"Die Gläubigen sind einander (22) in ihrem Blut gleichwertig (23)." Und weil die Berücksichtigung der Gleichheit in den Eigenschaften und Vorzügen zur gänzlichen Aufhebung der Vergeltung führen würde, wodurch die Weisheit der Abschreckung und Bestrafung verloren ginge, ist es notwendig, ihre Berücksichtigung fallen zu lassen, so wie bei Körpergröße, Hautfarbe und dergleichen.
Kapitel: Es ist für die Verpflichtung zur Vergeltung keine Bedingung, dass die Tötung im Herrschaftsgebiet des Islam (Dar al-Islam) stattfindet. Vielmehr unterliegt derjenige, der im Herrschaftsgebiet des Krieges (Dar al-Harb) einen Muslim vorsätzlich tötet, während er um dessen Islam weiß, der Vergeltung, unabhängig davon, ob er ausgewandert ist oder nicht. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Vergeltung für eine Tötung außerhalb des Herrschaftsgebiets des Islam ist nicht verpflichtend. Wenn der Getötete nicht ausgewandert ist, so haftet er weder mit der Vergeltung noch mit dem Wergeld, sei es, dass er ihn vorsätzlich oder fahrlässig getötet hat. Wenn er jedoch ausgewandert ist und dann in das Herrschaftsgebiet des Krieges zurückgekehrt ist – wie bei zwei Muslimen, die mit Sicherheitsgewähr in das Herrschaftsgebiet des Krieges eingereist sind und einer von ihnen den anderen tötete –, so haftet er mit dem Wergeld, ohne dass die Vergeltung verpflichtend wäre. Es wurde von Ahmad eine Überlieferung berichtet, die seiner Auffassung entspricht. Wenn er einen gefangenen Muslim im Herrschaftsgebiet des Krieges tötete, so haftete er nur mit dem Wergeld, egal ob er ihn vorsätzlich oder fahrlässig tötete. Wir stützen uns auf das, was wir an Versen und Berichten erwähnt haben, und darauf, dass er jemanden, der ihm ebenbürtig ist, vorsätzlich und ungerecht getötet hat, weshalb die Vergeltung verpflichtend wurde, so wie wenn er ihn im Herrschaftsgebiet des Islam getötet hätte. Zudem ist in jedem Gebiet die Vergeltung verpflichtend, wenn ein Imam (Anführer) darin vorhanden ist, und sie ist auch dann verpflichtend, wenn kein Imam darin vorhanden ist, wie im Herrschaftsgebiet des Islam.
Kapitel: Die heimtückische Tötung (Gheila) und andere Tötungsarten sind hinsichtlich der Vergeltung und des Verzeihens gleichgestellt, und dies obliegt dem Vormund (Wali) und nicht dem Herrscher. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, asch-Schafi'i und Ibn al-Mundhir. Malik sagte: Die Angelegenheit bei uns ist, dass er dafür getötet wird und der Blutvormund nicht befugt ist, ihm zu verzeihen, sondern dies obliegt dem Herrscher. Gheila ist bei ihm, wenn ein Mensch überlistet wird, in ein Haus oder Ähnliches gelockt wird, um ihn zu töten oder sein Vermögen zu nehmen. Er stützt sich möglicherweise auf die Aussage von Umar bezüglich...
(22) Im Original, A, M: "takafa'a". (23) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel "Die Unverletzlichkeit von Medina", aus dem Buch über die Vorzüge von Medina, und in: Kapitel "Der Schutz (Dhimma) der Muslime", aus dem Buch über die Kopfsteuer (Jizya), und in: Kapitel "Die Sünde dessen, der seine Klienten verleugnet", aus dem Buch über die Erbanteile, und in: Kapitel "Was an Übermaß verabscheut wird, aufgrund von Streitigkeiten über das Wissen...", aus dem Buch über das Festhalten (am Koran und der Sunna). Sahih al-Bukhari 3/26, 4/122, 8/192, 9/120. Und von Muslim, in: Kapitel "Die Vorzüge von Medina...", aus dem Buch über die Pilgerfahrt (Hajj). Sahih Muslim 2/999. Und von Abu Dawud, in: Kapitel "Das Verbot von Medina", aus dem Buch über die Riten, und in: Kapitel "Wird ein Muslim für einen Ungläubigen zur Vergeltung herangezogen?", aus dem Buch über das Wergeld (Diya). Sunan Abi Dawud 1/269, 488. Und von an-Nasa'i, in: Kapitel "Die Vergeltung zwischen Freien und Sklaven hinsichtlich des Lebens" und Kapitel "Der Wegfall der Vergeltung für einen Muslim gegenüber einem Ungläubigen", aus dem Buch über die Qasama. Al-Mujtaba 8/18, 21, 22. Und von Ibn Maja, in: Kapitel "Das Blut der Muslime ist einander gleichwertig", aus dem Buch über das Wergeld. Sunan Ibn Maja 2/895. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad 1/119, 122, 126, 151, 2/180, 192, 211, 215, 398.