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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 451302 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er dazu fähig ist, es aber nicht tut, wird er angewiesen, sich scheiden zu lassen)

Übersetzung · DE

und sie dies bestreitet, so hat sie nicht das Recht, die Festlegung der Frist für die Impotenz zu fordern, da sie selbst ihre Impotenz verneint, und die Aussage gilt als die seine bezüglich des Nichtvollzugs des Geschlechtsverkehrs.

1302 - Problem; Er sagte: (Sobald er dazu in der Lage ist und es nicht tut, wird er zur Scheidung aufgefordert.)

Das gesamte Problem ist, dass derjenige, der Ila' vollzogen hat, wenn er dazu aufgefordert wird und die Rückkehr (Fai') einfordert, während er dazu in der Lage ist, und er es dennoch nicht tut, zur Scheidung aufgefordert wird. Dies ist die Ansicht eines jeden, der sagt: Derjenige, der Ila' vollzogen hat, wird aufgehalten/zur Rede gestellt; denn Gott, der Erhabene, sprach: "...entweder auf angemessene Weise behalten oder in guter Weise freigeben." (Qur'an 2:229). Wenn er sich also weigert, die ihm obliegende Pflicht zu erfüllen, so hat er sich geweigert, sie auf angemessene Weise zu behalten, also wird er zur Freigabe in guter Weise aufgefordert. Wenn er entschuldigt war und mit seiner Zunge die Rückkehr vollzog, dann aber zum Geschlechtsverkehr fähig wurde, wird er dazu aufgefordert; tut er es dann, ist es gut, andernfalls wird er zur Scheidung aufgefordert. Dies sagte auch al-Shafi'i. Abu Bakr sagte: Wenn er mit seiner Zunge die Rückkehr vollzog, wird er nicht ein zweites Mal zur Rückkehr aufgefordert und ist aus dem Zustand des Ila' ausgetreten. Dies ist auch die Ansicht von al-Hasan, 'Ikrimah und al-Awza'i; denn er hat einmal die Rückkehr vollzogen, ist somit aus dem Ila' ausgetreten, und eine zweite Rückkehr ist ihm nicht auferlegt, so wie wenn er durch den Geschlechtsverkehr die Rückkehr vollzogen hätte. Abu Hanifah sagte: Die Frist des Ila' wird für ihn von Neuem festgesetzt; denn er hat ihr Recht erfüllt, indem er die Rückkehr auf die ihm mögliche Weise vollzogen hat, daher wird er erst nach einer erneuten Festsetzung der Ila'-Frist wieder aufgefordert, so wie wenn er sie geschieden hätte. Wir entgegnen: Er hat ihr Recht aufgrund seiner Unfähigkeit hinausgezögert, und sobald er dazu in der Lage ist, ist er verpflichtet, ihr dieses zu erfüllen, wie bei einer Schuld eines zahlungsunfähigen Schuldners, sobald er dazu in der Lage ist. Was sie erwähnten, ist nicht ihr Recht, und der ihr zugefügte Schaden wird dadurch nicht beseitigt; er hat ihr lediglich die Erfüllung versprochen, und sie ist verpflichtet, sich in Geduld zu üben und ihm Aufschub zu gewähren, wie bei einem zahlungsunfähigen Schuldner.

Abschnitt: Auf denjenigen, der mit seiner Zunge die Rückkehr vollzog, lastet weder eine Sühneleistung (Kaffara) noch ein Bruch des Schwures (Hinth); denn er hat das, wozu er sich durch den Schwur verpflichtet hatte, nicht getan, sondern nur die Erfüllung versprochen. Er ist wie jemand, der eine Schuld hat und schwor, diese nicht zu begleichen, dann aber zahlungsunfähig wurde und sagte: "Sobald ich dazu in der Lage bin, werde ich sie begleichen."

Anmerkungen

(1) Sure al-Baqara 229. (2) In M: "wa-inkarihi" (und sein Bestreiten) ist eine Verfälschung.

Arabisch (Quelle)

وأنْكَرَ ذلك، لم يكُنْ لها المُطالبةُ بضرْبِ مُدَّةِ العُنَّةِ، لاعْترافِها بِعَدَمِ عُنَّتِه، والقولُ قولُه فى عَدَمِ الإِصابةِ.

١٣٠٢ - مسألة؛ قال: (فَمَتَى قَدَرَ، فَلَمْ يَفْعَلْ، أُمِرَ بالطَّلَاقِ)

وجملةُ الأمرِ أَنَّ المُولِىَ إذا وُقِفَ، وطولِبَ بالْفَيْئةِ وهو قادرٌ عليها، فلم يفْعَلْ، أُمِرَ بالطَّلاقِ. وهذا قولُ كلِّ مَنْ يقولُ: يُوقَفُ المُولِى؛ لِأنَّ اللَّهَ تعالى قال: {فَإِمْسَاكٌ بِمَعْرُوفٍ أَوْ تَسْرِيحٌ بِإِحْسَانٍ} (١). فإذا امتنع مِن أداءِ الواجبِ عليه، فقد امتنعَ مِن الإِمْساكِ بالمعروفِ، فَيُؤْمَرُ بالتَّسْريحِ بالإِحْسانِ. وإِنْ كان مَعْذورًا، ففاءَ بلسانِه، ثم قَدَرَ على الوَطْءِ، أُمِرَ به، فإنْ فعلَ، وإلَّا أُمِرَ بالطَّلاقِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو بكرٍ: إذا فاءَ بلسانِه، لم يُطالَبْ بالفيئةِ مرَّةً أُخْرَى، وخَرَجَ من الإِيلاءِ. وهو قَوْلُ الحسنِ، وعِكْرِمَةَ، والأوْزاعِىِّ؛ لِأنَّه فاءَ مَرَّةً، فخَرَجَ من الإِيلاءِ، ولم تَلْزَمْه فَيْئةٌ ثانيةٌ، كما لو فاءَ بالوَطْءِ. وقال أبو حَنِيفَةَ: تُسْتَأنَفُ له مدَّةُ الإِيلاءِ؛ لِأنَّه وَفَّاها حقَّها بما أَمْكَنَه من الفَيْئَةِ، فلا يُطالَبُ إلَّا بعدَ اسْتِئْنافِ مُدَّةِ الإِيلاءِ، كما لو طَلَّقَها. ولَنا، أنَّه أَخَّرَ حقَّها لِعجزِه عنه، فإذا قدَرَ عليه، لَزِمَه أن يوفِّيَها إيَّاهُ، كالدَّيْنِ على المُعْسِرِ إذا قَدَرَ عليه. وما ذكروه فليس بحقِّها، ولا يزُولُ الضَّرَرُ عنها به، وإنَّما وَعَدَها بالوفاءِ، ولَزِمَها الصَّبْرُ عليه وإنْظارُه (٢) كالغريمِ المُعْسرِ.

فصل: وليس على مَنْ فاءَ بلسانِه كفَّارةٌ، ولا حِنْثٌ؛ لِأنَّه لم يفعل المَحْلوفَ عليه، وإنَّما وَعَدَ بفعلِه، فهو كَمَنْ عليه دَيْنٌ حَلَفَ أن لا يُوَفِّيَه، ثمَّ أَعْسَرَ به، فقال: متى قَدَرْتُ وَفَّيْتُه.

Anmerkungen

(١) سورة البقرة ٢٢٩.(٢) فى م: "وإنكاره" تحريف.

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