eine Geisteskrankheit bei ihm bekannt, so gilt die Aussage des Blutberechtigten; denn das ursprüngliche Prinzip ist die Gesundheit. Dasselbe gilt, wenn eine Geisteskrankheit bei ihm zwar bekannt war, dann aber bekannt wurde, dass sie vor der Tötung gewichen war. Wenn einer der beiden einen Beweis für seine Behauptung erbringt (2), wird zu seinen Gunsten entschieden. Wenn beide Beweise vorlegen, die sich widersprechen, und der Beweis bezeugt, dass er geisteskrank war, während der Blutberechtigte sagt: "Du warst betrunken" und der Täter sagt: "Ich war geisteskrank", so gilt die Aussage des Täters nach dessen Eidesleistung; denn er kennt sich selbst am besten, und das ursprüngliche Prinzip ist seine Unschuldsvermutung sowie die Pflicht eines Muslims, Taten zu unterlassen, die ihm verboten sind.
Abschnitt: Wenn er ihn im Zustand des vollen Verstandes tötet und danach wahnsinnig wird, entfällt die Vergeltung nicht, unabhängig davon, ob dies durch einen Beweis oder durch ein Geständnis feststeht; denn ein Widerruf ist diesbezüglich nicht zulässig, und die Vergeltung wird gegen ihn auch in seinem Zustand des Wahnsinns vollzogen. Sollte jedoch eine Hadd-Strafe aufgrund seines Geständnisses gegen ihn feststehen und er danach wahnsinnig werden, so wird die Strafe im Zustand des Wahnsinns nicht vollstreckt; denn ein Widerruf des Geständnisses wäre zulässig, und es ist möglich, dass er, wenn er bei Sinnen wäre, sein Geständnis widerrufen würde.
Abschnitt: Die Vergeltung ist bei einem Trunkenen verpflichtend, wenn er im Zustand der Trunkenheit tötet. Dies wurde vom Qadi erwähnt, während Abu al-Khattab erwähnte, dass die Verpflichtung zur Vergeltung in seinem Fall davon abhänge, ob seine Scheidung gültig ist – hierzu gibt es zwei Überlieferungen, woraus sich auch zwei Ansichten bezüglich der Verpflichtung zur Vergeltung ergeben. Die erste Ansicht besagt, dass sie nicht verpflichtend sei, da er den Verstand verloren hat und somit dem Geisteskranken ähnelt; zudem sei er nicht rechtsverpflichtet, ähnlich einem Kind oder einem Geisteskranken. Unsere Begründung ist, dass die Gefährten (Gott habe Wohlgefallen an ihnen) seine Trunkenheit mit einer Verleumdung gleichsetzten und daher die Hadd-Strafe für den Verleumder gegen ihn festlegten. Wäre seine Verleumdung im Rausch nicht strafbar, so wäre die Hadd-Strafe nicht aufgrund der Vermutung der Tat fällig geworden. Wenn die Hadd-Strafe verpflichtend ist, dann ist die Vergeltung, die ein reines Recht des Menschen darstellt, umso mehr verpflichtend. Zudem führt ein Unterlassen der Vergeltung und der Hadd-Strafe dazu, dass jeder, der Gott ungehorsam sein will, ein berauschendes Mittel zu sich nehmen könnte, um danach zu töten, Ehebruch zu begehen oder zu stehlen, ohne dass er mit einer Strafe [oder einer Sünde belegt würde, wodurch sein Ungehorsam zur Ursache für den Wegfall der Strafe] (9) im Diesseits und Jenseits würde – und dafür gibt es keinerlei Grundlage.
(2) In B: "idda'a". (3) In B, M: "faqala al-qatil". (4) Fehlt in M. (5) Fehlt in B. (6) In B: "fa-ashbaha". (7) In B: "makan". (8) Fehlt in der Vorlage. (9) Fehlt in B. Eine Überlegung dazu.
له حالُ جُنونٍ، فالقولُ قولُ الوَلِيِّ؛ لأنَّ الأصْل السَّلامةُ، وكذلك إن عُرِفَ له جُنونٌ، ثم عُلِمَ زَوَالُه قبلَ القَتْلِ، وإن ثَبَتَتْ لأحَدِهما بَيِّنةٌ بما ادَّعاه (٢)، حُكِمَ له. وإن أقاما بَيِّنتَينِ تعارَضَتَا، فإن شَهِدَتِ البَيِّنةُ أنَّه كان زائلَ العَقْلِ، وقال (٣) الوَلِيُّ: كنتَ سَكْرانَ. وقال القاتلُ (٤): كنتُ مَجْنونًا. فالقولُ قولُ القاتلِ مع يَمِينِه؛ لأنَّه أعْرَفُ بنَفْسِه، ولأنَّ الأصْلَ براءةُ ذِمَّتِه، واجْتِنابُ المسلمِ فِعْلَ ما يَحْرُمُ عليه.
فصل: فإن قَتَلَه وهو عاقلٌ، ثم جُنَّ، لم يَسْقُطْ عنه القِصاصُ، سواءٌ ثَبَتَ ذلك عليه (٥) ببَيِّنَةٍ أو إقْرارٍ؛ لأنَّ رُجُوعَه غيرُ مَقْبولٍ، ويُقْتَصُّ منه في حالِ جُنُونِه. ولو ثَبَتَ عليه الحدُّ بإقْرارِه، ثم جُنَّ لم يُقَمْ عليه حالَ جُنُونِه؛ لأنَّ رُجُوعَه يُقْبَلُ، فيَحْتَمِلُ أنَّه لو كان صَحِيحًا رَجَعَ.
فصل: ويجبُ القِصاصُ على السَّكْرانِ إذا قَتَل حالَ سُكْرِه. ذَكَره القاضي، وذكرَ أبو الخَطَّابِ، أنَّ وُجُوبَ القِصاصِ عليه مَبْنِيٌّ على وُقُوعِ طَلَاقِه، وفيه رِوَايتان، فيكونُ في وُجُوبِ القِصاصِ عليه وَجْهانِ؛ أحدهما، لا يجبُ عليه؛ لأنَّه زائِلُ العَقْلِ، أشْبَهَ المَجْنُونَ، ولأنَّه غيرُ مَكَلَّفٍ، أشْبَهَ (٦) الصَّبِيَّ والمَجْنونَ. ولَنا، أنَّ الصحابةَ، رضِيَ اللهُ عنهم، أقامُوا سُكْرَه مُقامَ (٧) قَذْفِه، فأوْجَبُوا عليه حَدَّ القاذِفِ، فلولا أنَّ قَذْفَه مُوجِبٌ للحَدِّ عليه، لما وَجَبَ الحَدُّ (٨) بمَظِنَّتِه، وإذا وَجَبَ الحَدُّ، فالقِصاصُ المتَمَحِّضُ حَقَّ آدَمِيٍّ أَوْلَى، ولأنَّه حُكْمٌ لو لم يَجِب عليه (٤) القِصاصُ والحَدُّ، لأَفْضَى إلى أنَّ مَنْ أراد أن يَعْصِىَ اللَّه تعالى، شَرِبَ ما يُسْكِرُه، ثم يَقْتُلُ ويَزْنِى ويَسْرِقُ، ولا يَلْزَمُه عُقُوبةٌ [ولا مَأْثَمٌ، ويَصِيرُ عِصْيانُه سَبَبًا لسُقُوطِ عُقُوبةِ] (٩) الدُّنيْا والآخِرَةِ عنه، ولا وَجْهَ لهذا.
(٢) في ب: "ادعا".(٣) في ب، م: "فقال القاتل".(٤) سقط من: م.(٥) سقط من: ب.(٦) في ب: "فأشبه".(٧) في ب: "مكان".(٨) سقط من: الأصل.(٩) سقط من: ب. نقل نظر.