oder eine Handlung vollzieht, deren Ausführung ihm erlaubt ist, was jedoch zur Tötung eines freien Menschen führt, sei er Muslim oder Ungläubiger. In diesem Fall liegt das Wergeld bei seiner Aqila (Agnatverwandtschaft), und er ist zur Freilassung eines gläubigen Sklaven verpflichtet."
Die Gesamtheit dessen ist, dass "Versehen" (Khata') bedeutet, eine Handlung zu vollziehen, bei der man nicht beabsichtigt, den Getöteten zu treffen, ihn aber dennoch trifft und tötet, wie etwa beim Schießen auf ein Jagdwild oder ein Ziel, wodurch man einen Menschen trifft und tötet. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahrt haben, sind sich einig, dass versehentliche Tötung (Qatl al-Khata') vorliegt, wenn der Schütze auf etwas zielt und jemanden anderen trifft. Ich kenne niemanden, der hierin eine abweichende Meinung vertritt." Dies ist die Ansicht von Umar ibn Abd al-Aziz, Qatada, an-Nacha'i, az-Zuhri, Ibn Shubruma, ath-Thawri, Malik, asch-Schafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y). Bei dieser Art des Versehens wird das Wergeld zwingend von der Aqila geleistet, und die Sühneleistung (Kaffara) ist aus dem Vermögen des Mörders zu entrichten, ohne dass uns hierüber ein Dissens bekannt wäre. Grundlage für die Verpflichtung zur Zahlung des Wergeldes und der Sühneleistung ist das Wort Gottes des Erhabenen: "Wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, der soll einen gläubigen Sklaven befreien und ein Wergeld übergeben, das seiner Familie ausgehändigt wird, es sei denn, sie erlassen es als Almosen" (1). Dies gilt gleichermaßen, ob der Getötete ein Muslim oder ein Ungläubiger mit einem Schutzvertrag (Mu'ahid) war, gemäß dem Wort Gottes des Erhabenen: "Und wenn er aus einem Volk stammt, zwischen dem und euch ein Bündnis besteht, so ist ein Wergeld zu übergeben, das seiner Familie ausgehändigt wird, und ein gläubiger Sklave zu befreien" (1). Es gibt für keinen dieser Fälle eine Vergeltung (Qisas), da Gott der Erhabene dafür das Wergeld festgesetzt, aber keine Vergeltung erwähnt hat. Zudem sprach der Prophet - Gottes Segen und Friede seien auf ihm -: "Von meiner Gemeinschaft wurden Versehen, Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, aufgehoben" (2). Da die Vergeltung nicht einmal bei einer vorsätzlichen Tötung durch Versehen (quasi-vorsätzlich) zwingend ist, gilt dies für die rein versehentliche Tötung erst recht.
Abschnitt: Wenn er eine verbotene Handlung beabsichtigt und dadurch einen Menschen tötet, etwa wenn er beabsichtigt, ein Vieh oder einen geschützten Menschen zu töten, aber stattdessen einen anderen trifft und tötet, so gilt dies ebenfalls als Versehen, da er dessen Tötung nicht beabsichtigt hat. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Ebenso sagte Ibn al-Mundhir: "Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen bewahrt haben, sind sich einig, dass versehentliche Tötung vorliegt, wenn der Schütze auf etwas zielt und jemanden anderen trifft." Nach der Auffassung von Abu Bakr lässt sich ableiten, dass dies Vorsatz ist; dies stützt sich auf seine Aussage über jemanden, der auf einen Christen schoss und den Pfeil nicht traf, bis jener den Islam annahm: Es handele sich um vorsätzliche Tötung, für die Vergeltung geboten sei, da er eine verbotene Handlung beabsichtigte, durch die er einen Menschen tötete.
(1) Sure an-Nisa' 92. (2) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits genannt in: 1/146.