allen. Dies vertraten auch Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Thawr. Al-Hasan, al-Zuhri, al-Thawri, die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sowie Ibn al-Mundhir sagten: Zwei Hände werden nicht für eine einzige Hand abgetrennt. Dies wird auch als eine Ansicht in der Rechtsschule von Ahmad bestimmt, da von ihm überliefert ist, dass eine Gruppe nicht für einen Einzelnen getötet wird. Dies ist ein Hinweis darauf, dass Gliedmaßen nicht für ein einzelnes Glied genommen werden, weil bei Gliedmaßen die Gleichheit vorausgesetzt wird. Dies zeigt sich darin, dass wir eine gesunde Hand nicht für eine gelähmte Hand nehmen, ebenso wenig eine Hand mit vollständigen Fingern für eine mit unvollständigen, eine originäre Hand nicht für eine zusätzliche (überzählige), eine zusätzliche nicht für eine originäre, eine rechte nicht für eine linke und eine linke nicht für eine rechte. Wir setzen auch nicht die Gleichheit zwischen einem einzelnen Glied und mehreren Gliedmaßen voraus, weshalb das Verbot der Vergeltung zwischen beiden verpflichtend ist. Bei der Tötung (Nafs) wird die Gleichheit nicht in dieser Weise vorausgesetzt, denn wir nehmen die gesunde Person für die kranke (2), und die gesunde Gliedmaßen habende Person für diejenige, deren Gliedmaßen abgetrennt oder gelähmt sind. Dies liegt daran, dass bei der Vergeltung an Gliedmaßen die Gleichheit im Akt des Abtrennens selbst vorausgesetzt wird, sodass, wenn jeder (Täter) von einer anderen Seite abtrennt, die Vergeltung nicht verpflichtend wäre, im Gegensatz zur Tötung. Zudem tritt die am Tatort geteilte Verantwortung, die bei der Tötung die Vergeltung nach sich zieht, häufig auf, weshalb die Vergeltung verpflichtend wurde, um davon abzuschrecken, damit dies nicht als Mittel zu vermehrten Tötungen genommen wird. Die strittige gemeinsame Tat hingegen tritt nur äußerst selten auf, sodass kein Bedarf zur Abschreckung besteht. Zudem wird die Verpflichtung zur Vergeltung gegen die gemeinsam Handelnden bei einer Tötung die Abschreckung von jeder gemeinsamen Tat oder der üblichen gemeinsamen Tat bewirken, während die Verpflichtung gegen gemeinsam Handelnde bei Gliedmaßen die Abschreckung von der üblichen gemeinsamen Tat oder von irgendeiner gemeinsamen Tat nicht bewirken wird, außer bei einem seltenen, kaum existenten Fall, dessen Herbeiführung eine absichtliche Anstrengung erfordern würde. Daher wäre die Verpflichtung zur Vergeltung zwecks Abschreckung ein Verbot von etwas, das bereits durch seine Schwierigkeit in sich unmöglich ist, während das einfache, übliche Abtrennen durch das Entfallen der Vergeltung für den Täter freigestellt bliebe, was keinen Nutzen bringt – anders als bei der gemeinsamen Tat bei einer Tötung. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Vergeltung gegen eine Gruppe für einen Einzelnen bei Tötung und Gliedmaßen dem Grundsatz widerspricht, da man bei der Vollstreckung mehr nimmt, als der andere verloren hat (7), und dies die Gleichheit stört, deren Gegenteil ausdrücklich verboten wurde. Dieser Grundsatz wurde bei Tötungen nur deshalb durchbrochen, um von der gemeinsamen Tat abzuschrecken, durch die meistens getötet wird. In allen anderen Fällen muss man beim Grundsatz des Verbots bleiben, auch weil die Tötung (des Lebens) edler ist als ein Gliedmaß, und aus der Bewahrung jener durch die Zuziehung der Gruppe für einen Einzelnen nicht zwingend die Bewahrung von Gliedmaßen durch dieselbe Maßnahme folgt. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was überliefert wurde: Zwei Zeugen sagten bei Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – gegen einen Mann wegen Diebstahls aus, woraufhin er dessen Hand abtrennen ließ. Dann kamen sie mit einem anderen und sagten (8): Dieser ist der Dieb, und wir haben uns beim Ersten geirrt. Er wies ihre Zeugenaussage gegen den Zweiten zurück und verpflichtete sie zur Zahlung des Blutgeldes für die Hand (9) des Ersten und sagte: Wüsste ich, dass ihr absichtlich gehandelt hättet, hätte ich eure Hände abtrennen lassen (10). Er teilte damit mit, dass die Vergeltung auf jedem von ihnen lastete, wenn sie absichtlich eine einzige Hand abgetrennt hätten (11). Dies ist eine der Arten der Vergeltung, also wird die Gruppe für den Einzelnen belangt, wie bei Tötungen. Was die Voraussetzung der Gleichheit betrifft, so gilt das Gleiche bei Tötungen, denn wir berücksichtigen die Gleichheit dort ebenfalls; wir nehmen also keinen Muslim für einen Ungläubigen und keinen Freien für einen Sklaven. Dass wir hingegen die gesunden Gliedmaßen für abgetrennte Gliedmaßen nehmen, liegt daran, dass das Gliedmaß nicht Teil der Tötung (des Lebens) ist, für die die Vergeltung vollzogen wird, sondern nur als Folge verloren geht. Deshalb ist deren Blutgeld (13) gleich, im Gegensatz zur unvollständigen oder gelähmten Hand im Vergleich zur gesunden, denn deren Blutgeld (13) ist unterschiedlich. Was die Voraussetzung der Gleichheit bei der Handlung betrifft, so wurde diese bei der Hand deshalb berücksichtigt, weil ihre Betätigung durch Abtrennen möglich ist. Wenn also jeder von ihnen (14) von einer Seite abtrennt, war die Handlung eines jeden von ihnen unterscheidbar von der Handlung des anderen, sodass für einen Menschen nicht das Abtrennen eines Bereichs verpflichtend ist, dessen Gleiches er nicht abgetrennt hat. Was das Leben (Nafs) betrifft, so ist es durch die Tat nicht direkt (in Teilen) zu bearbeiten; ihre Handlungen beziehen sich vielmehr auf den Körper, der Schmerz ihrer Handlung führt zu ihm, bis er (der Körper) stirbt, und der Schmerz der Handlung des einen unterscheidet sich nicht vom Schmerz der Handlung des anderen. Sie sind also wie zwei, die an derselben Stelle abtrennen.
(2) In B: "wa-al-marid" (und der Kranke). (3) In B: "wa-'an" (und von). (4) In B, M: "'an" (von). (5) In M: "'ala" (auf). (6) In B: "'an" (von).