die Gleichheit ihrer Werte ist, und wenn ihre Werte unterschiedlich sind, findet zwischen ihnen keine Vergeltung statt. Es gebührt, dass dies auf den Fall beschränkt wird, in dem der Wert des Mörders höher ist; wenn er jedoch geringer ist, dann nicht. Dies ist die Meinung von Ata. Ibn Abbas sagte: Zwischen Sklaven gibt es keine Vergeltung, weder bei der Tötung noch bei einer Verletzung, weil sie Vermögenswerte sind. Unser Argument ist, dass Gott der Erhabene sprach: {O ihr, die ihr glaubt! Vorgeschrieben ist euch die Vergeltung für die Getöteten: der Freie für den Freien und der Sklave für den Sklaven} (16). Dies ist ein expliziter Text (Nass) aus dem Buch, daher ist ein Abweichen davon nicht zulässig. Zudem ist der Unterschied im Wert wie der Unterschied in der (Art der) Verse und der Vorzüge, daher hindert dies die Vergeltung nicht, wie es auch Wissen und Adel, Männlichkeit und Weiblichkeit nicht hindern.
Abschnitt: Die Vergeltung wird unter ihnen bei Delikten vollzogen, die über die Tötung hinausgehen. Dies vertraten auch Umar ibn Abd al-Aziz, Salim, az-Zuhri, Qatada, Malik, asch-Schafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung: Die Vergeltung findet zwischen ihnen bei Delikten unterhalb der Tötung keine Anwendung. Dies ist die Ansicht von asch-Scha'bi, an-Nacha'i, ath-Thawri und Abu Hanifa, denn die Gliedmaßen sind Vermögenswerte, daher findet bei ihnen keine Vergeltung statt, wie bei Tieren. Zudem ist die Gleichheit bei den Gliedmaßen eine Voraussetzung für die Anwendung der Vergeltung, da wir [als Beweis] nicht ein gesundes Glied für ein gelähmtes nehmen und auch nicht eine Hand mit vollständigen Fingern für eine mit fehlenden; und die Gliedmaßen von Sklaven sind nicht gleichwertig. Unser Argument ist das Wort Gottes des Erhabenen: {Und Wir haben ihnen darin vorgeschrieben: Das Leben für das Leben, das Auge für das Auge} (19) bis zum Ende des Verses, und weil es eine der beiden Arten der Vergeltung ist, wird sie zwischen Sklaven vollzogen, wie die Vergeltung bei der Tötung.
Abschnitt: Wenn die Vergeltung für ein Glied des Sklaven fällig wird, ist sie zugunsten des Sklaven fällig, und er hat das Recht, sie zu vollstrecken oder zu verzeihen.
Abschnitt (20): Wenn ein Sklave einen Sklaven tötet und der Mörder dann freigelassen wird, wird er für ihn getötet. Ebenso, wenn ein Sklave einen
(16) Sure al-Baqara, 178. (17) In B: "in". (18) Das "und" (Waw) fehlt in M. (19) Sure al-Ma'ida, 45. (20) In B eine Ergänzung: "er sagte".
تَساوِيَ قِيمَتِهم، وإن اختلفَتْ قِيمَتُهم لم يَجْرِ بينهم قِصاصٌ. وينْبَغِي أن يَخْتَصَّ هذا بما إذا كانتْ قِيمةُ القاتلِ أكثرَ، فإن كانتْ أقلَّ فلا. وهذا قولُ عطاءٍ. وقال ابنُ عباسٍ: ليس بين العبيد قِصاصٌ، في نَفْسٍ ولا جُرْحٍ؛ لأنَّهم أمْوالٌ. ولَنا، أنَّ اللهَ تعالى قال: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْقِصَاصُ فِي الْقَتْلَى الْحُرُّ بِالْحُرِّ وَالْعَبْدُ بِالْعَبْدِ} (١٦). وهذا نَصٌّ من (١٧) الكِتابِ، فلا يجوزُ خِلافُه، ولأنَّ (١٨) تَفَاوُتَ القِيمةِ كتَفاوُتِ الآيَةِ والفَضائِلِ، فلا يَمْنَعُ القِصاصَ كالعِلْمِ والشَّرَفِ، والذُّكُورِيَّةِ والأُنُوثِيَّةِ.
فصل: ويجْرِى القِصاصُ بينهم فيما دُونَ النَّفْسِ. وبه قال عمرُ بن عبد العزيزِ، وسالمٌ، والزُّهْرِيُّ، وقَتادةُ، ومالكٌ، والشافعيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ. وعن أحمدَ، رِوايةٌ أُخْرى: لا يجْرِى القِصاصُ بينهم فيما دُونَ النَّفْسِ. وهو قولُ الشَّعْبِيِّ، والنَّخَعِيِّ، والثَّوْرِيِّ، وأبي حنيفةَ؛ لأنَّ الأطْرافَ مالٌ، فلا يجْرِى القِصاصُ فيها، كالبَهائمِ، ولأنَّ التَّساوِيَ في الأطْرافِ مُعْتَبَرٌ في جَرَيانِ القِصاصِ، بدليلِ أنَّا لا نأخُذُ الصَّحِيحةَ بالشَّلَّاءِ، ولا كامِلةَ الأصابعِ بالناقِصَةِ، وأطْرافُ العَبِيدِ لا تَتَساوَى. ولنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَكَتَبْنَا عَلَيْهِمْ فِيهَا أَنَّ النَّفْسَ بِالنَّفْسِ وَالْعَيْنَ بِالْعَيْنِ} (١٩). الآية، ولأنَّه أحَدُ نَوْعَيِ القِصاصِ، فجَرَى بين العَبِيدِ، كالقِصَاصِ في النَّفْسِ.
فصل: وإذا وَجَبَ القِصاصُ في طَرَفِ العبدِ، وَجَبَ للعبدِ، وله اسْتِيفاؤُه والعَفْوُ عنه.
فصل (٢٠): ولو قَتَلَ عبدٌ عبدًا، ثم عَتَقَ القاتِلُ، قُتِلَ به. وكذلك لو جَرَحَ عبدٌ
(١٦) سورة البقرة ١٧٨.(١٧) في ب: "في".(١٨) سقطت الواو من: م.(١٩) سورة المائدة ٤٥.(٢٠) في ب زيادة: "قال".