Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1418 - Rechtsfrage: Er sagte: (Das Quasi-Vorsätzliche ist das Schlagen mit einem kleinen Stock, einem kleinen Stein, ein Stoß oder eine Handlung, bei der man üblicherweise annimmt, dass sie nicht zum Tode führt. Daher gibt es dafür keine Vergeltung [Qiṣāṣ], und das Blutgeld [Diya] obliegt der männlichen Verwandtschaft [‘Āqila].) · ShamelaTranslate