als ob (24) er nicht abgefallen wäre. Wenn die Verletzung versehentlich geschah, so ist in jedem Fall die Sühneleistung (Kaffara) fällig, da er ein unantastbares Leben beeinträchtigt hat.
Abschnitt: Wenn er ihn verletzt, während er Muslim ist, er dann abfällt, er ihn dann ein weiteres Mal verletzt, er dann den Islam wieder annimmt und an beiden Verletzungen stirbt, so gibt es dafür keine Vergeltung (Qisas), da er an zwei Wunden starb, von denen die eine haftungspflichtig und die andere nicht haftungspflichtig ist. Hierfür ist die Hälfte des Wergeldes fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob die beiden Wunden gleichwertig sind oder eine von ihnen schwerer wiegt, wie etwa, wenn er ihm beide Hände abtrennt, während er Muslim ist, er dann abfällt, er ihm dann den Fuß abtrennt, oder umgekehrt; denn die Verletzung ist in beiden Fällen wie die Verletzung zweier Beine. Ist die Vergeltung für das Glied fällig, das er während seines Islamzustands abgetrennt hat? Dazu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Frage nach demjenigen, der ein Glied abtrennt, während das Opfer Muslim ist, dieses dann abfällt und während der Apostasie stirbt. Hätte er sein Glied zuerst während der Apostasie abgetrennt, das Opfer den Islam angenommen und er dann das andere Glied abgetrennt und das Opfer an beiden gestorben wäre, so lautet das Urteil darin wie im vorangegangenen Fall.
Abschnitt: Ein Dhimmi wird für einen Muslim getötet, denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) tötete den Juden, der den Kopf eines Mädchens von den Ansar zwischen zwei Steinen zerquetschte, um ihre Schmuckstücke (25) zu erlangen. Zudem gilt: Wenn er für seinesgleichen getötet wird, dann erst recht für jemanden, der ihm überlegen ist. Ein Dhimmi wird für einen Dhimmi getötet, unabhängig davon, ob ihre Religionen übereinstimmen oder voneinander abweichen. Wenn also ein Christ einen Magier oder einen Juden tötet, wird er dafür getötet. Ahmad legte dies in Bezug auf den Christen fest, der für einen Magier getötet wird, wenn er ihn tötet. Es wurde gefragt: Wie kann er für ihn getötet werden, wenn ihre Wergelder (26) unterschiedlich sind? Er antwortete: Ich vertrete die Ansicht, dass der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) einen Mann für eine Frau töten ließ. Er meinte damit, dass er ihn für sie töten ließ, trotz ihrer unterschiedlichen Wergelder. Zudem sind sie in der Unantastbarkeit durch den Schutzstatus (Dhimma) und durch den Mangel des Unglaubens (Kufr) gleichwertig, weshalb die Vergeltung zwischen ihnen vollzogen wird, so als ob ihre Religion gleich wäre. Dies ist die Lehre von asch-Schafi'i.
Abschnitt: Ein Dhimmi wird nicht für einen Harbi (einen im Kriegszustand befindlichen Nicht-Muslim) getötet. Wir wissen von keiner Meinungsverschiedenheit darüber, denn sein Blut ist absolut für unantastbar erklärt (mubah ad-damm), was einem Schwein ähnelt; daher gibt es dafür weder Wergeld noch Sühneleistung. Ebenso ist für die Tötung eines Apostaten weder Vergeltung noch Wergeld noch Sühneleistung fällig, unabhängig davon, ob er von einem Muslim oder einem Dhimmi getötet wurde. Dies ist die Auffassung einiger Anhänger von asch-Schafi'i.
(24) Fehlt im Original und in M. (25) Sein Beleg wurde bereits auf Seite 448 erwähnt. (26) In M: "wa-diyatuhuma" (ihre beider Wergelder).