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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 472Abschnitt

Übersetzung · DE

Einige Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Die Vergeltung (Qisas) ist gegen den Dhimmi wegen seiner Tötung fällig, und das Wergeld, wenn er ihm verzeiht; denn er hat keine Befugnis, ihn zu töten. Andere von ihnen sagten: Die Vergeltung ist fällig, nicht aber das Wergeld, da er keinen Wert hat. Unser Argument ist, dass sein Blut für unantastbar erklärt ist (mubah ad-damm), was dem Harbi ähnelt, und dass jemand, für den der Muslim nicht haftet, auch nicht vom Dhimmi kompensiert wird, wie im Fall des Harbi.

Abschnitt: Für den Töter eines verheirateten Ehebrechers (Zani Muhsan) gibt es weder Vergeltung noch Wergeld noch Sühneleistung. Dies ist die offensichtliche Lehre von asch-Schafi'i. Einige von ihnen berichteten von einer Ansicht, wonach denjenigen, der ihn tötet, die Vergeltung (Qawad) trifft, da die Vollstreckung seiner Tötung dem Imam obliegt, weshalb die Vergeltung für jeden anderen, der ihn tötet, fällig wird (27), so wie bei demjenigen, gegen den Vergeltung verhängt wurde, wenn ihn jemand tötet, der nicht dazu berechtigt ist. Unser Argument ist, dass sein Blut für unantastbar erklärt ist und seine Tötung zwingend vorgeschrieben ist, daher ist er nicht kompensationspflichtig, wie der Harbi. Was er dazu sagte, wird durch den Fall des Apostaten entkräftet, und er unterscheidet sich vom Mörder, da dessen Tötung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Er ist als Ersatzanspruch berechtigt, weshalb dies dem Berechtigten vorbehalten bleibt. Hier jedoch ist seine Tötung für Allah, den Erhabenen, fällig, womit er dem Apostaten ähnelt. Dasselbe gilt für den Krieger (Muharib), dessen Tötung zwingend vorgeschrieben ist.

Abschnitt: Ein Apostat wird für einen Muslim und einen Dhimmi getötet, und die Vergeltung hat Vorrang vor der Tötung wegen Apostasie, da sie ein Recht eines Menschen (Adamiy) ist. Wenn der zur Vergeltung Berechtigte ihm verzeiht, steht ihm das Wergeld des Getöteten zu. Wenn der Apostat den Islam annimmt, so lastet es auf seinem Gewissen; wird er wegen Apostasie getötet oder stirbt er, so hängt es an seinem Vermögen. Wenn er einem von beiden ein Glied abtrennt, so ist auch dafür Vergeltung fällig. Einige Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Der Apostat wird nicht für einen Dhimmi getötet, und ihm wird kein Glied für ein Glied abgetrennt, da die Bestimmungen des Islam in Bezug auf ihn fortbestehen, belegt durch die Verpflichtung zu den Gottesdiensten und die Aufforderung zur Rückkehr zum Islam. Unser Argument ist, dass er ein Ungläubiger (Kafir) ist und daher für einen Dhimmi getötet wird, wie ein ursprünglicher Nicht-Muslim. Ihre Aussage, dass die Bestimmungen des Islam fortbestehen, ist nicht korrekt, denn seine Unantastbarkeit, seine Würde, die Erlaubnis zur Heirat mit muslimischen Frauen, der Kauf muslimischer Sklaven, die Gültigkeit der Gottesdienste und anderes mehr sind erloschen. Was die Aufforderung zur Rückkehr zum Islam betrifft, so ist dies ein Argument gegen sie, denn es deutet auf die Verschärfung (28) seines Unglaubens hin und darauf, dass er aufgrund seines schlechten Zustands nicht in seiner Apostasie belassen wird. Wenn also ein Seinesgleichen für einen Dhimmi getötet wird, dann erst recht jemand, der unter ihm steht.

Anmerkungen

(27) In M: "sawa'" (gleich). (28) Im Original: "tagalluz" (Verschärfung).

Arabisch (Quelle)

أصحابِ الشافعيِّ: يجبُ القِصاصُ على الذِّمِّيِّ بقَتْلِه، والدِّيَةُ إذا عَفَا عنه؛ لأنَّه لا ولايةَ له في قَتْلِه. وقال بعضُهم: يجبُ القِصاصُ دُون الدِّيَةِ؛ لأنَّه لا قِيمةَ له. ولَنا، أنَّه مُباحُ الدَّمِ، أشْبَهَ الْحَرْبِيَّ، ولأنَّ مَنْ لا يَضْمَنُه المسلمُ لا يضْمَنُه الذِّمِّيُّ، كالحَرْبيِّ.

فصل: وليس على قاتلِ الزَّانِي المُحْصَنِ قِصاصٌ ولا دِيةٌ ولا كَفَّارةٌ. وهذا ظاهرُ مذهبِ الشافعيِّ. وحكَى بعضُهم وَجْهًا، أنَّ على قاتلِه القَوَدَ؛ لأنَّ قَتْلَه إلى الإِمامِ، فيجبُ القَوَدُ على مَن قَتَلَه سِوَاهُ (٢٧)، كمَن عليه القِصاصُ إذا قتلَه غيرُ مُسْتَحِقِّه. ولَنا، أنَّه مُباحُ الدَّمِ، وقَتْلُه مُتَحَتِّمٌ، فلم يُضْمَنْ كالحَرْبِيِّ، ويَبْطُلُ ما قالَه بالمُرْتَدِّ، وفارَقَ القاتلَ، فإنَّ قَتْلَه غيرُ مُتَحتِّمٍ. وهو مُسْتَحَقٌّ على طَريقِ المُعاوَضةِ، فاخْتَصَّ بمُسْتَحِقِّه، وههُنا يجبُ قَتلُه للهِ تعالى، فأشْبَهَ المُرْتدَّ، وكذلك الحكمُ في المُحارِبِ الذي تَحَتَّمُ قَتْلُه.

فصل: ويُقْتَلُ المُرْتَدُّ بالمسلمِ والذِّمِّيِّ، ويُقَدَّمُ القِصاصُ على القَتْلِ بالرِّدَّةِ، لأنَّه حَقُّ آدَمِيٍّ. وإن عَفَا عنه وَلِيُّ القِصاصِ، فله دِيَةُ المَقْتولِ، فإن أسلمَ المُرْتَدُّ فهي في ذِمَّتِه، وإن قُتِلَ بالرِّدَّةِ أو مات، تعلَّقَتْ بمالِه. وإن قَطَعَ طَرَفًا من أحدِهما، فعليه القِصاصُ فيه أيضًا. وقال بعضُ أصحاب الشافعيِّ: لا يُقْتَلُ المُرْتَدُّ بالذِّمِّيِّ، ولا يُقْطَعُ طَرَفُه بطَرَفِه؛ لأنَّ أحْكامَ الإِسلامِ في حَقِّه باقيةٌ؛ بدليلِ وُجُوبِ العِباداتِ عليه، ومُطَالَبتِه بالإِسلامِ. ولَنا، أنَّه كافِرٌ، فيُقْتَلُ بالذِّمِّيِّ، كالأصلِيِّ. وقولُهم: إنَّ أحْكامَ الإِسلامِ باقيةٌ. غيرُ صحيحٍ، فإنَّه قد زالتْ عِصْمَتُه وحُرْمَتُه، وحِلُّ نكاحِ المُسْلِماتِ، وشِراءُ العَبِيدِ المسلمينَ، وصِحَّةُ العباداتِ وغيرِها، وأمَّا مُطالَبَتُه بالإِسْلامِ، فهو حُجَّةٌ عليهم، فإنه يَدُلُّ على تَغْليظِ (٢٨) كُفْرِه، وأنَّه لا يُقَرُّ على رِدَّتِه؛ لِسُوءِ حالِه، فإذا قُتِلَ بالذِّمِّيِّ مثلُه فمَن هو دُونَه أَوْلَى.

Anmerkungen

(٢٧) في م: "سواء".(٢٨) في الأصل: "تغلظ".

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