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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 478Abschnitt

Übersetzung · DE

des Zweiten, haftet der Wert des zweiten Getöteten ebenfalls mit seinem Körper, und er wird für beide verkauft, wobei sein Erlös entsprechend der Werte aufgeteilt wird. Wir haben den ersten nicht bezüglich des Wertes bevorzugt, wie wir ihn bei der Vergeltung bevorzugt haben; denn die Vergeltung lässt sich nicht zwischen ihnen aufteilen, während der Wert aufgeteilt werden kann (23). Falls gesagt wird: "Das Recht des Ersten ist zeitlich früher", antworten wir: Die zeitliche Reihenfolge wird nicht berücksichtigt, wie wenn jemand Vermögenswerte einer Gruppe nacheinander vernichtet. Wenn ein Sklave jedoch einen Sklaven tötet, der zwei Teilhabern gehört, haben beide das Recht auf Vergeltung oder Verzeihung. Wenn einer von ihnen verzeiht, entfällt die Vergeltung, und ihr Anspruch geht auf den Wert über, da die Vergeltung nicht teilbar ist. Wenn er zwei Sklaven eines Mannes tötet, hat er das Recht, für einen der beiden, welchen er will, die Vergeltung zu vollziehen, wobei sein Anspruch bezüglich des anderen erlischt; er hat aber auch die Möglichkeit, ihm gegen eine finanzielle Entschädigung zu verzeihen (25), wobei der Wert beider (26) vollständig mit seinem Körper haftet.

Abschnitt: Ein vollwertiger Sklave wird für einen Mukatab (freigekauften Sklaven) getötet, und ein Mukatab wird für ihn getötet. Jeder von beiden wird für einen Mudabbar oder eine Umm al-Walad getötet, und der Mudabbar sowie die Umm al-Walad werden für jeden von ihnen getötet, da sie alle Sklaven sind und unter die Allgemeinheit des Wortes Allahs fallen: "der Sklave für den Sklaven". Dass der Mukatab ein Sklave ist, hat der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) dargelegt: "Der Mukatab ist ein Sklave, solange noch ein Dirham von seiner Abzahlung aussteht" (27). Es ist unerheblich, ob der Mukatab bereits etwas von seinem Freikaufpreis gezahlt hat oder nicht, und ob er das, was er abzahlen muss, besitzt oder nicht – es sei denn, wir sagen: Wenn er den Betrag zur Abzahlung besitzt, ist er frei geworden. In diesem Fall wird er nicht für einen Sklaven getötet, da er frei ist und somit nicht für einen Sklaven getötet wird. Wenn er drei Viertel seines Freikaufpreises gezahlt hat, wird er ebenfalls nicht für ihn getötet, da er frei wird. Wer jedoch die Freiheit erst bei vollständiger Abzahlung des Betrags anerkennt, erlaubt seine Tötung für ihn. Abu Hanifa sagte: Wenn ein Sklave einen Mukatab tötet, der Vermögen zur Abzahlung und einen anderen Erben als seinen Herrn hat, wird er nicht für ihn getötet; denn zum Zeitpunkt der Verletzung war der Herr der Anspruchsberechtigte, und zum Zeitpunkt des Todes der Erbe. Die Vergeltung ist nur für denjenigen fällig, dessen Recht in beiden Stadien besteht. Wir entgegnen mit dem Wort Allahs: "Die Seele für die Seele" und Seinem Wort: "Der Sklave für den Sklaven". Zudem gilt: Wäre er ein vollwertiger Sklave, wäre die Vergeltung für seine Tötung verpflichtend; da er ein Mukatab ist, gilt dies erst recht, genau wie wenn er keinen Erben hinterlassen hätte. Was sie angeführt haben, ist eine Begründung, die sie auf ihren eigenen Rechtsgrundsätzen aufgebaut haben, die wir jedoch nicht anerkennen.

Anmerkungen

(23) Im Original: "teilen". (24) Fehlt im Original. (25) Fehlt in B. (26) In B und M: "seinen Wert". (27) Dessen Erwähnung erfolgte bereits in 9/125.

Arabisch (Quelle)

الثاني، تعلَّقتْ قِيمةُ القتيلِ الثاني برَقَبتِه أيضًا، ويُباعُ فيهما، ويُقْسَمُ ثَمنُه على قَدْرِ القِيمتَيْنِ، ولم نُقَدِّم الأوَّلَ بالقِيمةِ، كما قَدَّمناه بالقِصاصِ؛ لأنَّ القِصاصَ لا يتَبَعَّضُ بينهما، والقِيمةُ يُمْكِنُ تبعُّضُها (٢٣). فإن قِيلَ: فحَقُّ الأوَّلِ أسْبَقُ. قُلْنا: لا يُرَاعَى السَّبْقُ، كما لو أتلَفَ أمْوالًا (٢٤) لجماعةٍ، واحدًا بعدَ واحدٍ. فأمَّا إن قَتَلَ العبدُ عَبْدًا بين شَرِيكَيْنِ كان لهما القِصاصُ والعَفْوُ، فإن عَفَا أحدُهما، سَقَطَ القِصاصُ، ويَنْتقِلُ حَقُّهما إلى القِيمةِ؛ لأنَّ القِصاصَ لا يتَبَعَّضُ. وإن قَتَلَ عَبْدَينِ لرَجُلٍ واحدٍ، فله أن يَقْتَصَّ منه لأحَدِهما، أيِّهما كان، ويَسْقُطُ حَقُّه من الآخَرِ، وله أن يَعْفُوَ عنه (٢٥) إلى مالٍ، وتتَعَلَّقُ قِيمَتُهما (٢٦) جميعًا برَقَبَتِه.

فصل: ويُقْتَلُ العَبْدُ القِنُّ بالمُكاتَبِ، والمُكاتَبُ به، ويُقْتَلُ كلُّ واحدٍ منهما بالمُدَبَّرِ وأُمِّ الولدِ، ويُقْتَلُ المُدَبَّرُ وأمُّ الولدِ بكلِّ واحدٍ منهما؛ لأنَّ الكلَّ عبيدٌ، فيَدْخُلون في عُمُومِ قوله تعالى: {وَالْعَبْدُ بِالْعَبْدِ}. وقد دَلَّ على كَوْنِ المُكاتَبِ عبدًا قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "المُكاتَبُ عَبْدٌ، مَا بَقِيَ عَلَيْهِ دِرْهَمٌ" (٢٧). وسواءٌ كان المُكاتَبُ قد أدَّى من كِتابَتِه شيئًا، أو لم يُؤَدِّ، وسواءٌ مَلَكَ ما يُؤَدِّى، أو لم يَمْلِكْ، إلَّا إذا قُلْنا: إنَّه إذا مَلَكَ ما يُؤَدِّى فقد صار حُرًّا. فإنَّه لا يُقْتَلُ بالعَبْدِ؛ لأنَّه حُرٌّ، فلا يُقْتَلُ بالعَبْدِ. وإن أدَّى ثلاثةَ أرْباعِ مالِ الكِتابةِ، لم يُقْتَلْ به أيضًا؛ لأنَّه يَصِيرُ حُرًّا، ومَنْ لم يَحْكُمْ بحُرِّيَّتِه إلَّا بأداءِ جميعِ الكِتابةِ، أَجَازَ قَتْلَهُ به. وقال أبو حنيفةَ: إذا قَتَلَ العبدُ مُكاتَبًا، له وفاءٌ ووارِثٌ سِوَى مَوْلاهُ، لم يُقْتَلْ به؛ لأنَّه حين الجَرْحِ كان المُسْتَحِقُّ المَوْلَى، وحين الموتِ الوارثَ، ولا يَجِبُ القِصاصُ إلَّا لمن يَثْبُتُ حَقُّه في الطَّرفَيْنِ. ولَنا، قولُه تعالى: {النَّفْسَ بالنَّفْسِ}. وقوله تعالى: {الْعَبْدُ بِالْعَبْدِ}. ولأنَّه لو كان قِنًّا، لَوَجَبَ بقَتْلِه

Anmerkungen

(٢٣) في الأصل: "تبعيضها".(٢٤) سقط من: الأصل.(٢٥) سقط من: ب.(٢٦) في ب، م: "قيمتها".(٢٧) تقدم تخريجه، في: ٩/ ١٢٥.

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