bezüglich der Tötung, so ist es denkbar, dass man mit der Tötung des ersten Mörders beginnt, da er zeitlich vorangegangen ist, oder es ist denkbar, dass unter ihnen gelost wird. Dies ist die Ansicht des Qadi und die Rechtsschule von asch-Schafi'i; da sie in ihrem Anspruch gleichgestellt sind, gehen sie (19) zum Losverfahren über. Wer von ihnen seinen Gefährten zuerst tötet, entweder durch Zuvorkommen (20) oder durch Los, beerbt ihn nach dem Analogieprinzip der Rechtsschule, sofern er keinen anderen Erben außer ihm hat, und die Vergeltung gegen ihn entfällt. Wenn er jedoch von seinem gesamten Erbe ausgeschlossen ist, so hat der Erbe des Getöteten das Recht, den anderen zu töten. Wenn einer von beiden dem anderen vergibt und der Begnadigte daraufhin den Vergebenden tötet, beerbt er ihn ebenfalls, und die gegen ihn verpflichtende Blutgeldzahlung entfällt. Wenn sie sich beide gegenseitig auf Blutgeld einigen, rechnen sie mit dem auf, worin sie übereinstimmen, und für den Mörder (21) der Mutter bleibt der Überschuss gegenüber dem Mörder des Vaters, da das Blutgeld der Mutter die Hälfte des Blutgeldes des Vaters beträgt. Es lässt sich ableiten, dass die Vergeltung für beide entfällt, aufgrund ihrer Gleichheit im Anspruch darauf, wie das Entfallen (22) der zwei Blutgelder, wenn sie gleichwertig sind, und weil es keinen Weg gibt, beide gleichzeitig zu vollstrecken (23), und die Vollstreckung gegen einen von beiden ohne den anderen eine Ungerechtigkeit wäre, weshalb sie nicht zulässig ist; somit ist das Entfallen festgesetzt. Wenn jeder von beiden einen Sohn hat, der seinen Onkel väterlicherseits vom (24) Erbe seines Vaters ausschließt, und einer der beiden seinen Gefährten tötet, beerbt ihn sein Sohn; dann hat sein Sohn das Recht, seinen Onkel zu töten, und sein Sohn beerbt ihn. Jeder der beiden Söhne erbt das Vermögen seines Vaters und das Vermögen seines Großvaters, den sein Onkel getötet hat, nicht aber das Vermögen dessen, den sein Vater getötet hat. Wenn jeder von beiden eine Tochter (25) hat und einer der beiden seinen Gefährten tötet, entfällt die Vergeltung gegen ihn, da er die Hälfte des Vermögens seines Bruders und die Hälfte des Anspruchs auf Vergeltung gegen sich selbst geerbt hat, weshalb die Vergeltung gegen ihn entfiel. Er erbte das Vermögen seines Vaters, den sein Bruder getötet hatte, die Hälfte des Vermögens seines Bruders sowie die Hälfte des Vermögens seines Vaters, den er selbst getötet hatte. Die Tochter, deren Vater getötet wurde, erbt die Hälfte des Vermögens ihres Vaters und die Hälfte des Vermögens ihres Großvaters, den ihr Onkel väterlicherseits getötet hat, und ihr steht gegenüber ihrem Onkel die Hälfte des Blutgeldes des Getöteten zu.
(19) Im Original: "fa-yasir". (20) In B: "bi-mubadaratihi". (21) In M: "al-qatil". (22) In M: "li-suqut". (23) Fehlt in M. (24) In B: "min". (25) In M: "ibna".
منهما بالقَتْلِ، احْتَمَلَ أن يُبْدَأَ بقَتْلِ القاتلِ الأوَّلِ؛ لأنَّه أسْبَقُ، واحْتَمَلَ أن يُقْرَعَ بينهما. وهذا قولُ القاضِي، ومذهبُ الشافعيِّ؛ لأنَّهما تساوَيا في الاسْتِحقاقِ، فيَصِيرَا (١٩) إلى القُرْعةِ، وأيُّهما قَتَلَ صاحِبَه أوَّلًا، إمَّا بمُبادَرةٍ (٢٠) أو قُرْعةٍ، وَرِثَه، في قياسِ المذهبِ، إن لم يكنْ له وارثٌ سِوَاهُ، وسَقَطَ عنه القِصاصُ، وإن كان مَحْجُوبًا عن مِيراثه كلِّه، فلِوَارِثِ القتيلِ قَتْلُ الآخَرِ. وإن عَفَا أحدُهما عن الآخَرِ، ثم قَتَلَ المَعْفُوُّ عنه العافِيَ، وَرِثَه أيضًا، وسَقَطَ عنه ما وَجَبَ عليه من الدِّيَةِ. وإن تعافَيَا جميعًا على الدِّيَةِ، تَقَاصَّا بما اسْتَوَيا فيه، ووَجَبَ لقاتِلِ (٢١) الأُمِّ الفَضْلُ على قاتلِ الأبِ؛ لأنَّ عَقْلَ الأُمِّ نِصْفُ عَقْلِ الأبِ. ويتَخَرَّجُ أن يَسْقُطَ القِصاصُ عنهما؛ لِتَساوِيهِما في اسْتِحقاقِه، كسُقوطِ (٢٢) الدِّيَتيْنِ إذا تَساوَتَا، ولأنَّه لا سَبِيلَ إلى اسْتِيفائِهِما معًا (٢٣)، واسْتِيفاءُ أحَدِهما دُونَ الآخَرِ حَيْفٌ، فلا يَجوزُ، فتعَيَّنَ السُّقُوطُ. وإن كان لكلِّ واحدٍ منهما ابنٌ يَحْجُبُ عَمَّه عن (٢٤) ميراثِ أبِيه، فإذا قَتَلَ أحدُهما صاحِبَه، وَرِثَه ابنُه، ثم لِابْنِه أن يَقْتُلَ عَمَّه، ويَرِثُه ابنُه، ويَرِثُ كلُّ واحدٍ من الابْنَيْنِ مالَ أبِيه ومالَ جَدِّه الذي قَتَلَه عَمُّه دُونَ الذي قتَلَه أَبُوه. وإن كان لكلِّ واحدٍ منهما بنتٌ (٢٥)، فقَتَلَ أحَدُهما صاحِبَه، سَقَطَ القِصاصُ عنه؛ لأنَّه وَرِثَ نصفَ مالِ أخِيه ونصفَ قِصاصِ نَفْسِه، فسَقَطَ عنه القِصاصُ، ووَرِثَ مالَ أبِيه الذي قتَلَه أخُوه ونِصْفَ مالِ أخِيه ونصفَ مالِ أبيه الذي قَتَلَه هو، ووَرِثَتِ البنتُ التي قُتِلَ أبُوها نِصْفَ مالِ أبيها ونصفَ مالِ جَدِّها الذي قتَلَه عَمُّها، ولها على عَمِّها نصفُ دِيَةِ قَتِيلِه.
(١٩) في الأصل: "فيصير".(٢٠) في ب: "بمبادرته".(٢١) في م: "القاتل".(٢٢) في م: "لسقوط".(٢٣) سقط من: م.(٢٤) في ب: "من".(٢٥) في م: "ابنة".