keine Vergeltung (Qisas) fällig. Wenn sie die Abstammung verneinen, so entfällt diese nicht durch ihre Aussage, und wenn einer von beiden sie verneint, entfällt sie nicht durch seine Aussage; denn das Kind ist durch das Ehebett (Firas) angeschlossen worden und kann nur durch den Li'an-Eid verneint werden. Er unterscheidet sich vom vorherigen Fall in zwei Punkten: Erstens, dass wenn [einer von beiden] (9) seinen Anspruch zurücknimmt, es dem anderen zugeschrieben wird, während es hier nicht auf diese Weise zugeschrieben wird. Zweitens, dass die Feststellung der Abstammung dort durch das Geständnis erfolgte und daher durch die Ablehnung entfällt, während sie hier durch die Teilhabe am Geschlechtsverkehr feststeht und daher nicht durch die Ablehnung entfällt. Die Lehrmeinung von al-Shafi'i in diesem Abschnitt ist genau wie die unsere.
Abschnitt: Wenn einer der beiden Elternteile den anderen tötet und sie ein Kind haben, ist die Vergeltung nicht verpflichtend; denn wäre sie verpflichtend, so müsste sie für ihr Kind verpflichtend sein, und für ein Kind ist gegenüber seinem Elternteil keine Vergeltung verpflichtend; denn wenn sie bei einer Verletzung des Kindes selbst nicht verpflichtend ist, so ist sie bei einer Verletzung eines anderen erst recht nicht für das Kind verpflichtend. Dies gilt gleichermaßen, ob das Kind männlich oder weiblich ist, oder ob der Getötete neben diesem noch ein anderes Kind oder jemanden hat, der mit ihm am Erbe teilhat, oder nicht; denn wäre die Vergeltung festgeschrieben, so stünde ihm ein Teil davon zu, doch eine Verpflichtung ist hier nicht möglich. Wenn ein Teil davon nicht feststeht, entfällt das Ganze; denn sie ist nicht teilbar. Dies ist so, als hätte ein Teil derer, die einen Anspruch auf die Vergeltung haben, auf seinen Anteil daran verzichtet. Wenn der Getötete von beiden kein Kind hat, ist die Vergeltung nach der Aussage der meisten Gelehrten verpflichtend; zu ihnen gehören 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, al-Nakh'i, al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger des Ra'y (Vernunft). Al-Zuhri sagte: Der Ehemann wird für seine Ehefrau nicht getötet; denn er hat sie (11) durch den Ehevertrag in seinen Besitz bekommen, was der Sklavin ähnelt. Wir entgegnen: Die allgemeinen Texte (des Korans und der Sunna) gelten, und weil sie zwei gleichwertige Personen sind, von denen jeder bei einer falschen Anschuldigung des anderen bestraft wird, wird er also für ihn getötet, wie bei Fremden. Seine Aussage, dass er sie besitze, ist nicht korrekt; denn sie ist frei, er besitzt lediglich den Nutzen des ehelichen Verkehrs, was der gemieteten Person ähnelt. Deshalb ist ihr Blutgeld (Diya) ihm gegenüber verpflichtend, ihre Erben erben von ihr, und er erbt von ihr nur den ihm zustehenden Anteil. Würde sie von jemand anderem getötet, stünde ihr Blutgeld oder die Vergeltung ihren Erben zu, im Gegensatz zur Sklavin.
Abschnitt: Wenn ein Mann seinen Bruder tötet und dessen Sohn ihn beerbt, oder jemand (12), den sein Sohn aus dessen Erbe beerbt,
(9) Fehlt im Original und in M. (10) In B: "festgestellt". (11) In B: "besitzt sie". (12) In M: "jemand".
يجبِ القِصاصُ، وإن نَفَيا نَسَبَه، لم يَنْتَفِ بقَوْلِهما، وإن نَفَاه أحَدُهما، لم يَنْتَفِ بقَوْلِه؛ لأنَّه لَحِقَه بالفِرَاشِ، فلا يَنْتَفِى إلَّا باللِّعانِ. وفارَقَ التي قبلَها من وَجْهَيْنِ؛ أحدهما [أنَّ أحدَهما] (٩) إذا رَجَعَ عن دَعْواه، لَحِقَ الآخَرَ، وههُنا لا يَلْحَقُ بذلك. والثاني، أنَّ ثُبُوتَ نَسَبِه ثَمَّ بالاعْتِرافِ، فيَسْقُطُ بالجَحْدِ، وههُنا يثْبتُ (١٠) بالاشْتِراكِ في الوَطْءِ، فلا يَنْتَفِى بالجَحْدِ. ومذهبُ الشافعيِّ في هذا الفصلِ كما قُلْنا، سَواءً.
فصل: ولو قَتَلَ أحدُ الأبَوَيْنِ صاحِبَه، ولهما ولدٌ، لم يجبِ القِصاصُ؛ لأنَّه لو وَجَبَ لوَجَبَ لوَلَدِه، ولا يجبُ للولدِ قِصاصٌ على والدِه؛ لأنَّه إذا لم يَجِبْ بالجِنايةِ عليه، فلأَن لا يَجِبَ له بالجنايةِ على غيرِه أَوْلَى، وسَواءٌ كان الولدُ ذكرًا أو أُنْثَى، أو كان للمَقْتُولِ ولدٌ سِواهُ، أو مَنْ يُشارِكُه في الميراثِ، أو لم يكُنْ؛ لأنَّه لو ثَبَتَ القِصاصُ، لَوَجَبَ له جزءٌ منه، ولا يُمْكِنُ وُجُوبُه، وإذا لم يَثْبُتْ بعضُه، سَقَطَ كلُّه؛ لأنَّه لا يتَبَعَّضُ، وصار كما لو عَفَا بعضُ مُسْتَحِقِّ القِصاصِ عن نَصِيبِه منه. فإن لم يكُنْ للمَقْتُولِ ولدٌ منهما، وَجَبَ القِصاصُ، في قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم عمرُ بن عبد العزيزِ، والنَّخَعِيُّ، والثَّوْرِيُّ، والشافعيُّ، وأصْحابُ الرَّأْيِ. وقال الزُّهْرِيُّ: لا يُقْتَلُ الزَّوْجُ بامْرأتِه؛ لأنَّه مَلَكَها (١١) بعَقْدِ النكاحِ، فأشْبَهَ الْأَمَةَ. ولَنا، عُموماتُ النَّصِّ، ولأنَّهما شَخْصانِ مُتكافئانِ، يُحَدُّ كلُّ واحدٍ منهما بقَذْفِ صاحِبِه، فيُقْتَلُ به، كالأجْنَبِيَّيْنِ. وقولُه: إنَّه مَلَكَها. غيرُ صحيحٍ، فإنَّها حُرَّةٌ، وإنما مَلَكَ منفعةَ الاسْتِمْتاعِ، فأشْبَهَ المُسْتَأْجرةَ، ولهذا تجبُ دِيَتُها عليه، ويَرِثُها وَرَثَتُها، ولا يَرِثُ منها إلَّا قَدْرَ مِيراثِه، ولو قَتَلَها غيرُه، كانت دِيَتُها أو القِصاصُ لوَرَثَتِها، بخلافِ الْأَمَةِ.
فصل: ولو قَتَلَ رجلٌ أخاه، فوَرِثَه ابْنُه، أو أحدًا (١٢) يَرِثُ ابنُه منه شيئًا من مِيراثِه،
(٩) سقط من: الأصل، م.(١٠) في ب: "ثبت".(١١) في ب: "ملكه".(١٢) في م: "أحد".