vorsätzlich (12), so ist es Vergeltung (qawad)." Überliefert von Abu Dawud (13). In einem Wortlaut, überliefert von Ibn Maja (14): "Wer vorsätzlich tötet (15), der unterliegt der Vergeltung, und wer sich zwischen ihn und sein Opfer stellt, auf dem liegt der Fluch Allahs, der Engel und aller Menschen (15), und es wird von ihm weder eine Pflichtabgabe noch ein freiwilliges Opfer angenommen." Die Aussage von al-Khiraqi: "Wenn die Vormünder (awliya) übereinstimmen", bedeutet: Wenn der Getötete Vormünder hat, die Anspruch auf die Vergeltung haben, so ist es eine Bedingung für die Verpflichtung zur Vergeltung, dass sie sich alle auf deren Forderung einigen. Wenn einer von ihnen verzeiht, fällt die gesamte (Vergeltung) weg. Wenn einige von ihnen (16) abwesend oder nicht rechtsfähig sind, haben deren Teilhaber (17) keinen Anspruch auf Vergeltung, bis der Abwesende erscheint und die Vergeltung wählt oder jemanden bevollmächtigt, oder bis der Minderjährige volljährig wird und der Geisteskranke wieder bei Sinnen ist und sich (beide) dafür entscheiden.
Seine Aussage (18): "Wenn der Getötete ein freier Muslim ist", bedeutet: wenn er dem Mörder ebenbürtig ist. Wenn der Mörder ein freier Muslim ist, ist es Bedingung, dass der Getötete ein freier Muslim ist, damit die Ebenbürtigkeit zwischen beiden verwirklicht wird (19), denn ein Ungläubiger ist einem Muslim nicht ebenbürtig, und ein Sklave ist einem Freien nicht ebenbürtig.
Kapitel: Die Gelehrten sind sich einig darüber, dass ein freier Muslim durch seinen Mörder zur Vergeltung herangezogen wird, selbst wenn er verstümmelt ist oder seine Sinne verloren hat, und der Mörder körperlich gesund und unversehrt ist, oder umgekehrt. Ebenso, wenn sie (21) sich im Wissen, in der Stellung, im Reichtum oder in der Armut, in der Gesundheit oder Krankheit, in der Kraft oder Schwäche, im Alter oder in der Jugend, im Rang oder in der einfachen Herkunft und ähnlichen Eigenschaften unterscheiden, so hindert dies nach einhelliger Meinung nicht an der Vergeltung. Darauf weisen die allgemeinen Überlieferungen hin, die wir rezitiert haben, sowie die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –:
(12) In den Quellen der Überlieferungen: "amdan". (13) In: Kapitel "Wer in einer unklaren Angelegenheit unter Leuten getötet wurde", aus dem Buch der Diya. Sunan Abi Dawud 2/490. Ebenso überliefert von an-Nasa'i, in: Kapitel "Wer mit einem Stein oder einer Peitsche getötet wurde", aus dem Buch der Qasama. Al-Mujtaba 8/35, und von Ibn Maja, in: Kapitel "Wer sich zwischen den Vormund des Getöteten und die Vergeltung (oder das Wergeld) stellt", aus dem Buch der Diya. Sunan Ibn Maja 2/880. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/63. (14) Im vorangegangenen Kapitel, ebenso überliefert von Abu Dawud im vorangegangenen Kapitel. (15) Fehlt in B. (16) Fehlt im Original. (17) In B: "für seinen Teilhaber". (18) In M: "ihre Aussage". (19) In M: "li-tahaqquq". (20) In M zusätzlich: "kana". (21) In B: "idha".