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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 4571417 - Rechtsfrage: Er sagte: (Dafür gibt es die Vergeltung [Qiṣāṣ], wenn sich die Hinterbliebenen [Awliyā'] darauf einigen und der Getötete ein freier Muslim war.)

Übersetzung · DE

Und er tötete ihn, und er bekannte sich dazu, so ist der Qisas verpflichtend, und die Erörterung dazu ist dieselbe wie bei den zwei Zeugen. Wenn der Wali (Schutzberechtigte), der die Tötung unmittelbar ausführte, einräumte, dass er von der Lüge der Zeugen wusste und den Mord vorsätzlich beging, so unterliegt er dem Qisas. Ich kenne hierin keinen Dissens. Wenn die Zeugen, der Richter und der Wali dies allesamt einräumen, so trifft den Wali der Qisas, da er die Tötung vorsätzlich und ungerechtfertigterweise unmittelbar ausführte. Es ist angebracht, dass niemanden außer ihm etwas trifft, da sie nur mittelbar dazu beigetragen haben, und die unmittelbare Ausführung (Mubashara) das Urteil der mittelbaren Verursachung (Sabab) aufhebt, wie es beimjenigen der Fall ist, der jemanden in einen Brunnen stößt, während ein anderer ihn gegraben hat. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem dies nicht eingestanden wird, denn da wurde das Urteil der unmittelbaren Tötung gegen ihn nicht rechtskräftig, und ihr Vorhandensein war gleich ihrem Nichtvorhandensein, und der Qisas obliegt den Zeugen und dem Richter, da alle gleichermaßen die Ursache gesetzt haben. Wenn es auf das Blutgeld (Diya) hinausläuft, so tragen sie es zu gleichen Teilen. Es ist möglich, dass das Urteil nur den Richter allein betrifft, da sein Beitrag spezifischer ist als der ihre; sein Urteil ist das Bindeglied zwischen ihrer Zeugenaussage und der Tötung, wodurch er dem unmittelbaren Ausführenden (Mubashir) in Verbindung mit dem mittelbar Beteiligten (Mutasabbib) ähnelt. Wenn der Wali, der die Vorsätzlichkeit einräumt, die Tötung nicht unmittelbar ausführte, sondern damit einen Vertreter beauftragte, so prüft man den Vertreter: Wenn dieser die Kenntnis zugibt und die Tötung vorsätzlich und ungerechtfertigterweise ausführte, dann ist er der alleinige Mörder, da er die Tötung vorsätzlich und ungerechtfertigterweise ohne Zwang unmittelbar beging, weshalb das Urteil auf ihn entfällt, so wie wenn er in einem anderen Fall zur Tötung beauftragt hätte. Wenn er dies nicht zugibt, dann betrifft das Urteil den Wali, so als ob er sie unmittelbar ausgeführt hätte. Und Gott weiß es am besten.

1417 - Frage: Er sagte: (Darin ist der Qisas [Gerechte Vergeltung] verpflichtend, wenn sich die Wali [Schutzberechtigten] darauf einigen und der Getötete ein freier Muslim war.)

Die Gelehrten sind sich einig, dass der Qisas nur bei Vorsatz verpflichtend ist. Wir kennen unter ihnen keinen Dissens über dessen Verpflichtung bei vorsätzlicher Tötung, wenn deren Bedingungen erfüllt sind. Darauf deuten die Koranverse und die Überlieferungen in ihrer Allgemeinheit hin. Gott, der Erhabene, sagte: "Und wer ungerechtfertigterweise getötet wird, dem haben Wir seinem Wali Vollmacht gegeben; er möge daher beim Töten nicht maßlos sein." Und Er, der Erhabene, sagte:

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