Sklaven verletzt, dann der Verletzer freigelassen wird und der Verletzte stirbt, wird er für ihn getötet; denn die Vergeltung ist fällig geworden und erlischt nicht durch die spätere Freilassung. Zudem ist die Gleichwertigkeit zum Zeitpunkt der Begehung des Vergehens, welches die Ursache ist, gegeben, und dies ist ausreichend. Wenn ein freier Dhimmi einen Sklaven verletzt, dann in das Gebiet des Krieges (dar al-harb) flieht, dort gefangen genommen und versklavt wird, wird er nicht für den Sklaven getötet, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergeltung frei war.
Abschnitt: Wenn ein Sklave einen Sklaven vorsätzlich tötet, hat der Herr des Getöteten die Wahl zwischen Vergeltung und Verzeihung. Wenn er gegen eine finanzielle Entschädigung verzeiht, haftet der Mörder mit seinem eigenen Wert für die Zahlung, da diese durch sein Vergehen fällig wurde; sein Herr hat die Wahl, ihn freizukaufen oder auszuliefern. Wenn er sich für den Freikauf entscheidet, kauft er ihn mit dem Geringeren der beiden Werte frei: seinem Wert oder dem Wert des Getöteten; denn wenn der geringere Wert sein eigener ist, so ist er nicht zu mehr verpflichtet, da dieser als Ersatz für ihn dient, und wenn der geringere Wert der des Getöteten ist, so steht seinem Herrn nicht mehr zu, da dies der Ersatz für ihn ist. Von ihm gibt es eine weitere Überlieferung, dass sein Herr, wenn er den Freikauf wählt, zur Zahlung des Schadensersatzes für das Vergehen verpflichtet ist, egal wie hoch dieser ist, denn wenn er ihn zum Verkauf ausliefert, könnte ein Bieter möglicherweise mehr als seinen Wert bieten. Wenn zehn Sklaven einen Sklaven eines Mannes vorsätzlich töten, unterliegen sie der Vergeltung. Wenn der Herr sich für ihre Tötung entscheidet, darf er sie töten. Wenn er gegen eine finanzielle Entschädigung verzeiht, haftet der Wert seines Sklaven mit ihrem gesamten Körper, wobei auf jeden von ihnen ein Zehntel entfällt, wofür sie anteilig verkauft werden oder sein Herr sie freikauft. Wenn er sich dafür entscheidet, einige von ihnen zu töten und anderen zu verzeihen, so ist ihm dies gestattet, da er das Recht hat, alle zu töten oder allen zu verzeihen. Wenn ein Sklave zwei Sklaven desselben Mannes tötet, hat er das Recht, ihn zu töten oder ihm zu verzeihen. Wenn er ihn tötet, erlischt sein Anspruch. Wenn er gegen finanzielle Entschädigung verzeiht, haftet der Wert der beiden Sklaven mit seinem Körper. Wenn sie zwei verschiedenen Männern gehören, gilt dasselbe, außer dass der Mörder für den ersten von beiden getötet wird, da dessen Anspruch zeitlich früher liegt. Wenn der erste ihm verzeiht, wird er für den zweiten getötet. Wenn er sie gleichzeitig getötet hat, wird unter den beiden Herren das Los entschieden; wer das Los gewinnt, vollzieht die Vergeltung, und der Anspruch des anderen erlischt. Wenn er auf die Vergeltung verzichtet oder der Herr des ersten Getöteten gegen finanzielle Entschädigung verzeiht, haftet der Sklave mit seinem Körper, und der zweite hat das Recht, die Vergeltung zu vollziehen, da die finanzielle Haftung am Körper den Anspruch auf Vergeltung nicht aufhebt, so wie wenn ein verpfändeter Sklave ein Vergehen begeht. Wenn der zweite ihn tötet, erlischt der Anspruch des ersten auf den Wert, da kein Gegenstand mehr verbleibt, an dem sie haften könnte. Wenn er verzeiht
(21) Im Original: "seines Sklaven". (22) In B: "in Höhe dieses".
عبدًا، ثم عتقَ الجارحُ، ومات المجروحُ، قُتِلَ به؛ لأنَّ القِصاصَ وَجَبَ، فلم يَسْقُطْ بالعِتْقِ بعدَه، ولأنَّ التَّكافُؤَ مَوْجودٌ حالَ وُجودِ الجِنايةِ، وهي السَّبَبُ، فاكْتُفِىَ به. ولو جَرَحَ حُرٌّ ذِمِّيٌّ عبدًا، ثم لَحِقَ بدارِ الحَرْب، فأُسِرَ واسْتُرِقَّ، لم يُقْتَلْ بالعبدِ؛ لأنَّه حين وُجُوبِ القِصاصِ حُرٌّ.
فصل: وإذا قَتَلَ عبدٌ عبدًا عَمدًا، فسَيِّدُ المقْتولِ مُخيَّرٌ بين القِصاصِ والعَفْوِ، فإن عَفَا إلى مالٍ، تعَلَّقَ المالُ برَقبةِ القاتِل؛ لأنَّه وَجَبَ بجِنايَتِه، وسَيِّدُه مُخَيَّرٌ بين فِدائِه وتَسْلِيمِه، فإن اخْتارَ فِداءَه، فَدَاهُ بأقَلِّ الأمْرَيْنِ من قِيمَتِه أو قِيمةِ المَقْتُولِ؛ لأنَّه إن كان الأقَلُّ قِيمَتَه، لم يلْزَمْه أكثرُ منها؛ لأنَّها بَدَلٌ عنه، وإن كان الأقلُّ قِيمةَ المقتولِ، فليس لسَيِّدِه أكثرُ منها؛ لأنَّها بَدَلٌ عنه (٢١). وعنه رِوايةٌ أُخْرَى، أنَّ سَيِّدَه إن اخْتار فِداءَه، لَزِمَه أرْشُ الجِنايةِ، بالِغًا ما بَلَغَ؛ لأنَّه إذا سَلَّمَه للبَيْعِ، رُبَّما زاد فيه مُزايِدٌ أكثرَ من قِيمَتِه. فإن قَتَلَ عَشرةُ أعْبُدٍ عبدًا لِرَجُلٍ عمدًا، فعليهم القِصاصُ، فإن اخْتارَ السَّيِّدُ قَتْلَهُمْ، فله قَتْلُهم، وإن عَفَا إلى مالٍ، تعلَّقتْ قِيمةُ عبدِه برِقابِهِم، على كلِّ واحدٍ منهم عُشْرُها، يُباعُ منه بقَدْرِها (٢٢) أو يَفْدِيه سَيِّدُه، فإن اختار قَتْلَ بعضِهم والعفوَ عن البعضِ كان ذلك له؛ لأنَّ له قَتلَ جَمِيعِهم والعفوَ عن جَمِيعِهم. وإن قَتَل عبدٌ عبدَيْنِ لرَجُلٍ واحدٍ، فله قَتلُه والعَفْوُ عنه، فإن قَتَلَه، سَقَطَ حقُّه، وإن عَفَا إِلى مالٍ، تعلَّقتْ قيمةُ العبْدَينِ برَقَبَتِه، فإن كانا لرَجُلَيْنِ فكذلك، إلَّا أنَّ القاتِلَ يُقْتَلُ بالأَوَّلِ منهما؛ لأنَّ حَقَّه أسْبَقُ، فإن عَفَا عنه الأَوَّلُ، قُتِلَ بالثاني. وإن قَتَلَهُما دَفْعةً واحدةً، أُقْرِعَ بينَ السَّيِّديْنِ، فأيُّهما خَرَجَتْ له القُرْعةُ، اقْتَصَّ، وسَقَطَ حَقُّ الآخرِ. وإنْ عَفَا عن القِصاصِ، أو عفا سَيِّدُ القَتِيلِ الأوَّلِ عن القِصاصِ إلى مالٍ، تعلَّقَ برَقَبةِ العبدِ، وللثاني أن يَقْتَصَّ؛ لأنَّ تَعَلُّقَ المالِ بالرَّقبةِ لا يُسْقِطُ حَقَّ القِصاصِ، كما لو جَنَى العبدُ المَرْهُونُ، فإن قتَلَه الآخرُ، سَقَطَ حَقُّ الأوَّلِ من الْقِيمةِ؛ لأنه لم يَبْقَ مَحَلٌّ يتعلَّقُ به، وإن عَفَا
(٢١) في الأصل: "عبده".(٢٢) في ب: "بقدر هذا".