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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 469Abschnitt

Übersetzung · DE

ist der Täter nicht zu mehr als einem Wergeld verpflichtet. Würde er einen Finger abtrennen und dies auf seine Person übergreifen, wäre das volle Wergeld fällig. Ebenso verhält es sich, wenn es auf die Person eines freien Muslims übergreift; hier ist sein volles Wergeld fällig. Wenn er jedoch einen Apostaten (Murtadd) oder einen Kriegsfeind (Harbi) verletzt und die Wunde auf seine Person übergreift, gibt es weder Vergeltung (Qisas) noch Wergeld, ganz gleich, ob er vor der Übertragung (Saraya) den Islam annimmt oder nicht; denn die Wunde ist nicht haftungsrelevant, daher ist auch ihre Übertragung nicht haftungsrelevant, im Gegensatz zum vorigen Fall.

Abschnitt: Wenn er die Hand eines Muslims abtrennt, dieser dann abfällt (vom Glauben), und er dann an der Übertragung der Wunde stirbt, so ist für die Person weder Vergeltung, noch Wergeld, noch Sühne (Kaffara) fällig; denn es handelt sich um die Person eines Apostaten, die weder geschützt noch haftungsrelevant ist. Ebenso verhält es sich, wenn er die Hand eines Dhimmi abtrennt, dieser zum Kriegsfeind wird und dann an seinen Wunden stirbt. Was die Hand betrifft, so ist die korrekte Ansicht, dass keine Vergeltung für sie fällig ist. Der Qadi erwähnte (18) eine Auffassung, nach der Vergeltung für sie fällig sei, weil das Urteil über das Abtrennen durch das Ende der Wirkung seiner Übertragung feststeht, was dem gleicht, als hätte er sein Glied abgetrennt und ihn dann getötet, oder ein anderer käme und ihn töten würde. Für asch-Schafi'i gibt es zwei Meinungen hinsichtlich der Pflicht zur Vergeltung. Wir sagen: Es ist ein Abtrennen, das ein Töten (19) ist, für das keine Tötung als Vergeltung fällig wurde, also ist auch das Abtrennen nicht fällig, so als hätte er es außerhalb eines Gelenks abgetrennt; dies unterscheidet sich von dem, womit sie analog schlossen, denn das Abtrennen wurde dort nicht zum Töten. Ist das Wergeld für das Glied fällig? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass keine Haftung dafür besteht, weil sich herausgestellt hat, dass es sich um das Töten einer nicht geschützten Person handelt. Die zweite ist, dass es fällig ist, weil das Erlöschen des Urteils der Übertragung der Wunde (20) die Haftung dafür nicht aufhebt, so als hätte er das Glied eines Mannes abgetrennt und ein anderer ihn dann getötet. Ist nach dieser Ansicht das Wergeld für das Abgetrennte fällig, oder das Geringere von beidem aus seinem Wergeld oder dem Wergeld der Person? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass das Wergeld für das Abgetrennte fällig ist. Würde er also beide Hände und beide Füße abtrennen, er dann abfällt und stirbt, so sind zwei Wergelder fällig; denn die Apostasie hat das Urteil der Übertragung unterbrochen, was dem Unterbruch ihres Urteils durch ihre Heilung oder durch die Tötung durch einen anderen gleicht. Die zweite ist, dass das Geringere von beidem fällig ist; denn (21) wäre er nicht abgefallen, wäre nicht mehr als das Wergeld für die Person fällig gewesen, daher gilt dies im Falle der Apostasie umso mehr. Auch deshalb, weil es ein Abtrennen ist, das zum Töten wurde, weshalb nicht mehr als ein Wergeld fällig sein kann, so wie wenn er nicht abgefallen wäre. Dies unterscheidet sich vom Grundsatz der ersten Ansicht, denn dort wurde es nicht zum Töten. Und weil die Heilung und die Tötung das Eintreten der Übertragung verhinderten, während die Apostasie zwar die Haftung dafür verhinderte, nicht aber, dass sie als Töten gewertet wird. Bei asch-Schafi'i findet sich eine ähnliche Differenzierung wie die unsere.

Anmerkungen

(18) Im Original: "wa-dhakara-hu" (er erwähnte es). (19) In B: "qabl" (vor). (20) In B, M: "al-jirah" (die Wunde). (21) In A, B, M: "wa-li-annahu" (und weil er/es).

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