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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 4651420 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die zweite Art ist das Töten einer Person im Land der Byzantiner, die man für einen Ungläubigen hält, während diese tatsächlich den Islam angenommen und ihren Glauben verborgen hat, bis sie in das Land des Islams fliehen konnte. In diesem Fall muss er von seinem Vermögen einen gläubigen Sklaven freikaufen, ohne Zahlung von Blutgeld, aufgrund des Wortes Allahs: {War er aber ein Gläubiger von einem Volk, das mit euch verfeindet ist, so ist ein gläubiger Sklave zu befreien})

Übersetzung · DE

1420 - Frage: Er sprach: "Die zweite Art ist, wenn er im Land der Byzantiner jemanden tötet, von dem er annimmt, dass er ein Ungläubiger sei, während jener jedoch bereits den Islam angenommen, sein Bekenntnis aber verborgen hatte, bis er die Möglichkeit zur Flucht in das Land des Islam fand. In diesem Fall obliegt ihm die Freilassung eines gläubigen Sklaven aus seinem Vermögen, jedoch ohne Wergeld; dies aufgrund des Wortes Gottes des Erhabenen: 'Wenn er aber aus einem Volk stammt, das mit euch verfeindet ist, und er gläubig ist, so ist ein gläubiger Sklave zu befreien' (2)."

Dies ist die zweite Art des Versehens, nämlich dass er im Haus des Krieges jemanden tötet, den er für einen Ungläubigen hält, der jedoch Muslim ist. Es besteht kein Dissens darüber, dass dies ein Versehen ist, das keine Vergeltung (Qisas) nach sich zieht, da er nicht beabsichtigte, einen Muslim zu töten; es gleicht dem Fall, in dem er jemanden für ein Jagdwild hält und dieser sich als Mensch erweist. Allerdings ist hierfür auch kein Wergeld zu zahlen, sondern lediglich die Sühneleistung. Dies ist von Ibn Abbas überliefert. Dies vertraten auch Ata', Mudschahid, Ikrima, Qatada, al-Awza'i, ath-Thawri, Abu Thawr und Abu Hanifa. Von Ahmad ist eine weitere Überlieferung bekannt, wonach sowohl Wergeld als auch Sühneleistung zu entrichten sind. Dies ist die Ansicht von Malik und asch-Schafi'i, aufgrund des Wortes Gottes des Erhabenen: 'Wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, der soll einen gläubigen Sklaven befreien und ein Wergeld übergeben, das seiner Familie ausgehändigt wird' (2). Zudem sagte der Prophet (a.s.): 'Wahrlich, bei einer vorsätzlichen Tötung durch Versehen, durch Peitsche oder Stab, sind hundert Kamele [als Wergeld] zu leisten' (6). Und weil er einen Muslim versehentlich tötete, wurde sein Wergeld verpflichtend, wie wenn er sich im Land des Islam befunden hätte. Unser Argument dagegen ist das Wort Gottes des Erhabenen: 'Wenn er aber aus einem Volk stammt, das mit euch verfeindet ist, und er gläubig ist, so ist ein gläubiger Sklave zu befreien.' Er erwähnte hier kein Wergeld, und das Unterlassen der Erwähnung in diesem Teil, während er sie im vorherigen und nachfolgenden Abschnitt erwähnte, macht deutlich, dass sie nicht verpflichtend ist. Dass er diesen Fall als eigenständige Kategorie aufführt, beweist, dass er nicht unter die Allgemeinheit der koranischen Aussage fällt, mit der sie argumentieren, und durch ihn wird die Allgemeinheit der von ihnen überlieferten Nachricht spezifiziert.

1421 - Frage: Er sprach: "Ein Muslim wird nicht für einen Ungläubigen getötet."

Anmerkungen

(1) In B: "at-Takhlees". (2) Sure an-Nisa' 92. (3) In B und M: "Ard" (Land). (4) In B: "fihi" (darin). (5) In M: "wa-ruwiya" (und es wurde überliefert). (6) Der Überlieferungsnachweis wurde bereits genannt in: 6/240. (7) In B: "hadha" (dieser).

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