicherweise tötet, weshalb der Qisas gegen sie verpflichtend ist, wie beim Gezwungenen.
Der dritte Fall: Der Richter, wenn er gegen einen Mann ein Todesurteil fällt, während er sich dessen bewusst und vorsätzlich ist.
وُجُوبِه على المُكْرَهِ، أنَّه قَتَلَه عمْدًا ظُلْمًا لاسْتِبْقاءِ نَفْسِه، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَه في المَخْمَصةِ ليَأْكُلَه. وقولُهم: إنَّ المُكْرَهَ مُلْجَأٌ. غيرُ صحيحٍ، فإنَّه مُتَمَكِّنٌ من الامْتِناعِ، ولذلك أَثِمَ بقَتْلِه، وحَرُمَ عليه، وإنَّما قَتَلَه عند الإِكراهِ ظَنًّا منه (٦٠) أن في قَتْلِه نجاةَ نَفْسِه، وخَلَاصَه من شَرِّ المُكْرِهِ، فأشْبَهَ القاتلَ في المَخْمَصةِ ليَأكُلَه. وإن صار الأمْرُ إلى الدِّيَةِ، وَجَبَتْ عليهما. وبه قال الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ، ومحمدٌ: لا دِيَةَ على المُكْرَهِ؛ بناءً منهما على أنَّه آلةٌ. وقد بَيَّنَّا فسادَه، وإنَّما هما شَرِيكانِ، يجبُ القِصاصُ عليهما جميعًا، فوَجَبَتِ الدِّيَةُ عليهما، كالشَّرِيكَيْنِ بالفِعْلِ، وكما يَجِبُ الجزاءُ على الدَّالِّ على الصَّيْدِ في الإِحْرامِ والمُباشِر (٦١)، والرّدْءِ والمُباشِرِ (٦٢) في المُحارَبةِ. فعلى هذا، إن أحَبَّ الوَلِيُّ قَتْلَ أحَدِهما، وأخْذَ نِصْفِ الدِّيَةِ من الآخَرِ، أو العَفْوَ عنه، فله ذلك. الضَّرْب الثاني، إذا شَهِدَ رَجُلانِ على رجلٍ بما يُوجِبُ قَتْلَه، فقُتِلَ بشهادَتِهما، ثم رَجَعا، واعْتَرفا بتَعَمُّدِ القَتلِ ظُلْمًا، وكَذِبهِما في شَهادَتِهما، فعليهما القِصاصُ. وبهذا قال الشافعي، وقال أبو حنيفةَ: لا قِصاصَ عليهما؛ لأنَّه تَسَبُّبٌ غيرُ مُلْجِئٍ، فلا يُوجِبُ القِصاصَ، كحَفْرِ البِئْرِ. ولَنا، ما رَوَى القاسمُ بن عبد الرحمنِ، أنَّ رَجُلَيْنِ شَهِدا عندَ عليٍّ، كَرَّمَ اللهُ وجهَه، على رجلٍ أنَّه سَرَقَ، فقَطَعَه، ثم رَجَعَا عن (٦٣) شهادَتِهما، فقال عليٌّ: لو أعْلَمُ أنَّكُما تعَمَّدْتُما، لَقَطعْتُ أيْدِيَكُما. وغَرَّمَهُما دِيَةَ يَدِه (٦٤). ولأنَّهما توَصَّلَا إلى قَتْلِه بسَبَبٍ يَقْتُلُ غالبًا، فوَجَبَ عليهما القِصاصُ، كالمُكْرَهِ، الضَّرْب الثالث، الحاكمُ إذا حَكَمَ على رجلٍ بالقَتْلِ، عالِمًا بذلك مُتَعَمِّدًا