Denn es handelt sich um eine Trennung zur Beseitigung eines Schadens, daher ist sie unwiderruflich, wie die Trennung bei Impotenz (Unna). Wäre sie widerruflich, würde der Schaden nicht abgewehrt, da er sie zurücknehmen würde und der Schaden bestünde fort. Abu Hanifa sagte: Die Scheidung tritt mit Ablauf der Wartefrist unwiderruflich ein. Das Argument für die erste Ansicht ist: Es handelt sich um eine Scheidung, die eine Frau trifft, mit der bereits der Vollzug stattgefunden hat, ohne eine Kompensation (Iwad) und ohne Erreichen der Anzahl (der Scheidungen), daher ist sie widerruflich, wie eine Scheidung außerhalb des Ila'. Sie unterscheidet sich von der Trennung bei Impotenz, denn jene ist eine Annullierung (Faskh) wegen eines Mangels, während dies eine Scheidung (Talaq) ist. Zudem: Würde ihm die Rücknahme erlaubt, würde der Schaden nicht von ihr abgewehrt, während er hier abgewehrt wird; denn wenn er sie zurücknimmt, wird ihm eine neue Frist auferlegt. Außerdem ist beim Impotenten die Hoffnung auf den Vollzug aufgegeben, daher hat seine Rücknahme keinen Nutzen. Dieser (der Muli) hingegen ist nicht unfähig, und seine Rücknahme ist ein Beweis für sein Verlangen und sein Ablassen von der Schädigung der Frau, daher unterscheiden sich die Fälle voneinander. Und Allah, der Erhabene, weiß es am besten.
1304 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er dann dreimal an seiner Stelle scheidet, so sind es drei.)
Zusammenfassend gilt: Wenn der Muli sich sowohl von der Rückkehr (Fai') als auch von der Scheidung weigert und der Richter an seine Stelle tritt, so verfügt er über die Scheidungsmacht, die auch dem Muli zusteht, und hat die Wahl darin: Wenn er will, scheidet er einmal, wenn er will zweimal, wenn er will dreimal, und wenn er will, annulliert er die Ehe. Der Qadi sagte: Dies ist der offensichtliche Wortlaut von Ahmad. Al-Shafi'i sagte: Er darf nur eine (Scheidung) vollziehen, denn die Erfüllung des Rechts wird dadurch erreicht, weshalb ihm keine Mehrung darüber hinaus zusteht, ebenso wenig wie ihm eine Mehrung über die Erfüllung einer Schuld gegenüber dem sich Verweigernden zusteht. Wir aber sagen: Der Richter tritt an seine Stelle, daher verfügt er über die Scheidungsgewalt, die ihm zusteht, so als hätte er ihn damit beauftragt. Dies ist keine Mehrung über ihr Recht hinaus, denn ihr Recht ist die Trennung, nur dass diese variiert. Der Richter mag das Wohl darin sehen, sie ihm zu untersagen und ihm ihre Rücknahme zu verwehren, aufgrund seines Wissens um seine böse Absicht und des Nutzens, der durch seine Distanz erzielt wird. Abu 'Abd Allah sagte: Wenn er sagt: "Ich habe zwischen euch getrennt", so ist dies eine Annullierung (Faskh). Wenn er sagt: "Ich habe eine (Scheidung) vollzogen", so ist es eine. Und wenn er sagt: "Dreimal", so sind es drei.
(1) Fehlt im Original. (2) In M: "bi'dihi" (wegen seiner Distanz). (3) In M: "baynakuma" (zwischen euch beiden).
لِأنَّها فُرْقَةٌ لرَفْعِ الضَّرَرِ، فكان بائنًا، كفُرقةِ العُنَّةِ، ولِأنَّها لو كانتْ رَجْعِيَّةً، لم ينْدَفعِ الضَّرَرُ؛ لِأنَّه يرْتجعُها، فيَبْقَى الضَّرَرُ. وقال أبو حَنِيفَةَ: يقع الطَّلاقُ بانْقضاءِ العِدَّةِ بائنًا. ووَجْهُ الأوَّلِ؛ أنَّه طلاقٌ صادَفَ مَدْخولًا بها مِن غيرِ عِوَضٍ، ولا اسْتيفاءِ عَدَدٍ، فكانَ رَجْعِيًا، كالطَّلاقِ فى غيرِ الإِيلاءِ. ويُفارِقُ فُرْقة العُنَّةِ؛ لِأنَّها فَسْخٌ لعَيْبٍ، وهذه طَلْقَةٌ، ولِأنَّه لو أُبِيحَ له ارْتجاعُها، لم ينْدَفِعْ عنها الضَّرَرُ، وهذه يَنْدَفِعُ عنها الضَّرَرُ؛ فإنَّه إذا ارْتجعَها، ضُرِبَتْ له مُدَّةٌ أُخْرَى، ولِأنَّ العِنِّينَ قد يُئِسَ من وَطْئِه، فلا فائدةَ فى رَجْعَتِه، وهذا غيرُ عاجزٍ، ورَجْعَتُه دليلٌ على رَغْبتِه وإقلاعِه عن الإِضْرارِ بها، فافْتَرَقا. واللَّهُ تعالى أعلمُ.
١٣٠٤ - مسألة؛ قال: (فَإِنْ طَلَّقَ عَلَيْهِ ثَلَاثًا، فَهِىَ ثَلَاثٌ)
وجملةُ الأمرِ أَنَّ المُولِىَ إذا امْتنَعَ مِن الفَيْئَةِ والطَّلاقِ معًا (١)، وقامَ الحاكِمُ مَقامَه، فإنَّه يَمْلِكُ من الطَّلاقِ ما يَملِكُه المُولِى، وإليه الخِيَرَةُ فِيهِ، إنْ شاءَ طلَّقَ واحِدةً، وإِنْ شاءَ اثنتَيْنِ، وإن شاءَ ثَلاثًا، وإِنْ شاءَ فَسَخَ. قال القاضى: هذا ظاهرُ كلامِ أحمدَ. وقال الشَّافِعِىُّ: ليس له إلَّا واحدةٌ؛ لِأنَّ إيفاءَ الحقِّ يَحْصُلُ بها، فلم يَملكْ زيادةً عليها, كما لم يَمْلِكِ الزيادةَ على وَفاءِ الدَّيْنِ فى حقِّ المُمْتنِعِ. ولَنا، أَنَّ الحاكمَ قائمٌ مَقامَه، فملَكَ من الطَّلاقِ ما يَمْلِكُه، كما لو وَكَّلَه فى ذلك. وليس ذلك زيادةً على حقِّها؛ فإنَّ حقَّها الفُرقَةُ، غيرَ أنَّها تَتَنَوَّعُ، وقد يَرَى الحاكمُ المصْلحةَ فى تَحْريمِها عليه، ومَنْعِه رَجْعَتَها؛ لِعِلْمِه بِسُوءِ قَصْدِه، وحُصولِ المصْلَحَةِ بِبُعْدِه (٢). قال أبو عبدِ اللَّهِ: إذا قال: فرَّقْتُ بينَكما (٣). فإنَّما هو فَسْخٌ. وإذا قال: طَلَّقْتُ واحِدَةً. فهى واحدةٌ. وإذا قال: ثلاثًا. فهى ثلاثٌ.
(١) سقط من: الأصل.(٢) فى م: "بعده".(٣) فى م: "بينكم".