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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 4811424 - Rechtsfrage: Er sagte: (Ein Kind und jemand, dem der Verstand fehlt, werden für niemanden hingerichtet)

Übersetzung · DE

Die Verpflichtung zur Zahlung des Blutgeldes aus dem Nachlass des ersten Täters begründet sich damit, dass bei Unmöglichkeit der Vergeltung das Blutgeld verpflichtend wird, so als ob er gestorben wäre, einige der Teilhaber verziehen hätten oder ein Hinderungsgrund eingetreten wäre. Dies unterscheidet sich vom sklavenhaften Täter, da dieser über kein Vermögen verfügt, auf das der Anspruch übertragen werden könnte. Wenn die Erben des Zweiten auf das Blutgeld verzichten, nehmen sie es entgegen und händigen es an die Erben des Ersten aus. Sollte er Schulden haben, so wird das entgegengenommene Blutgeld zum übrigen Nachlass hinzugefügt, und die Erben des ersten Getöteten stellen ihre Forderung gemeinsam mit den übrigen Gläubigern an seinen Nachlass und sein Blutgeld. Übertragen die Erben des zweiten Getöteten die Forderung der Erben des ersten Getöteten bezüglich des Blutgeldes auf den zweiten Täter (11), so ist die Übertragung (Hawala) gültig. Es lässt sich auch herleiten, dass das Blutgeld für den ersten Getöteten direkt vom Mörder seines Mörders (12) zu leisten ist, da dieser den Rechtsgegenstand des Anspruchs seiner Erben vernichtet hat; somit liegt die Ersatzpflicht bei ihm, so als hätte er einen sklavenhaften Täter getötet. Stirbt der vorsätzliche Mörder, so wird das Blutgeld aus seinem Nachlass fällig. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa und Malik sagten: Der Anspruch des Blutberechtigten verfällt. Die Begründung der beiden Rechtsschulen richtet sich nach dem bereits Dargelegten.

1424 - Problemstellung: Er sagte: (Ein Kind und jemand, der den Verstand verloren hat, werden für niemanden getötet).

Es besteht unter den Gelehrten kein Dissens darüber, dass für einen Minderjährigen oder einen Geisteskranken keine Vergeltung geübt wird; dies gilt ebenso für jeden, dessen Verstand aus einem entschuldbaren Grund schwindet, wie etwa einen Schlafenden, einen Ohnmächtigen und Ähnliches. Das Prinzip hierfür ist die Aussage des Propheten (Frieden und Segen seien auf ihm): "Die Feder ist von dreien aufgehoben: von dem Kind, bis es die Reife erreicht, von dem Schlafenden, bis er erwacht, und von dem Geisteskranken, bis er wieder bei Sinnen ist" (1). Da die Vergeltung eine verschärfte Strafe ist, ist sie für das Kind und denjenigen, der den Verstand verloren hat, nicht verpflichtend, ähnlich den Hadd-Strafen. Zudem besitzen sie keine korrekte Absicht und sind daher wie der fahrlässige Mörder zu behandeln.

Abschnitt: Wenn es zwischen dem Täter und dem Blutberechtigten zu einer Meinungsverschiedenheit kommt, indem der Täter sagt: "Ich war zur Zeit der Tat noch ein Kind", der Blutberechtigte jedoch sagt: "Du warst bereits volljährig", dann gilt die Aussage des Täters, sofern er sie beeidet und sie wahrheitsgemäß sein könnte; denn das ursprüngliche Prinzip ist die Minderjährigkeit und die Freiheit seiner Verantwortung von der Vergeltungspflicht. Wenn er sagt: "Ich habe ihn getötet, während ich geisteskrank war", der Blutberechtigte jedoch die Geisteskrankheit bestreitet, dann gilt seine Aussage ebenfalls, sofern eine solche Geisteskrankheit bei ihm bekannt war. Wenn jedoch keine

Anmerkungen

(11) Fehlt in B. (12) Fehlt in M. (1) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, in: 2/50.

Arabisch (Quelle)

الدِّيَةِ في تَرِكَةِ الجانِي الأوَّلِ، أنَّ القِصاصَ إذا تَعَذَّرَ وَجَبَتِ الدِّيَةُ، كما لو مات، أو عَفَا بعضُ الشُّرَكاءِ، أو حَدَثَ مانِعٌ. وفارَقَ العَبْدَ الجانِيَ، فإنَّه ليس له مالٌ يَنْتَقِلُ إليه؛ فإن عَفَا أولياءُ الثاني على الدِّيَةِ، أخذُوها ودَفَعُوها إلى وَرَثةِ الأوَّلِ، فإن كانت عليه دُيُونٌ، ضُمَّ ما قَبَضُوا من الدِّيَةِ إلى سائرِ تَرِكَتِه، ثم ضَرَبَ أولياءُ المَقْتُولِ الأوَّلِ مع سائرِ أهلِ الدُّيُونِ في تَرِكَتِه ودِيَتِه، وإن أحَالَ وَرَثَةُ المقتولِ الثاني وَرَثَةَ المقتولِ الأوَّلِ بالدِّيةِ على القاتلِ الثاني (١١)، صَحَّتِ الْحَوالةُ. ويتَخَرّجُ أن تَجِبَ دِيَةُ القَتِيلِ الأوَّلِ على قاتِلِ (١٢) قاتِلِه ابتِداءً؛ لأنَّه أتْلَفَ مَحَلَّ حَقِّ وَرَثَتِه، فكان غَرَامَتُه عليه، كما لو قَتَلَ العَبْدَ الجانِيَ، وإن مات القاتِلُ عَمْدًا، وجبتِ الدِّيَةُ في تَرِكَتِه. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال أبو حنيفةَ ومالكٌ: يَسْقُطُ حَقُّ وَلِيِّ الجِنايةِ. وتَوْجِيه المذْهبَيْنِ على (١١) ما تَقدَّم.

١٤٢٤ - مسألة؛ قال: (والطِّفْلُ، والزَّائلُ العَقْلِ، لَا يُقْتَلَانِ بِأَحَدٍ)

لا خِلافَ بين أهلِ العلمِ، أنَّه لا قِصاصَ على صَبِيٍّ ولا مَجْنونٍ، وكذلك كلُّ زائلِ العَقْلِ بسَبَبٍ يُعْذَرُ فيه، مثل النائمِ، والمُغْمَى عليه، ونحوِهما. والأصلُ في هذا قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "رُفِعَ الْقَلَمُ عَنْ ثَلَاثةٍ؛ عَن الصَّبِيِّ حَتَّى يَبْلُغَ، وعَن النَّائِمِ حَتَّى يَسْتَيْقِظَ، وعَنِ المَجْنُونِ حَتَّى يُفِيقَ" (١). ولأنَّ القِصاصَ عُقوبةٌ مُغَلَّظةٌ، فلم تجبْ على الصَّبِيِّ وزائلِ العَقْلِ، كالحُدُودِ، ولأنَّهم ليس لهم قَصْدٌ صحيحٌ، فهم كالقاتلِ خَطَأً.

فصل: فإن اخْتَلَفَ الجانِي ووَلِيُّ الجِنايةِ، فقال الجانِي: كُنْتُ صَبِيًّا حالَ الجِنايةِ. وقال وليُّ الجنايةِ: كنتَ بالِغًا. فالقولُ قولُ الجانِي مع يَمينِه، إذا احْتَمَلَ الصِّدْقَ؛ لأنَّ الأصْلَ الصِّغَرُ، وبَراءةُ ذِمَّتِه من القِصاصِ. وإن قال: قَتَلْتُه وأنا مَجْنونٌ. وأنْكَرَ الوَلِيُّ جُنُونَه، فإن عُرِفَ له حالُ جُنُونٍ، فالقولُ قولُه أيضًا لذلك، وإن لم يُعْرَفْ

Anmerkungen

(١١) سقط من: ب.(١٢) سقط من: م.(١) تقدم تخريجه، في: ٢/ ٥٠.

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