Vergeltung für den Vater bei der Tötung eines Erwachsenen, über den er keine Vormundschaft (2) hat, und für den Großvater, der ebenfalls keine Vormundschaft hat, sowie für den Vater, der einen anderen Glauben hat oder unfrei ist. Die Großmutter, auch wenn sie weiter oben steht, ist in dieser Hinsicht wie die Mutter, gleichermaßen von väterlicher oder mütterlicher Seite, aus dem Grund, den wir beim Großvater erwähnt haben.
Abschnitt: Es ist unerheblich, ob der Vater dem Kind im Glauben und in der Freiheit gleichgestellt ist oder nicht (3); denn der Entfall der Vergeltung begründet sich in der Ehre der Vaterschaft, und diese ist in jedem Fall vorhanden. Wenn also ein Ungläubiger sein muslimisches Kind (4) tötet, oder ein Muslim seinen ungläubigen Vater tötet, oder ein Sklave sein freies Kind tötet, oder ein Freier sein Sklavenkind (5) tötet, ist die Vergeltung aufgrund der Ehre der Vaterschaft bei der Tötung des eigenen Kindes nicht verpflichtend, beziehungsweise aufgrund des Fehlens der Gleichwertigkeit (Kafa'a) bei der Tötung des eigenen Vaters.
Abschnitt: Wenn [zwei Personen] (6) den Abstammungsanspruch auf ein Kind unbekannter Abstammung erheben und sie es töten, bevor es einem von ihnen zugeordnet wurde, trifft beide keine Vergeltung; denn es ist möglich, dass es das Kind eines jeden von ihnen oder das Kind beider ist. Wenn die Qafa (Spurensucher/Experten für Abstammung) es einem von ihnen zuordnet und sie es daraufhin töten, wird der Vater nicht getötet, der andere jedoch schon; denn er ist ein Teilhaber des Vaters an der Tötung dessen Kindes. Wenn beide von ihrem Anspruch zurücktreten, wird ihr Rücktritt nicht akzeptiert; denn die Abstammung ist ein Recht des Kindes, daher wird ihr Rücktritt von ihrem eigenen Geständnis diesbezüglich nicht akzeptiert, so als hätten sie (7) ihm ein anderes Recht zugestanden, oder als hätte es einer beansprucht, es ihm zugeordnet, und er es dann geleugnet hätte. Wenn einer von ihnen zurücktritt, ist sein Rücktritt gültig, und die Abstammung vom anderen bleibt bestehen; denn sein Rücktritt hat dessen Abstammung nicht (8) aufgehoben. Die Vergeltung entfällt für denjenigen, der nicht zurückgetreten ist, und ist verpflichtend für denjenigen, der zurückgetreten ist, da er den Vater mitschuldig machte. Wenn ihm verziehen wird, so muss er die Hälfte des Blutgeldes zahlen. Wenn zwei Männer gemeinsam mit einer Frau in derselben Reinheitsphase geschlechtlich verkehren und sie ein Kind gebärt, das von beiden stammen kann, und sie es töten, bevor es einem von beiden zugeordnet wurde, so
(2) Im Original: "Wilaya" (Vormundschaft, hier aber als "Wala'" fehlerhaft geschrieben). (3) Fehlt in B. (4) In M: "sein Vater". (5) Im Original: "sein Vater". (6) In M: "zwei Personen beanspruchen". (7) Im Original und in M: "gestand". (8) In B: "nicht".