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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 458

Übersetzung · DE

Er, der Erhabene, sprach: „Die Vergeltung (qisas) ist euch für die Getöteten vorgeschrieben“ (2). Und Er, der Erhabene, sprach: „In der Vergeltung liegt Leben für euch“ (3). Er meint – und Gott weiß es am besten –, dass die Verpflichtung zur Vergeltung denjenigen abhält, der den Mord begehen will, aus Mitleid (4) mit sich selbst vor dem eigenen Tod, sodass das Leben bei demjenigen erhalten bleibt, dessen Tötung beabsichtigt war. Es wurde auch gesagt, dass zwischen dem Mörder und dem Stamm des Getöteten Feindschaft entsteht, weshalb er (der Mörder) deren Tötung begehren könnte, aus Furcht vor ihnen. Und sie begehren seine Tötung und die Tötung seines Stammes als Vergeltung. In der Vollstreckung der Vergeltung (5) an ihm nach dem Urteil des Gesetzes liegt also die Beseitigung der Ursache für den Untergang zwischen den beiden Stämmen. Gott, der Erhabene, sprach: „Und Wir haben ihnen darin vorgeschrieben: Das Leben für das Leben“ (6), bis zum Ende des Verses. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sprach: „Wer einen Getöteten zu beklagen hat, der hat die Wahl zwischen zwei Dingen: Entweder er wird getötet, oder es wird Sühnegeld (diya) geleistet.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (7). Abu Shurayh al-Khuza’i überlieferte, dass er sagte: Der Gesandte Gottes – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sprach: „Wer einen Verlust an Blut oder an Gliedmaßen (8) erlitten hat, der hat die Wahl zwischen einer von drei Dingen. Will er eine vierte, so haltet ihn davon ab: Entweder er tötet, oder er verzeiht, oder er nimmt das Wergeld (diya).“ Überliefert von Abu Dawud (9). In einem anderen Wortlaut: „Wer nach meiner Aussage einen Getöteten zu beklagen hat, dessen Angehörige haben die Wahl zwischen zwei Dingen: Entweder sie nehmen das Wergeld, oder sie töten“ (10). Und er – der Friede sei auf ihm – sprach: „Die vorsätzliche Tötung (al-amd) zieht Vergeltung (qawad) nach sich, es sei denn, der Vormund des Getöteten verzeiht“ (11). In einem anderen Wortlaut: „Wer vorsätzlich tötet“

Anmerkungen

(2) Sure Al-Baqara 178. (3) Sure Al-Baqara 179. (4) Im Original und in B: „shafaqan“ (mitfühlend/aus Mitleid). (5) Im Original: „al-iqsas“. (6) Sure Al-Ma'ida 45. (7) Dessen Erwähnung ist bereits auf Seite 448 erfolgt. (8) Al-Khabl: die Verletzung. (9) In: Kapitel „Der Imam befiehlt das Verzeihen bei Blutvergießen“, aus dem Buch der Diya (Sühnegelder). Sunan Abi Dawud 2/478. Ebenso überliefert von Ibn Maja, in: Kapitel „Wer einen Getöteten zu beklagen hat, der hat die Wahl zwischen drei Dingen“, aus dem Buch der Diya. Sunan Ibn Maja 2/876. Und von Ad-Darimi, in: Kapitel „Das Wergeld bei vorsätzlicher Tötung“, aus dem Buch der Diya. Sunan Ad-Darimi 2/188. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 4/31. (10) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel „Der Vormund bei vorsätzlicher Tötung gibt sich mit dem Wergeld zufrieden“, aus dem Buch der Diya. Sunan Abi Dawud 2/480. (11) Überliefert von Ad-Daraqutni, in: „Buch der Hudud und Diya“ und anderen. Sunan Ad-Daraqutni 3/94. Und von Ibn Abi Shayba, in: Kapitel „Wer sagte: Vorsätzliche Tötung zieht Vergeltung nach sich“, aus dem Buch der Diya. Al-Musannaf 9/365.

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