1420 - Frage: Er sprach: "Die zweite Art ist, wenn er im Land der Byzantiner jemanden tötet, von dem er annimmt, dass er ein Ungläubiger sei, während jener jedoch bereits den Islam angenommen, sein Bekenntnis aber verborgen hatte, bis er die Möglichkeit zur Flucht in das Land des Islam fand. In diesem Fall obliegt ihm die Freilassung eines gläubigen Sklaven aus seinem Vermögen, jedoch ohne Wergeld; dies aufgrund des Wortes Gottes des Erhabenen: 'Wenn er aber aus einem Volk stammt, das mit euch verfeindet ist, und er gläubig ist, so ist ein gläubiger Sklave zu befreien' (2)."
Dies ist die zweite Art des Versehens, nämlich dass er im Haus des Krieges jemanden tötet, den er für einen Ungläubigen hält, der jedoch Muslim ist. Es besteht kein Dissens darüber, dass dies ein Versehen ist, das keine Vergeltung (Qisas) nach sich zieht, da er nicht beabsichtigte, einen Muslim zu töten; es gleicht dem Fall, in dem er jemanden für ein Jagdwild hält und dieser sich als Mensch erweist. Allerdings ist hierfür auch kein Wergeld zu zahlen, sondern lediglich die Sühneleistung. Dies ist von Ibn Abbas überliefert. Dies vertraten auch Ata', Mudschahid, Ikrima, Qatada, al-Awza'i, ath-Thawri, Abu Thawr und Abu Hanifa. Von Ahmad ist eine weitere Überlieferung bekannt, wonach sowohl Wergeld als auch Sühneleistung zu entrichten sind. Dies ist die Ansicht von Malik und asch-Schafi'i, aufgrund des Wortes Gottes des Erhabenen: 'Wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, der soll einen gläubigen Sklaven befreien und ein Wergeld übergeben, das seiner Familie ausgehändigt wird' (2). Zudem sagte der Prophet (a.s.): 'Wahrlich, bei einer vorsätzlichen Tötung durch Versehen, durch Peitsche oder Stab, sind hundert Kamele [als Wergeld] zu leisten' (6). Und weil er einen Muslim versehentlich tötete, wurde sein Wergeld verpflichtend, wie wenn er sich im Land des Islam befunden hätte. Unser Argument dagegen ist das Wort Gottes des Erhabenen: 'Wenn er aber aus einem Volk stammt, das mit euch verfeindet ist, und er gläubig ist, so ist ein gläubiger Sklave zu befreien.' Er erwähnte hier kein Wergeld, und das Unterlassen der Erwähnung in diesem Teil, während er sie im vorherigen und nachfolgenden Abschnitt erwähnte, macht deutlich, dass sie nicht verpflichtend ist. Dass er diesen Fall als eigenständige Kategorie aufführt, beweist, dass er nicht unter die Allgemeinheit der koranischen Aussage fällt, mit der sie argumentieren, und durch ihn wird die Allgemeinheit der von ihnen überlieferten Nachricht spezifiziert.
1421 - Frage: Er sprach: "Ein Muslim wird nicht für einen Ungläubigen getötet."
(1) In B: "at-Takhlees". (2) Sure an-Nisa' 92. (3) In B und M: "Ard" (Land). (4) In B: "fihi" (darin). (5) In M: "wa-ruwiya" (und es wurde überliefert). (6) Der Überlieferungsnachweis wurde bereits genannt in: 6/240. (7) In B: "hadha" (dieser).
١٤٢٠ - مسألة؛ قال: (والضَّربُ الثَّانِي، أنْ يَقْتُلَ فِي بِلَادِ الرُّومِ مَنْ عِنْدَهُ أنَّه كافِرٌ، ويكُونُ قَدْ أسْلَمَ، وكَتَمَ إسْلامَهُ، إلَى أن يَقْدِرَ عَلَى التَّخَلُّصِ (١) إلَى أرْضِ الإِسْلَامِ، فَيَكُونَ عَلَيه فِي مَالِه عِتْقُ رَقَبةٍ مُؤْمِنةٍ، بِلَا دِيَةٍ؛ لِقَوْلِ اللهِ تعَالَى: {فَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ عَدُوٍّ لَكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ} (٢))
هذا الضَّربُ الثاني من الخطإِ، وهو أن يقْتلَ في دارِ (٣) الحَرْب مَنْ يَظُنُّه كافِرًا، ويكونُ مُسْلِمًا. ولا خِلَافَ في أنَّ هذا خَطَأٌ، لا يُوجِبُ قِصاصًا؛ لأنَّه لم يَقْصِدْ قَتْلَ مُسْلمٍ، فأشْبَهَ ما لو ظَنَّه صَيْدًا فبانَ آدَمِيًّا، إلَّا أنَّ هذا لا تَجِبُ به (٤) دِيَةٌ أيضًا، ولا يجِبُ إلَّا الكَفَّارةُ. رُوِيَ (٥) هذا عن ابنِ عباسٍ. وبه قال عَطاءٌ، ومُجاهِدٌ، وعِكْرِمةُ، وقَتادةُ، والأوْزاعيُّ، والثوْريُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأبو حنيفةَ. وعن أحمدَ، رِوَايةٌ أُخْرَى، تَجِبُ به الدِّيَةُ والكَفَّارةُ. وهو قولُ مالكٍ، والشافعيِّ؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِنًا خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ} (٢). وقال عليه السلام: "أَلَا إنَّ في قَتِيلِ خَطَإِ العَمْدِ، قَتِيلِ السَّوْطِ والْعَصَا، مِائَةً مِنَ الإِبلِ" (٦). ولأنَّه قَتَلَ مُسْلِمًا خَطَأً، فوَجَبَتْ دِيَتُه، كما لو كان في دارِ الإِسْلامِ. ولنا، قولُ اللَّه تعالى: {فَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ عَدُوٍّ لَكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ}. ولم يَذْكُرْ دِيةً، وتَرْكُه ذِكْرَها في هذا القِسْمِ، مع ذِكْرِها في الذي قبلَه وبعدَه، ظاهِرٌ في أنَّها غيرُ واجبةٍ، وذِكْرُه لهذا (٧) قِسْمًا مُفْرَدًا، يَدُلُّ على أنَّه لم يَدْخُلْ في عُمُومِ الآية التي احْتَجُّوا بها، ويُخَصُّ بها عُمُومُ الخبرِ الذي رَوَوْهُ.
١٤٢١ - مسألة؛ قال: (وَلَا يُقْتَلُ مُسْلِمٌ بِكَافِرٍ)
(١) في ب: "التخليص".(٢) سورة النساء ٩٢.(٣) في ب، م: "أرض".(٤) في ب: "فيه".(٥) في م: "وروى".(٦) تقدم تخريجه، في: ٦/ ٢٤٠.(٧) في ب: "هذا".