Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1420 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die zweite Art ist das Töten einer Person im Land der Byzantiner, die man für einen Ungläubigen hält, während diese tatsächlich den Islam angenommen und ihren Glauben verborgen hat, bis sie in das Land des Islams fliehen konnte. In diesem Fall muss er von seinem Vermögen einen gläubigen Sklaven freikaufen, ohne Zahlung von Blutgeld, aufgrund des Wortes Allahs: {War er aber ein Gläubiger von einem Volk, das mit euch verfeindet ist, so ist ein gläubiger Sklave zu befreien}) · ShamelaTranslate