1303 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er dann nicht scheidet, so scheidet der Richter an seiner Stelle.)
Zusammenfassend gilt: Wenn der Ila'-Leistende (Muli) sich nach Ablauf der Wartefrist weigert, die Rückkehr (Fai') zu vollziehen, oder der Entschuldigte sich weigert, die Fai' mit seiner Zunge zu vollziehen, oder er sich nach Wegfall seines Entschuldigungsgrundes weigert, den Geschlechtsverkehr auszuüben, wird er zur Scheidung angewiesen. Wenn er dann scheidet, ist seine Scheidung, die er vollzogen hat, wirksam, sei es eine oder mehrere. Es steht dem Richter nicht zu, ihn zu mehr als einer Scheidung zu zwingen, da die Erfüllung ihres Rechts damit erreicht wird; denn sie führt zur Trennung (Bainuna) und zur Erlösung von seinem Schaden. Wenn er sich jedoch weigert zu scheiden, so scheidet der Richter an seiner Stelle. Dies ist die Ansicht von Malik. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, der zufolge der Richter nicht an seiner Stelle scheiden darf; denn wenn dem Ehemann die Wahl zwischen zwei Dingen gelassen wurde, tritt der Richter nicht an seine Stelle, wie bei der Wahl zwischen Ehefrauen für jemanden, der zum Islam konvertiert ist und mehr als vier Ehefrauen oder zwei Schwestern hat. In diesem Fall würde er ihn also inhaftieren und unter Druck setzen, bis er die Fai' vollzieht oder scheidet. Von al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen, entsprechend den beiden Überlieferungen. Wir aber sagen: Wenn eine Stellvertretung zulässig ist, der Berechtigte feststeht und derjenige, der die Pflicht hat, sich weigert, so tritt der Richter an seine Stelle, wie bei der Begleichung einer Schuld. Dies unterscheidet sich von der Wahlentscheidung, da dort kein spezifischer Anspruchsberechtigter feststeht. Dies ist die korrektere Ansicht innerhalb der Rechtsschule. Der Richter darf weder zur Scheidung anweisen noch selbst scheiden, außer die Frau verlangt dies; denn es ist ihr Recht. Der Richter vollstreckt lediglich das Recht für sie, daher geschieht dies nur auf ihr Verlangen hin.
Abschnitt: Die Scheidung, die für den Muli verpflichtend ist, ist eine widerrufliche (Raj'i), egal ob er sie selbst vollzieht oder der Richter an seiner Stelle scheidet. Ebenso äußerte sich al-Shafi'i. Al-Athram sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah bezüglich des Muli: „Wenn er sie scheidet?“ Er sagte: „Es gilt als eine (Scheidung), und er ist am ehesten berechtigt, sie zurückzunehmen.“ Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, wonach die Trennung durch den Richter eine unwiderrufliche (Ba'in) ist. Abu Bakr erwähnte beide Überlieferungen. Der Qadi sagte: Der überlieferte Text von Ahmad bezüglich der Trennung durch den Richter besagt, dass sie unwiderruflich ist; denn in der Überlieferung von al-Athram heißt es: Er wurde gefragt, ob die Scheidung, wenn der Sultan an seiner Stelle scheidet, als eine gilt? Er sagte: „Wenn er scheidet, ist es eine, und er ist am ehesten berechtigt, sie zurückzunehmen, doch was die Trennung durch den Sultan betrifft, so gibt es darin kein Rücknahmerecht.“ Abu Thawr sagte: Die Scheidung des Muli ist unwiderruflich, egal ob er selbst scheidet oder der Richter an seiner Stelle scheidet;
(1) Fehlt in M. (2) In M: "fa-innahu" (denn er).
١٣٠٣ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ لَمْ يُطَلِّقْ، طَلَّقَ الحَاكِمُ عَلَيْهِ)
وجملةُ الأمرِ أَنَّ المُولِىَ إذا امْتنَعَ مِن الفَيْئَةِ بعدَ التَّرَبُّصِ، أو امْتنَعَ المعذورُ من الفَيْئَةِ بلسانِه، أو امْتنَعَ من الوَطْءِ بعدَ زَوالِ عُذْرِه، أُمِرَ بالطَّلاقِ. فإِنْ طَلَّقَ (١)، وَقَعَ طلاقُه الَّذى أوقَعَه، واحدةً كانت أو أَكْثَرَ. وليس للحاكِمِ إجْبارُه على أكثرَ مِن طَلْقَةٍ؛ لِأنَّه يَحْصُلُ الوفاءُ بِحقِّها بها؛ فإنَّها (٢) تُفْضِى إلى البَيْنُونةِ، والتَّخَلُّصِ مِن ضَررِه. وإن امْتنَعَ من الطَّلاقِ، طَلَّقَ الحاكمُ عليه. وبهذا قال مالِكٌ. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، ليس للحاكم الطَّلاقُ عليه؛ لأنَّ ما خُيِّرَ الزَّوْجُ فيه بين أمرَيْنِ، لم يَقُمِ الحاكمُ مَقامَه فيه، كالاختيارِ لبعضِ الزَّوْجاتِ فى حقِّ مَنْ أَسْلَمَ وتَحْتَه أكثرُ مِن أربعِ نسوةٍ، أو أُخْتانِ. فعلى هذا يَحْبِسُه، ويُضَيِّقُ عليه، حتى يَفِىءَ، أو يُطَلِّقَ. وللشَّافِعِىِّ قَوْلانِ، كالرِّوايتَيْنِ. ولَنا، أَنَّ ما دخَلتْه النِّيابةُ، وتَعَيَّنَ مُسْتَحِقُّه، وامْتَنعَ مَنْ هو عليه، قامَ الحاكمُ مَقامَه فيه، كقَضاءِ الدَّيْنِ، وفارَقَ الاختيارَ، فإنَّه ما تَعَيَّنَ مُسْتحِقُّه. وهذا أصَحُّ فى المذهبِ. ليس للحاكمِ أن يأمُرَ بالطَّلاقِ ولا يُطَلِّقَ إلَّا أَنْ تَطْلُبَ المرأةُ ذلك؛ لِأنَّه حقٌّ لها. وإنَّما الحاكمُ يَسْتَوْفِى لها الحقَّ، فلا يكونُ إلَّا عندَ طَلَبِها.
فصل: والطَّلاقُ الواجبُ على المُولِى رَجْعِىٌّ، سواءٌ أوْقَعَه بنفسهِ، أو طَلَّقَ الحاكمُ عليه. وكذا قال الشَّافِعِىُّ. قال الأثْرَمُ: قلتُ لأبى عبدِ اللَّهِ فى المُولِى: فإنْ طَلَّقَها. قال: تكونُ واحِدَةً، وهو أحقُّ بها. وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، أَنَّ فُرْقَةَ الحاكمِ تكونُ بائنًا. ذكر أبو بكر الرِّوايَتَيْنِ جميعًا. وقال القاضى: المنصوصُ عن أحمدَ، فى فُرقةِ الحاكمِ, أنَّها تكونُ بائنًا؛ فإنَّ فى رواية الأثْرَمِ: وقد سئل إذا طَلَّقَ عليه السلطانُ، أتكونُ واحدةً؟ فقال: إذا طَلَّقَ فهى واحدةٌ، وهو أحقٌّ بها، فأمَّا تَفْرِيقُ السلطانِ، فليس فيه رَجْعَةٌ. وقال أبو ثَوْرٍ: طلاقُ المُولِى بائِنٌ، سواءٌ طَلَّقَ هو، أو طَلَّقَ عليه الحاكمُ؛
(١) سقط من: م.(٢) فى م: "فإنه".