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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 475Abschnitt

Übersetzung · DE

von Samura, denn es handelt sich lediglich um eine Schriftrolle (Sahifa). Andere als (13) Ahmad sagten: Al-Hasan hat von Samura nur drei Hadithe gehört, und dieser gehört nicht dazu. Und weil al-Hasan gegenteilige Rechtsgutachten (Fatwa) erteilt hat; er sagt: Ein Freier wird nicht für einen Sklaven getötet. Und er sagte: Wenn ein Herr seinen Sklaven tötet, wird er geschlagen. Sein Abweichen davon deutet auf dessen Schwäche hin.

Abschnitt: Ein Glied eines Freien wird ohne Widerspruch, der uns bekannt wäre, nicht für ein Glied eines Sklaven abgetrennt. Der Sklave wird für den Freien getötet und er wird für seinen Herrn getötet; denn wenn er für seinesgleichen getötet wird, dann ist er für jemanden, der vollkommener ist als er, erst recht (für eine Tötung als Vergeltung) geeignet, unter Berücksichtigung der allgemeinen Texte, die dazu eingegangen sind. Wann immer die Vergeltung (Qisas) gegen den Sklaven fällig wird und der Inhaber des Rechtsanspruchs aus dem Delikt (Wali al-Jinaya) auf Geld (Diya) verzichtet, so darf er das, und die Entschädigung (Arsch) lastet auf seinem Nacken (Raqaba); denn dies ist die Folge seines Delikts, also lastet sie auf seinem Nacken wie die Vergeltung. Wenn nun sein Herr ihn dem Inhaber des Rechtsanspruchs übergeben will, so ist er zu nicht mehr als diesem verpflichtet; denn er hat ihm das übergeben, worauf sich sein Recht bezog. Wenn der Inhaber des Rechtsanspruchs sagt: "Verkaufe ihn und zahle mir seinen Preis", so ist er dazu nicht verpflichtet; denn es lastet nichts auf seiner persönlichen Verbindlichkeit (Dhimma), sondern es bezog sich auf den Nacken (die Person des Sklaven), den er übergeben hat, womit er sich von der Schuld befreit hat. Es gibt dazu eine andere Ansicht (Wajh), dass er dazu verpflichtet ist, so wie er zum Verkauf einer Pfandsache (Rahn) verpflichtet ist. Wenn er sich weigert, ihn zu übergeben, und sich für seine Loskaufung entscheidet, ist er dann zu dessen vollem Wert oder zum Entschädigungsbetrag des Delikts verpflichtet? Dazu gibt es zwei Überlieferungen, die wir an anderer Stelle erwähnt haben. Wenn er auf die Vergeltung verzichtet, um die Person des Sklaven zu besitzen, so gibt es dazu zwei Überlieferungen; die eine ist, dass er ihn dadurch besitzt; denn da er berechtigt ist, ihn zu zerstören, ist er [somit] dessen Eigentümer, wie bei seinen übrigen Vermögenswerten. Die zweite ist, dass er ihn nicht besitzt; denn er ist ein Objekt, an dem die Vergeltung haftet, daher besitzt er ihn nicht durch den Verzicht, wie es bei einem Freien der Fall wäre. Nach dieser Überlieferung haftet der Entschädigungsbetrag des Delikts auf seinem Nacken, so als hätte er auf Geld (15) verzichtet; denn der Ersatz, für den er verzichtet hat, ist für ihn nicht rechtsgültig geworden, also steht ihm sein Ersatz zu, wie bei fehlerhaften Verträgen.

Abschnitt: Die Vergeltung wird unter Sklaven bei der Tötung (Nafs) vollzogen, nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Dies wurde von Umar ibn Abd al-Aziz, Salim, an-Nacha'i, asch-Scha'bi, az-Zuhri, Qatada, ath-Thawri, Malik, asch-Schafi'i und Abu Hanifa überliefert. Von Ahmad wurde eine weitere Überlieferung berichtet, dass zu den Voraussetzungen der Vergeltung

Anmerkungen

(13) Im Original und in M: "An ihm". (14) In M: "Besitz". (15) Im Original und in B: "wegen/für".

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