die Vergeltung. Wenn er also ein Mukatab ist, ist dies umso angemessener, so wie wenn er keinen Erben hinterlassen hätte. Was sie angeführt haben, ist eine Begründung, die sie auf ihren eigenen Rechtsgrundsätzen aufgebaut haben, die wir jedoch nicht anerkennen.
1423 - Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn ein Ungläubiger einen Sklaven vorsätzlich tötet, ist er zu dessen Wert verpflichtet und wird getötet, aufgrund seines Bruchs der Schutzvereinbarung (1)."
Damit ist der freie Ungläubige gemeint. Er wird nicht für einen muslimischen Sklaven getötet, da ein Freier nicht für einen Sklaven getötet wird, aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit zwischen beiden. Da zudem keine Hadd-Strafe bei der Verleumdung (Qadhf) des Sklaven durch den Freien verhängt wird, wird er auch nicht für dessen Tötung hingerichtet, wie es beim Vater gegenüber seinem Sohn der Fall ist. Er ist zum Wert des Sklaven verpflichtet und wird aufgrund seines Bruchs der Schutzvereinbarung (Ahd) getötet; denn die Tötung eines Muslims führt zum Bruch der Schutzvereinbarung. Dies wird durch das belegt, was überliefert wurde: Ein Dhimmi (unter Schutz stehender Nicht-Muslim) trieb einen Esel, auf dem eine muslimische Frau saß, stach mit einem Stachel darauf ein, woraufhin sie herabfiel. Dann wollte er sie zum Ehebruch zwingen. Dies wurde Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) vorgetragen, der sagte: "Wir haben mit ihnen nicht unter dieser Bedingung einen Vertrag geschlossen." Daraufhin ließ er ihn töten und kreuzigen (2). In den Bedingungen von Umar ist überliefert, dass er an Abd ar-Rahman ibn Ghanam (3) schrieb: "Füge den Bedingungen hinzu: Wer einen Muslim vorsätzlich schlägt, der hat seine Schutzvereinbarung gebrochen (4)." Dies ist so, weil es eine Handlung ist, die dem Schutz (Aman) widerspricht und den Muslimen Schaden zufügt, weshalb es einen Bruch der Schutzvereinbarung darstellt, wie etwa das sich Zusammenrotten zum Kampf gegen die Muslime oder die Weigerung, die Dschizya zu entrichten. Es gibt dazu eine andere Überlieferung, wonach die Schutzvereinbarung dadurch nicht gebrochen wird. In diesem Fall ist er zu dessen Wert verpflichtet und wird nach dem Ermessen des Befehlshabers (Wali al-Amr) gezüchtigt.
Abschnitt: Wenn ein muslimischer Sklave einen freien Ungläubigen tötet, wird er nicht für ihn getötet, da wir keinen Muslim für einen Ungläubigen töten. Wenn jemand, der zur Hälfte frei ist, einen Sklaven tötet, wird er nicht für ihn getötet (5), da wir jemanden, der zur Hälfte frei ist, nicht für einen Sklaven töten. Wenn ihn ein Freier tötet,
(1) In M: "für den Vertrag". (2) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel: "Es wird ihnen zur Bedingung gemacht, dass, wenn einer ihrer Männer eine Muslimin durch Ehebruch schädigt..." aus dem Buch der Dschizya. As-Sunan al-Kubra 9/201. Sowie Abd ar-Razzaq im Kapitel: "Über den Vertragschließenden, der den Muslim hintergeht", aus dem Buch der Leute des Buches. Al-Musannaf 10/363, 364. Und Ibn Abi Schaiba im Kapitel: "Über den Dhimmi, der eine Muslimin zur Unzucht zwingen will", aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Musannaf 10/96, 97. (3) In B fälschlicherweise: "Ghanim". Siehe seine Biografie in Tahdhib at-Tahdhib 250. (4) Überliefert von al-Baihaqi im Kapitel: "Der Imam schreibt den Friedensvertrag über die Dschizya", aus dem Buch der Dschizya. As-Sunan al-Kubra 9/202. (5) Fehlt in B.
القِصاصُ، فإذا كان مُكاتَبًا، كان أَوْلَى، كما لو لم يَخْلُفْ وارِثًا. وما ذكَرُوه شيءٌ بَنَوْهُ على أُصُولِهِم، ولا نُسَلِّمُه.
١٤٢٣ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قَتلَ الْكَافِرُ الْعَبْدَ عَمْدًا، فَعَلَيْه قِيمَتُهُ، ويُقْتَلُ، لِنَقْضِهِ العَهْدَ (١))
يعني الكافِرَ الحُرَّ، لا يُقْتَلُ بالعَبْدِ المسلمِ؛ لأنَّ الحرَّ لا يُقْتَلُ بالعَبْدِ، لفُقْدانِ التكافُؤِ بينهما، ولأنَّه لا يُحَدُّ بقَذْفِه، فلا يُقْتَلُ بقَتْلِه، كالأبِ مع ابْنِه، وعليه قِيمَتُه، ويُقْتَلُ لنَقْضِه العَهْدَ؛ فإنَّ قَتْلَ المُسْلمِ يَنْتَقِضُ به العَهْدُ، بدليلِ ما رُوِيَ أنَّ ذِمِّيًّا كان يَسُوقُ حِمارًا بامْرأةٍ مُسْلِمةٍ، فنَخَسَه بها فرَماها، ثم أراد إكْراهَها على الزِّنَى، فرُفِعَ إلى عمرَ، رَضِيَ اللَّه عنه، فقال: ما على هذا صالَحْناهُمْ. فقَتَلَه وصَلَبَه (٢). ورُوِيَ في شُروطِ عمرَ، أنَّه كتَبَ إلى عبدِ الرحمنِ بن غَنْمٍ (٣): أن أَلْحِقْ بالشُّرُوطِ: مَنْ ضَرَبَ مُسْلِمًا عَمْدًا، فقد خَلَعَ عَهْدَه (٤). ولأنَّه فِعْلٌ يُنافِي الأمَانَ، وفيه ضَرَرٌ على المسلمينَ، فكان نَقْضًا للعَهْدِ، كالاجْتماعِ على قِتالِ المسلمينَ، والامْتِناعِ من أداءِ الجِزْيةِ. وفيه روايةٌ أُخْرَى؛ أنَّه لا يَنْتَقِضُ عَهْدُه بذلك. فعلى هذا، عليه قِيمَتُه، ويُؤَدَّبُ بما يَرَاه وَلِيُّ الأمْرِ.
فصل: وإن قَتَلَ عبدٌ مسلمٌ حُرًّا كافرًا لم يُقْتَلْ به؛ لأنَّا لا نَقْتُلُ المُسْلمَ بالكافرِ. وإن قَتَلَ مَنْ نِصْفُه حُرٌّ عَبْدًا، لم يُقْتَلْ به (٥)؛ لأنَّا لا نَقْتُلُ نِصْفَ الحُرِّ بعَبْدٍ. وإن قَتَلَه حُرٌّ،
(١) في م: "للعهد".(٢) أخرجه البيهقي، في: باب يشترط عليهم أن أحدا من رجالهم إن أصاب مسلمة بزنى. . . من كتاب الجزية. السنن الكبرى ٩/ ٢٠١. وعبد الرزاق، في: باب المعاهد يغدر بالمسلم، من كتاب أهل الكتابين. المصنف ١٠/ ٣٦٣، ٣٦٤. وابن أبي شيبة، في: باب في الذمى يستكره المسلمة على نفسها، من كتاب الحدود. المصنف ١٠/ ٩٦، ٩٧.(٣) في ب: "غانم" خطأ. وانظر ترجمته في: تهذيب التهذيب ٢٥٠.(٤) أخرجه البيهقي، في: باب الإِمام يكتب كتاب الصلح على الجزية، من كتاب الجزية. السنن الكبرى ٩/ ٢٠٢.(٥) سقط من: ب.