noch gibt es ein Wergeld (Diya); dies aufgrund dessen, was von Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass er eines Tages zu Mittag aß, als ein Mann angerannt kam, in dessen Hand sich ein blutverschmiertes Schwert befand, und hinter ihm Leute herliefen. Er kam an, bis er sich zu Umar setzte. Dann kamen die anderen und sagten: "O Befehlshaber der Gläubigen, dieser Mann hat unseren Gefährten getötet." Umar sagte zu ihm: "Was sagen sie da?" Er antwortete: "O Befehlshaber der Gläubigen, ich habe die Oberschenkel meiner Frau geschlagen, und falls sich jemand zwischen ihnen befand, so habe ich ihn getötet." Umar fragte: "Was sagt er?" Sie sagten: "O Befehlshaber der Gläubigen, er hat mit dem Schwert zugeschlagen, und es traf [den Mann und] (31) die Oberschenkel der Frau." Da nahm Umar sein Schwert, schüttelte es, gab es ihm zurück und sagte: "Falls sie wiederkommen, dann tu es erneut." Überliefert von Sa'id in seinen "Sunan" (32). Es wurde von az-Zubair überliefert, dass er eines Tages hinter dem Heer zurückgeblieben war (33) und eine Sklavin bei sich hatte. Zwei Männer kamen zu ihm und sagten: "Gib uns etwas." Er warf ihnen Speise zu, die er bei sich hatte. Sie sagten: "Lass die Sklavin frei." Da schlug er mit seinem Schwert zu und zerteilte sie mit einem einzigen Schlag (34). Dies ist auch der Fall, weil der Gegner dasjenige gestanden hat, was die Tötung rechtfertigt, womit sein Anspruch hinfällig wurde, so als hätte er die Tötung im Rahmen der Vergeltung oder im Rahmen einer Strafe (Hadd), die seine Tötung erfordert, eingestanden. Wenn dies durch einen Beweis (Bayyina) belegt wird, verhält es sich ebenso.
1418 - Frage: Er sagte: (Und die quasi-vorsätzliche Tötung ist, wenn er jemanden mit einem kleinen Holzstück oder einem kleinen Stein schlägt, oder ihn stößt, oder eine Handlung an ihm vollzieht, von der es bei einer solchen Handlung üblicherweise nicht zu erwarten ist, dass sie tötet. Daher gibt es hier keine Vergeltung (Qawad), und das Wergeld liegt bei der Asaba-Verwandtschaft (Aqila)).
Die quasi-vorsätzliche Tötung (Schibh al-'amd) ist eine der Kategorien der Tötung, nämlich wenn jemand beabsichtigt, eine Person mit einem Mittel zu schlagen, das üblicherweise nicht tötet, sei es aus feindseliger Absicht oder aus erzieherischer Absicht, wobei er darin über das Maß hinausgeht, wie beim Schlagen mit der Peitsche, dem Stock, dem kleinen Stein, dem Stoßen mit der Hand (1) und allem anderen, was normalerweise nicht tötet. Wenn es dennoch zum Tode führt, so ist es eine quasi-vorsätzliche Tötung, da er die Absicht zum Schlagen hatte, nicht aber zum Töten. Man nennt es auch "vorsätzliches Versehen" oder "versehentlichen Vorsatz", aufgrund der Verbindung von Vorsatz
(31) Fehlt in B, M. (32) Wir konnten dies nicht in den uns vorliegenden Sunan von Sa'id finden. Siehe: Irwa' al-Ghalil 7/274. (33) In B: "khalfa" (zurückbleiben). (34) Siehe: Al-Akhbar al-Muwaffaqiyat 382. (1) In B, M: "wa-l-yad" (und die Hand).
عليه ولا دِيةَ؛ لما رُوِيَ عن عمرَ، رَضِيَ اللهُ عنه، أنَّه كان يومًا يتَغَدَّى، إذْ جاءَه رجلٌ يَعْدُو، وفي يَدِه سيفٌ مُلَطَّخٌ بالدَّمِ، وورَاءَه قومٌ يَعْدُونَ خَلْفَه، فجاء حتى جَلَسَ مع عمرَ، فجاء الآخَرُون، فقالوا: يا أميرَ المؤمنينَ، إنَّ هذا قَتَلَ صاحِبَنَا. فقال له عمرُ: ما يقولون؟ فقال: يا أميرَ المؤمنينَ، إنِّي ضَرَبْتُ فَخِذَيِ امْرَأتِي، فإن كان بينهما أحَدٌ فقد قَتَلْتُه. فقال عمرُ: ما يقولُ؟ قالوا: يا أميرَ المؤمنين، إنَّه ضَرَبَ بالسَّيْفِ، فوَقَعَ في وَسطِ [الرَّجُلِ و] (٣١) فَخِذَيِ المرأةِ. فأخَذَ عمرُ سَيْفَه فهَزَّه، ثم دَفَعَه إليه، وقال: إن عادُوا فَعُدْ. روَاه سعيدٌ في "سُنَنِه" (٣٢). ورُوِيَ عن الزُّبَيْرِ، أنَّه كان يومًا قد تَخَلَّفَ (٣٣) عن الجَيْشِ، ومعه جاريةٌ له، فأتاهُ رَجُلانِ فقالا: أَعْطِنَا شيئًا. فأَلْقَى إليهما طعامًا كان معه، فقالا: خَلِّ عن الجاريةِ. فضَرَبَهما بسَيْفِه، فقَطَعَهما بضربةٍ واحدةٍ (٣٤). ولأنَّ الخَصْمَ اعْتَرفَ بما يُبِيحُ قَتْلَه، فسَقَطَ حَقُّه، كما لو أقَرَّ بقَتْلِه قِصاصًا، أو في حَدٍّ يُوجِبُ قَتْلَه. وإن ثَبَتَ ذلك بِبَيِّنَةٍ، فكذلك.
١٤١٨ - مسألة؛ قال: (وشِبْهُ الْعَمْدِ مَا ضَرَبَهُ بِخشَبةٍ صَغِيرَةٍ، أوْ حَجَرٍ صَغِيرٍ، أوْ لَكَزَهُ، أو فَعَلَ بِهِ فِعْلًا، الأَغْلَبُ مِنْ ذلِك الْفِعْلِ أنَّهُ لَا يَقْتُلُ مِثْلُهُ، فَلَا قَوَدَ فِي هذَا، والدِّيَةُ عَلَى الْعَاقِلَةِ).
شِبْهُ العَمْدِ أحدُ أقسامِ القَتْلِ، وهو أن يَقْصِدَ ضَرْبَه بما لا يَقْتُلُ غالِبًا؛ إمَّا لِقَصْدِ العُدْوانِ عليه، أو لقَصْدِ التَّأْدِيبِ له، فيُسْرِفُ فيه، كالضَّرْبِ بالسَّوْطِ، والعَصَا، والحَجَرِ الصَّغِيرِ، والوَكْزِ باليَدِ (١)، وسائرُ ما لا يَقْتُلُ غالبًا إذا قَتَلَ، فهو شِبْهُ عَمْدٍ؛ لأنَّه قَصَدَ الضَّرْبَ دُونَ القَتْلِ، ويُسَمَّى عَمْدَ الْخَطإِ وخَطَأَ العَمْدِ؛ لاجْتِماعِ العَمْدِ
(٣١) سقط من: ب، م.(٣٢) لم نجده فيما بين أيدينا من سنن سعيد. وانظر: إرواء الغليل ٧/ ٢٧٤.(٣٣) في ب: "خلف".(٣٤) انظر: الأخبار الموفقيات ٣٨٢.(١) في ب، م: "واليد".