der Verletzung stirbt, wird der Mörder nicht für ihn getötet; denn die Ebenbürtigkeit (Kafa'a) war zum Zeitpunkt der Tat nicht gegeben. Es lastet auf ihm das Wergeld eines Muslims, denn die Bemessung des Schadensersatzes (Arsch) richtet sich nach dem Zustand, in dem die Verletzung zur Ruhe kommt (stagnierte), belegt durch den Fall, dass jemand beide Hände und beide Füße eines Mannes abtrennt und dies auf seine Person (sein Leben) übergreift; hierfür (12) ist nur ein einziges Wergeld zu zahlen. Würde man den Zustand zum Zeitpunkt der Verletzung zugrunde legen, wären zwei Wergelder fällig. Würde ein Freier die Hand eines Sklaven abtrennen, dieser dann freigelassen werden und daran sterben, wäre keine Vergeltung fällig, wegen der fehlenden Ebenbürtigkeit (13) zum Zeitpunkt der Tat, und der Täter müsste das Wergeld eines Freien zahlen, in Anbetracht des Zustands der Stagnation. Dies ist die Meinung von Ibn Hamid und die Rechtsschule (14) des asch-Schafi'i. Für den Herrn (des Sklaven) gilt das Geringere von beidem: entweder die Hälfte seines Wertes oder die Hälfte des Wergeldes eines Freien, und der Rest gebührt seinen Erben. Denn wenn die Hälfte seines Wertes weniger ist, so ist dies der Betrag, der sich in seinem Besitz befand; er kann also keinen Anspruch auf mehr haben, da der Mehrwert durch seine Freiheit entstand und er kein Recht auf das hat, was dadurch entstanden ist. Wenn hingegen das Wergeld der geringere Betrag ist, kann er keinen Anspruch auf mehr haben, weil die Minderung des Wertes durch einen Grund auf Seiten des Herrn geschah, [nämlich seine Freilassung] (15). Der Qadi erwähnte, dass Ahmad in einer Überlieferung von Hanbal bezüglich dessen, der einem Sklaven beide Augen aussticht, er dann freigelassen wird und stirbt, feststellte, dass der Täter dem Herrn dessen Wert schuldet. Dies weist darauf hin, dass die Bemessung nach dem Zustand zum Zeitpunkt der Tat erfolgt. Dies ist die Wahl von Abu Bakr, dem Qadi und Abu al-Khattab. Abu al-Khattab sagte: Wer die Hand eines Dhimmi abtrennt, dieser dann den Islam annimmt und stirbt, der haftet mit dem Wergeld eines Dhimmi. Und wer die Hand eines Sklaven abtrennt, sein Herr ihn dann freilässt und er stirbt, der schuldet dem Herrn seinen Wert; denn das Urteil der Vergeltung bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Tat, nicht nach dem Zeitpunkt der Übertragung (Saraya), und ebenso verhält es sich mit dem Wergeld. Das Erste ist jedoch zutreffender, so Gott, der Erhabene, will; denn die Übertragung der Verletzung ist haftungsrelevant (madmuna). Wenn sie also einen freien Muslim tötet, wird die Entschädigung mit dem vollen Wergeld fällig, so als hätte er ihn durch eine zweite Verletzung getötet. Dass Ahmad bezüglich dessen, der einem Sklaven beide Augen aussticht, sagte: Er schuldet dem Herrn seinen Wert, darin gibt es keinen Dissens. Der Dissens besteht lediglich darin, ob dasjenige, das den Wert übersteigt – also das Wergeld eines Freien –, für die Erben fällig ist; dies erwähnte Ahmad nicht. Und weil das Fällige durch das bestimmt ist, wohin die Übertragung führt, nicht durch das, was die Tat selbst vernichtet, belegt dadurch, dass wer beide Hände (17) und Füße abgetrennt bekommt und das Abtrennen auf seine Person übergreift...
(12) Fällt in M weg. (13) In B mit dem Zusatz: "in". (14) In M: "und dies ist die Rechtsschule". (15) In M: "und seine Freilassung". (16) In B: "vernichtete". (17) In B: "seine Hand".
الجُرْحِ، لم يُقْتَلْ به قاتِلُه؛ لأنَّ التَّكافُؤَ مَعْدُومٌ حالَ الجِنايةِ، وعليه دِيَةُ مُسْلمٍ؛ لأنَّ اعتبارَ الأَرْشِ بحالةِ اسْتِقرارِ الجِنايةِ، بدليلِ ما لو قَطَعَ يَدَىْ رجُلٍ ورِجْليْه، فسَرَى إلى نَفْسِه، ففيه (١٢) دِيةٌ واحدةٌ، ولو اعْتُبِرَ حالَ الجُرْحِ، وَجَبَ دِيَتانِ، ولو قَطَعَ حُرٌّ يَدَ عَبْدٍ، ثم عَتَقَ ومات، لم يَجِبْ قِصاصٌ؛ لعَدَمِ التكافُؤِ (١٣) حالَ الجِنايةِ، وعلى الجانِي دِيَةُ حُرٍّ اعْتبارًا بحالِ الاسْتِقرارِ. وهذا قولُ ابنِ حامدٍ، ومذهبُ (١٤) الشافعيِّ. وللسَّيِّدِ أقَلُّ الأمْرَيْنِ، مِن نِصْفِ قِيمَتِه، أو نصفِ دِيَةِ حُرٍّ، والباقي لِوَرَثَتِه؛ لأنَّ نِصْفَ قِيمَتِه إن كانت أقَلَّ، فهي التي وُجِدَتْ في مِلْكِه، فلا يكونُ له أكْثَرُ منها؛ لأنَّ الزائدَ حَصَل بحُرِّيَتِه، ولا حَقَّ له فيما حَصَلَ بها، وإن كان الأقَلُّ الدِّيَةَ، لم يَسْتَحِقَّ أكْثَرَ منها؛ لأنَّ نَقْصَ القِيمةِ حصلَ بسَبَبٍ من جِهةِ السَّيِّدِ، [وهو إعْتاقُه] (١٥). وذكَرَ القاضي، أنَّ أحمدَ نَصَّ، في رِوايةِ حَنْبَلٍ، في من فَقَأَ عَيْنَيْ عَبْدٍ، ثم أُعْتِقَ ومات، أنَّ على (١٣) الْجانِي قِيمَتَه للسَّيِّدِ. وهذا يَدُلُّ على أنَّ الاعتبارَ بحالِ الجِنايةِ. وهذا اخْتيارُ أبي بكرٍ، والقاضِي، وأبي الخَطَّابِ، قال أبو الخَطَّاب: مَنْ قَطَعَ يَدَ ذِمِّيٍّ، ثم أسْلَمَ ومات، ضَمِنَه بِدِيَةِ ذِمِّيٍّ، ولو قَطَعَ يَدَ عبدٍ، فأعْتقَه سَيِّدُه ومات، فعلى الجانِي قِيمَتُه للسَّيِّدِ؛ لأنَّ حُكْمَ القِصاصِ مُعْتَبرٌ بحالِ الجِنايةِ، دُونَ حالِ السِّرَايةِ، فكذلك الدِّيَةُ. والأَوَّلُ أصَحُّ، إن شاء اللهُ تعالى؛ لأنَّ سِرَايةَ الجُرْحِ مَضْمُونةٌ، فإذا أتْلَفَتْ (١٦) حُرًّا مُسْلِمًا، وَجَبَ ضَمانُه بدِيَةٍ كاملةٍ، كما لو قَتَلَه بجُرْحٍ ثانٍ. وقولُ أحمدَ، في من فَقَأَ عَيْنَيْ عَبْدٍ: عليه قِيمَتُه للسَّيِّدِ. لا خِلافَ فيه، وإنَّما الخلافُ في وُجُوبِ الزّائدِ على القِيمةِ من دِيَةِ الحُرِّ للوَرَثةِ، ولم يَذْكُرْه أحمدُ. ولأنَّ الواجِبَ مُقَدّرٌ بما تُفْضِى إليه السِّرايةُ، دُونَ ما تُتْلِفُه الجِنايةُ، بدَلِيلِ أنَّ من قُطِعَتْ يَداهُ (١٧) ورجْلاه، فسَرَى القَطْعُ إلى نَفْسِه،
(١٢) سقط من: م.(١٣) في ب زيادة: "في".(١٤) في م: "وهو مذهب".(١٥) في م: "وإعتاقه".(١٦) في ب: "أتلف".(١٧) في ب: "يده".