Er sagte: Wenn sich die Bewohner von Sana'a gegen ihn verschworen hätten, hätte ich sie alle getötet (5). Von Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert, dass er drei Männer töten ließ, die einen Mann getötet hatten (6). Von Ibn Abbas wird überliefert, dass er eine Gruppe für einen Einzelnen töten ließ (6), und es ist in ihrer Zeit kein Widerspruch dazu bekannt, weshalb es einen Konsens darstellt. Zudem ist es eine Strafe, die [für einen Einzelnen gegen einen Einzelnen verpflichtend ist, also ist sie auch für einen Einzelnen] (7) gegen eine Gruppe verpflichtend, wie bei der Strafe für falsche Verleumdung (Qadhf). Dies unterscheidet sich vom Blutgeld, da dieses aufgeteilt werden kann, während die Vergeltung (Qisas) nicht aufgeteilt werden kann. Hätte die Vergeltung durch Teilhabe keine Gültigkeit, würde dies dazu führen, dass man sich zur Tötung durch Beteiligung beeilt, was die Weisheit der Abschreckung und Bestrafung aufheben würde.
Abschnitt: Bei der Verpflichtung zur Vergeltung für gemeinschaftliche Täter ist keine Gleichheit in der Ursache (des Todes) erforderlich. Wenn also ein Mann ihn mit einer Wunde verletzte und ein anderer mit hundert, oder einer von ihnen ihm eine Wunde am Kopf (Mudiha) zufügte und der andere eine tiefere Wunde am Gehirn (Amma), oder einer von ihnen eine innere Verletzung (Ja'ifa) zufügte und der andere keine, und er daraufhin starb, so sind sie im Hinblick auf die Vergeltung und das Blutgeld gleichgestellt. Denn die Forderung nach Gleichheit würde zur Aufhebung der Vergeltung bei gemeinschaftlichen Tätern führen, da fast keine zwei Wunden in jeder Hinsicht identisch sind. Selbst wenn eine Gleichheit möglich wäre, würde sich das Urteil nicht feststellen lassen, da eine Bedingung die Gewissheit ihres Vorhandenseins erfordert und die bloße Vermutung ihres Vorhandenseins nicht ausreicht. Vielmehr ist die Unwissenheit über ihr Vorhandensein wie die Gewissheit ihres Nichtvorhandenseins im Hinblick auf das Entfallen des Urteils. Zudem ist es möglich, dass der Mensch allein durch eine einzelne Wunde stirbt, ebenso wie er durch eine Mudiha sterben kann, ohne eine Amma zu erhalten, oder ohne eine Ja'ifa, anstatt mit einer. Sobald die Wunden zum Tod führen, verliert ihre Differenzierung an Bedeutung, und das Urteil über die Gruppe ist wie das Urteil über den Einzelnen. Siehst du denn nicht, dass, wenn er alle seine Gliedmaßen abtrennen würde und er daran stürzte, nur ein einziges Blutgeld fällig wäre, so wie wenn er nur ein Glied abgetrennt hätte und er daran gestorben wäre.
Abschnitt: Wenn drei Personen an der Tötung eines Mannes beteiligt sind, und einer von ihnen seine Hand abtrennt, der zweite sein Bein und der dritte ihm eine Wunde am Kopf (Mudiha) zufügt, sodass er stirbt, so hat der Schutzberechtigte (Wali) das Recht, alle zu töten oder auf Blutgeld zu verzichten. Er nimmt dann von jedem ein Drittel des Blutgeldes. Er kann auch auf einen verzichten, von diesem ein Drittel des Blutgeldes nehmen und die anderen beiden töten. Er kann auch auf zwei verzichten, von ihnen zwei Drittel des Blutgeldes nehmen und den dritten töten. Wenn eine
(5) Seine Quellenangabe wurde bereits auf Seite 461 dargelegt. (6) Für den Hadith von Ali siehe das, was Ibn Abi Shayba in "al-Musannaf" 9/348 überliefert hat. Für den Hadith von Ibn Abbas siehe das, was Abd ar-Razzaq in "al-Musannaf" 9/479 überliefert hat. (7) Fehlt in B. Überlieferung nach einer Ansicht.