wird er nicht für ihn getötet, da ein zur Hälfte Unfreier nicht durch einen Freien vergolten werden kann. Wenn jedoch jemand, der zur Hälfte frei ist, jemanden tötet, der ebenfalls zur Hälfte frei ist, wird er für ihn getötet, da die Vergeltung (Qisas) zwischen den Gesamtheiten ohne Differenzierung eintritt und beide gleichwertig sind (6).
Abschnitt: Die Vergeltung findet auch zwischen den Herrschern und Beamten einerseits und ihren Untertanen andererseits Anwendung, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Verse und Nachrichten und weil das Blut der Gläubigen gleichwertig ist. Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit. Es ist von Abu Bakr (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass er zu einem Mann, der sich bei ihm über einen Beamten beschwerte, weil dieser ihm unrechtmäßig die Hand abgehackt hatte, sagte: "Wenn du die Wahrheit sagst, werde ich Vergeltung an ihm an dir üben (7)." Es ist zudem erwiesen, dass Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) Vergeltung an sich selbst üben ließ. Abu Dawud (8) berichtete: Umar hielt eine Predigt und sagte: "Ich habe meine Beamten nicht ausgesandt, damit sie eure Haut schlagen oder euer Vermögen nehmen. Wer immer etwas dergleichen erfährt, der soll es mir vorbringen, damit ich Vergeltung an ihm übe." Da fragte Amr ibn al-As: "Wenn ein Mann einen seiner Untertanen züchtigt, wirst du etwa Vergeltung (9) an ihm üben?" Er antwortete: "Ja, bei Dem, in Dessen Hand meine Seele ist, ich werde Vergeltung an ihm üben! Ich habe den Gesandten Allahs (Frieden und Segen seien auf ihm) gesehen, wie er Vergeltung an sich selbst üben ließ." Dies ist so, weil das Blut der Gläubigen gleichwertig ist und es sich hierbei um zwei freie Muslime handelt, zwischen denen keine Abstammungsbeziehung (10) besteht; daher findet die Vergeltung zwischen ihnen statt, wie bei den übrigen Untertanen.
Abschnitt: Wenn der Mörder von jemand anderem als dem Blutberechtigten getötet wird, unterliegt sein Mörder der Vergeltung, und den Erben des ersten Opfers steht das Blutgeld (Diya) aus dem Nachlass des ersten Täters zu. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i. Al-Hasan und Malik sagten: Sein Mörder wird getötet, und das Blut des ersten Opfers verfällt, da sein Rechtsgegenstand (Mahall) verloren gegangen ist; dies gleicht dem Fall, in dem ein Sklave den Täter tötet. Von Qatada und Abu Haschim wurde überliefert: Es gibt keine Vergeltung gegen den Zweiten, da er jemanden tötete, dessen Blut frei gegeben war, sodass durch dessen Tötung keine Vergeltungspflicht entstand, ähnlich wie beim verheirateten Ehebrecher (Muhsan). Wir argumentieren für die Notwendigkeit der Vergeltung gegen seinen Mörder damit, dass er ein Subjekt ist, dessen Tötung nicht unabdingbar ist und dessen Tötung nicht für andere als den Blutberechtigten erlaubt wurde; daher ist bei seiner Tötung die Vergeltung verpflichtend, so als ob er Schulden hätte. Wir argumentieren für die Verpflichtung
(6) In M: "gleich" (mustawiyan). (7) Überliefert von ad-Daraqutni in: "Buch der Hadd-Strafen und des Blutgeldes u.a.". Sunan ad-Daraqutni 3/184. (8) In: "Kapitel über die Vergeltung für den Schlag und die Vergeltung des Befehlshabers an sich selbst" aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan Abi Dawud 2/289. Ebenso überliefert von Imam Ahmad in: "Al-Musnad" 1/41. (9) In M: "taqussuhu" (du übst Vergeltung an ihm). (10) In M: "Ila'" (Schwur, die Gattin nicht zu berühren), ein Schreibfehler.
لم يُقْتلْ به؛ لأنَّ النِّصْفَ الرَّقِيقَ لا يُقْتَلُ به الحُرُّ. وإن قَتَلَ مَنْ نِصْفُه حُرٌّ مَنْ نِصْفُه حُرٌّ، قُتِلَ به؛ لأنَّ القِصاصَ يَقَعُ بين الجُمْلتينِ من غيرِ تَفصِيلٍ، وهما مُتساوِيان (٦).
فصل: ويجْرِي القِصاصُ بين الوُلاةِ والعُمَّالِ وبين رَعيَّتِهم؛ لعُمومِ الآياتِ والأخبارِ، ولأن المؤمنينَ تتَكافَأُ دماؤُهم، ولا نعلمُ في هذا خلافًا. وثَبَتَ عن أبي بكرٍ، رِضِيَ اللَّه عنه، أنَّه قال لرَجُلٍ شَكَى إليه عاملًا أنَّه قَطَعَ يَدَه ظُلْمًا: لَئِنْ كنتَ صادِقًا، لأُقِيدَنَّكَ منه (٧). وثَبَتَ أنَّ عمرَ، رَضِيَ اللَّه عنه، كان يُقِيدُ من نَفْسِه. ورَوَى أبو داودَ (٨)، قال: خَطَبَ عمرُ، فقال: إنِّي لم أَبْعَثْ عُمّالِي لِيَضْرِبُوا أبشارَكمُ، ولا ليأْخُذُوا أمْوالَكُم، فمَن فُعِلَ به ذلك، فلْيَرْفَعْه إليَّ، أَقُصُّه منه. فقال عَمْرُو بن العاصِ: لو أنَّ رَجُلًا أدَّبَ بعضَ رَعِيَّتِه، أتَقُصُّه (٩) منه؟ قال: أيْ والذي نَفسي بيَدِه، أقَصُّه منه، وقد رأيتُ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- أقَصَّ من نَفْسِه. ولأنَّ المؤمنينَ تتَكَافَأُ دماؤُهم، وهذان حُرَّانِ مُسْلِمان، ليس بينهما إيلادٌ (١٠)، فيجْرِي القِصاصُ بينهما، كسائرِ الرّعِيَّةِ.
فصل: وإذا قَتَلَ القاتلَ غيرُ وَلِيِّ الدَّمِ، فعلى قاتِلِه القِصاصُ، ولِوَرَثةِ الأوَّلِ الدِّيَةُ في تَركَةِ الجانِي الأوَّلِ، وبهذا قال الشافعيُّ. وقال الحسنُ، ومالكٌ: يُقْتَلُ قاتِلُه، ويَبْطُلُ دَمُ الأوَّلِ؛ لأنَّه فات مَحَلُّه، فأشْبهَ ما لو قَتَلَ العَبْدَ الجانِيَ. ورُوِيَ عن قَتَادة وأبي هاشمٍ: لا قَوَدَ على الثانِي؛ لأنَّه قَتَلَ مُباحَ الدَّمِ، فلم يَجِبْ بقَتْلِه قِصاصٌ، كالزَّانِي المُحْصَنِ. ولَنا، على وُجُوبِ القِصاصِ على قاتِلِه، أنَّه مَحَلٌّ لم يتَحَتَّمْ قَتْلُه، ولم يُبَحْ لغيرِ وَلِيِّ الدَّمِ قَتْلُه، فوَجَبَ القِصاصُ بقَتْلِه، كما لو كان عليه دَيْنٌ. ولَنا، على وُجُوبِ
(٦) في م: "مستويان".(٧) أخرجه الدارقطني، في: كتاب الحدود والديات وغيره. سنن الدارقطني ٣/ ١٨٤.(٨) في: باب القود من الضربة وقص الأمير من نفسه، من كتاب الديات. سنن أبي داود ٢/ ٢٨٩.كما أخرجه الإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٤١.(٩) في م: "تقصه".(١٠) في م: "إيلاء".